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Schwarz/Widmann/Radeisen, UStG § 26a Bußgeldvorschriften / 4.2.7 Verstoß gegen die Verpflichtungen bei der Erfüllung des Auskunftsanspruchs nach § 18d S. 3 UStG (§ 26a Abs. 2 Nr. 7 UStG)

Dr. Martin Kemper
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Rz. 167

Der objektive Tatbestand des § 26a Abs. 2 Nr. 7 UStG wird verwirklicht, wenn entgegen § 18d S. 3 UStG die dort bezeichneten Unterlagen nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorgelegt werden.

 

Rz. 168

Auch § 26a Abs. 2 Nr. 7 UStG steht im unmittelbaren Zusammenhang mit der Schaffung des umsatzsteuerlichen Binnenmarkts und dem Wegfall der Binnengrenzen im Gebiet der Europäischen Union zum 1.1.1993.[1] Das Kontrollsystem zur Überwachung innergemeinschaftlicher Warenlieferungen sah und sieht u. a. eine gegenseitige Amtshilfe der Behörden der Mitgliedstaaten vor. Diese Amtshilfe wurde zunächst in der Verordnung (EWG) Nr. 218/92 des Rates v. 27.1.1992 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der indirekten Besteuerung (MWSt) geregelt.[2] Im Jahr 2003 wurde diese Verordnung durch die Verordnung (EG) Nr. 1798/2003 des Rates ersetzt[3], welche als Verordnung im gesamten Gemeinschaftsgebiet unmittelbare Rechtswirkung hat.[4] Diese wurde dann m. W. v. 1.1.2012 durch eine Neuregelung – die Verordnung über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden und der Betrugsbekämpfung auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer (= Verordnung (EU) Nr. 904/2010) – ersetzt[5]; im Ergebnis sind damit die Möglichkeiten zur Zusammenarbeit der Finanzbehörden der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer kontinuierlich verbessert worden.[6]

Im Ergebnis dient diese Regelung vor allem einer effektiven (grenzüberschreitenden) Bekämpfung des Umsatzsteuerbetrugs.[7]

 

Rz. 169

Zur Durchführung der Einzelauskunftsersuchen nach der (derzeit geltenden) Verordnung (EU) Nr. 904/2010 müssen die Finanzbehörden dazu ermächtigt sein, von den am innergemeinschaftlichen Warenverkehr beteiligten inländischen Unternehmern die Herausgabe bestimmter Geschäftsunterlagen zu verlangen und diese inhaltlich zu prüfen. Da aber die Rechtsgrundlagen der Abgabenordnung zur Erteilung von Auskünften und zur Vorlage von Geschäftsunterlagen grundsätzlich nur bei eigenen steuerlichen Angelegenheiten der betroffenen Steuerpflichtigen gelten, bestand keine ausreichende, vollständige und allgemeine Rechtsgrundlage zur Erlangung der unionsrechtlich erforderlichen Auskünfte von inländischen Steuerpflichtigen, denn die Verordnung (EU) 904/2010 hat gegenüber den Steuerpflichtigen keine unmittelbaren Rechtswirkungen. Aus diesem Grund wurde § 18d UStG geschaffen; die Regelungen der Abgabenordnung gelten dazu ergänzend.[8]

 

Rz. 170

Nach § 18d S. 3 UStG sind nun Unternehmer dazu verpflichtet, auf Verlangen der Finanzbehörde die jeweils erforderlichen Bücher, Aufzeichnungen, Geschäftspapiere und andere Urkunden zur Einsicht und Prüfung vorzulegen.[9] Sachlich zuständig zur Beantwortung von Einzelauskunftsersuchen anderer Mitgliedstaaten ist in Deutschland das BZSt.[10] Die zur Beantwortung dieser Ersuchen erforderlichen Ermittlungen obliegen dann dem FA als nach § 21 AO zuständiger Finanzbehörde[11], das vom BZSt dazu "beauftragt" wird.[12]

 

Rz. 171

Die Aufforderung der Finanzbehörde zur Vorlage der Unterlagen stellt einen Verwaltungsakt dar, gegen den dem Betroffenen der Rechtsbehelf des Einspruchs zusteht. Kommt der Unternehmer dieser Aufforderung nicht nach, dann kann diese Handlung zunächst durch die Festsetzung eines Zwangsgelds nach §§ 328ff. AO erzwungen werden.[13] Zugleich verwirklicht der Unternehmer mit seiner Weigerung den objektiven Tatbestand des § 26a Abs. 2 Nr. 7 UStG.

 

Rz. 172

Zum subjektiven Tatbestand gelten auch hier die allgemeinen Hinweise zum § 26a Abs. 2 UStG.[14] Allerdings ist beim Tatbestand des § 26a Abs. 1 Nr. 7 UStG wohl zu berücksichtigen, dass der Unternehmer seinen Pflichtverstoß i. d. R. kaum entkräften kann, solange er in dem Aufforderungsschreiben einen Hinweis auf die bußgeldrechtlichen Folgen einer Unterlassung rechtzeitiger oder vollständiger Urkundenvorlage erhalten hat.[15]

[1] Zugmaier/Kaiser, in Offerhaus/Söhn/Lange, UStG, § 26a UStG Rz. 35.
[2] Abl. EU Nr. L 024 v. 1.1.1992, 0001–0005.
[3] Verordnung v. 7.10.2003 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 218/92, Abl. EU Nr. L 264, 1, Zusammenarbeits-Verordnung.
[4] Art. 288 Abs. 2 AEUV.
[5] Verordnung (EU) Nr. 904/2010 des Rates v. 7.10.2010; ABl.EU 2010, Nr. L 268, 1; vgl. auch hier Kemper, § 18d UStG Rz. 2f.
[6] Vgl. zu Einzelheiten der Zusammenarbeit hier Kemper, § 18d UStG Rz. 31ff.
[7] Gehm, in Hartmann/Metzenmacher, UStG, § 26a UStG Rz. 75.
[8] Insb. § 97 Abs. 3 AO.
[9] Vgl. zum Ort der Einsicht in § 97 Abs. 3 AO.
[10] § 5 Abs. 1 Nr. 5 und 9 des Finanzverwaltungsgesetzes (FVG).
[11] Früher war das Hauptzollamt (HZA) zuständig.
[12] Vgl. zu Einzelheiten der Zuständigkeit hier Kemper, § 18d UStG Rz. 40ff. und Hildesheim, in Offerhaus/Söhn/Lange, UStG, § 18d UStG Rz. 13.
[13] Zugmaier/Kaiser, in Offerhaus/Söhn/Lange, UStG, § 26a UStG Rz. 37.
[14] Vgl. dazu hier in Rz. 180ff.
[15] I.d.S. auch Zugmaier/Kaiser, in Offerhaus/Söhn/Lange, UStG, § 26a UStG Rz. 40c.

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