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Datenschutz im Wohnungseigentum / 2 Berechtigtes Interesse

Alexander C. Blankenstein
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Die Informationsbedürfnisse des Eigentümers definieren das erforderliche berechtigte Interesse und den Umfang des Auskunftsanspruchs:

So würde die Ausübung bestimmter Mitgliedschaftsrechte (z. B. Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Eigentümerversammlung nach § 24 Abs. 2 WEG/Rundschreiben an die übrigen Miteigentümer) ohne die Kenntnis der Namen und der Anschriften der übrigen Miteigentümer vereitelt.

 
Praxis-Beispiel

Herausgabepflicht des Verwalters

Der Verwalter hat eine Eigentümerliste mit Namen und Anschriften aller Eigentümer herauszugeben, der Verweis auf die (im Übrigen hinsichtlich der aktuellen Anschriften unergiebige) Grundbucheinsicht genügt nicht.[1]

Des Weiteren ist der Verwalter verpflichtet, alle erforderlichen Informationen über Finanz- und Abrechnungsangelegenheiten zu erteilen, insbesondere Informationen über Wohngeldkonten anderer Miteigentümer zu gewähren und Wohngeldschuldner namentlich zu benennen.

Datenschutzrechtlicher Vertrag zwischen Gemeinschaft und Verwalter

Der Abschluss eines datenschutzrechtlichen Vertrags nach Maßgabe der DSGVO zwischen der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und dem Verwalter ist stets ratsam und möglich.[2] Denn der Verwalter ist grundsätzlich Mitverantwortlicher i. S. d. Art. 26 DSGVO und hat daher ohnehin mit der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer eine Vereinbarung i. S. d. Art. 26 Abs. 1 Satz 2 DSGVO zu schließen. Dort ist zu regeln, wer welche Verpflichtungen gemäß der DSGVO erfüllt, insbesondere was die Wahrnehmung der Rechte der betroffenen Person angeht, und wer welchen Informationspflichten nach Art. 13 und 14 DSGVO nachkommt. Ob eine derartige Vereinbarung im Rahmen eines "Auftragsverarbeitungsvertrags" ausgestaltet wird, der darüber hinaus auch die Anforderungen des Art. 28 DSGVO erfüllt, ist unerheblich, jed...

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