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FF 04/2025, Elternunterhalt 2.0 - alles beim Alten? / 3. Unterhaltspflichtige Geschwister

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Übersteigt das Einkommen mehrerer Geschwister die Jahreseinkommensgrenze, bestimmt sich ihr jeweiliger Haftungsanteil nach § 1606 Abs. 1 BGB. Aus dem Beschluss des BGH ergibt sich jedoch eine zusätzliche Komplikation für die Fälle, in denen das Einkommen einzelner Geschwister geringer ausfällt. Auch diese privilegierten Kinder sollen weiterhin als unterhaltspflichtig gelten, so dass ein rechnerisch abgeleiteter Anspruch die Höhe des Regressanspruchs gegenüber dem nicht privilegierten Kind verringern könnte. Der BGH stützt sich insofern auf seine Rechtsprechung zu den konkurrierenden Ansprüchen bei der sozialen Grundsicherung.[66] Im Unterschied zur früheren Rechtslage bleibt die Privilegierung jedoch erhalten, so dass lediglich nur noch ein fiktiver Unterhaltsanspruch in Betracht käme.

Da die privilegierten Geschwister selbst dann keine Regressansprüche zu befürchten hätten, wenn sie "unbegrenzt leistungsfähig" sein sollten,[67] könnten sie geneigt sein, ihre Einkommenssituation günstiger darzustellen, als sie tatsächlich ist.[68] Andererseits gilt aber auch für sie die durch § 1603 Abs. 1 BGB gezogene Haftungsgrenze, die umso eher erreicht wird, je geringer das verfügbare Einkommen ist. Erreicht die Summe der weiteren – fiktiven – Haftungsanteile nicht wenigstens die Hälfte der erbachten Hilfen, verbleibt es von vornherein bei dem allein auf das unterhaltspflichtige Kind entfallenden Teilbetrag. In den wenigen bisher hierzu entschiedenen Fällen waren Geschwister meist leistungsunfähig.[69] In der Praxis dürfte eine Mithaftung von Geschwistern das Ergebnis daher nur selten beeinflussen und die in den Gründen hervorgehobene Entlastungswirkung entsprechend gering ausfallen.

Eine fiktive Geschwisterhaftung lässt jedoch weitere Komplikationen erwarten. Im Streitfall obliegt e...

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