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Nachvertragliches Wettbewerbsverbot: Auswirkungen / 3 Verstoß gegen das Wettbewerbsverbot

Stephan Wilcken
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Ist ein wirksames Wettbewerbsverbot zwischen den Arbeitsvertragsparteien, also Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbart und verstößt der Arbeitnehmer dagegen, hat der Arbeitgeber mehrere Möglichkeiten hierauf zu reagieren.

Karenzentschädigung muss nicht gezahlt werden

Der Arbeitgeber stellt für die Zeit des Verstoßes natürlich die Zahlung der Karenzentschädigung ein. Die Karenzentschädigung ist ein Ausgleich dafür, dass der Mitarbeiter keinen Wettbewerb macht. Solange der Wettbewerbsverstoß begangen wird, hat der Mitarbeiter keinen Anspruch auf Zahlung. In dem Moment, in dem sich der Arbeitnehmer aber wieder an das Wettbewerbsverbot hält, lebt die Pflicht des Arbeitgebers zur Zahlung der Karenzentschädigung wieder auf.[1]

Der ehemalige Arbeitgeber kann dann auch für vergangene Zeiträume, in denen gegen das Wettbewerbsverbot verstoßen wurde, die geleistete Karenzentschädigung zurückfordern.

Unterlassungsklage des Arbeitgebers

Der Arbeitgeber kann weiter gegen den ehemaligen Mitarbeiter Klage auf Unterlassung beim Arbeitsgericht erheben, wegen der Dringlichkeit kommt auch der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung in Betracht. Zuständig ist das Arbeitsgericht am Sitz des ehemaligen Arbeitgebers.[2] Hierbei muss der Arbeitgeber beweisen, dass

  • ein wirksames Wettbewerbsverbot vereinbart wurde,
  • der Arbeitnehmer hiergegen verstößt.

Der Arbeitgeber muss in einem solchen Verfahren Tatsachen nachweisen, aus denen sich der Verstoß ergibt. Er muss beispielsweise darlegen und beweisen, dass der Mitarbeiter in einem Konkurrenzunternehmen tätig ist und durch seine Beschäftigung Wettbewerb begeht.

 
Praxis-Beispiel

Tätigkeit muss konkret benannt werden

Der Konstrukteur arbeitet beim Wettbewerber als Entwickler/Konstrukteur oder der Außendienstmitarbeiter arbeitet im Konkurrenzunternehme...

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