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Auskunftsanspruch gegenüber Verwalter / 2 Gläubiger des Auskunftsanspruchs

Alexander C. Blankenstein
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2.1 Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer

Gläubiger eines Auskunftsanspruchs ist zunächst die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, da das Vertragsverhältnis zwischen ihr und dem Verwalter besteht. Der Auskunftsanspruch sei auf eine unteilbare Leistung gerichtet. Der einzelne Wohnungseigentümer könne die Auskunft grundsätzlich nur in der Wohnungseigentümerversammlung verlangen. Machten die Wohnungseigentümer von ihrem Auskunftsrecht keinen Gebrauch, stehe der Auskunftsanspruch jedem einzelnen Wohnungseigentümer zu.

[1] Außerdem bestehe ein Individualanspruch des einzelnen Wohnungseigentümers dann, wenn sich das Auskunftsverlangen auf Angelegenheiten beziehe, die ausschließlich ihn beträfen.[2]

Dieser werde typischerweise im Rahmen der Eigentümerversammlung geltend gemacht. Werde er dort vom Verwalter nicht erfüllt und sei entsprechend Klage zu erheben, so werde diese durch den Verband geführt, da es sich insoweit um Rechte der Wohnungseigentümer handele, die gemeinschaftlich geltend gemacht werden könnten. Über die Geltendmachung des Auskunftsanspruchs hätten die Wohnungseigentümer durch Beschluss zu entscheiden.

Hiervon ist weiterhin insoweit auszugehen, als der Verwalter im Innenverhältnis zur Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ebenfalls zur Auskunft verpflichtet ist. Allerdings dürfte der Grundsatz, wonach der Auskunftsanspruch allen Wohnungseigentümern als unteilbare Leistung zustehe, nicht mehr weiter gelten. Aus dem Anspruch auf ordnungsmäßige Verwaltung nach § 18 Abs. 2 Nr. 1 WEG, der jedem Wohnungseigentümer individuell zusteht, folgt vielmehr, dass ein jeder Wohnungseigentümer den Anspruch auch individuell gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer geltend machen kann. Kommt der Verwalter als deren Vertreter dem Auskunftsverlangen nicht nach und muss der Auskunftsanspruch der Gemeinschaft der Wohnungsei...

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