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Auskunftsanspruch gegenüber Verwalter / 2.2 Der einzelne Eigentümer

Alexander C. Blankenstein
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Gläubiger eines Auskunftsanspruchs gegenüber der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer sind in erster Linie die Wohnungseigentümer. Neben ihnen können Auskunftsansprüche auch der Vermögensverwalter wie Insolvenzverwalter, Zwangsverwalter oder Testamentsvollstrecker infrage kommen.

Der Auskunftsanspruch des Wohnungseigentümers setzt voraus, dass er die von ihm erwünschten Informationen nicht bereits durch eine Einsichtnahme in die Verwaltungsunterlagen erlangen kann.[1]

Ob der einzelne Wohnungseigentümer auch weiterhin nur in der Wohnungseigentümerversammlung Auskunft verlangen kann, ist äußerst zweifelhaft. Vor Inkrafttreten des WEMoG wurde in diesem Zusammenhang die Ansicht vertreten, dass der Auskunftsanspruch einem einzelnen Wohnungseigentümer dann zusteht, wenn die Wohnungseigentümer in der Eigentümerversammlung von ihrem Auskunftsrecht keinen Gebrauch machen.[2] Dieser Ansicht wird nicht mehr zu folgen sein. Ein Individualanspruch des einzelnen Wohnungseigentümers gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer besteht vielmehr grundsätzlich nicht nur dann, wenn sich das Auskunftsverlangen auf Angelegenheiten bezieht, die ausschließlich ihn betreffen, sondern die Gemeinschaft allgemein.

 
Hinweis

Kein Anspruch auf Eigentümerliste mit E-Mail-Adressen

Jeder Wohnungseigentümer kann zwar die Namen der übrigen Wohnungseigentümer von der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, vertreten durch den Verwalter, verlangen. Er hat aber keinen Anspruch auf eine Eigentümerliste, in der die E-Mail-Adressen der Wohnungseigentümer enthalten sind.[3]

Eine Mitteilungspflicht, die über ein allgemeines Einsichtsrecht in die Verwaltungsunterlagen hinausgeht, besteht nicht. Eine Übermittlung sämtlicher E-Mail-Adressen trägt dem auch innerhalb einer Wohnungseigentümergemeinschaft geltenden und durch di...

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