Fachbeiträge & Kommentare zu Aufhebungsvertrag

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Anpassung des Vertrages.

Rn 20 Sie ist nach I die idR eintretende Rechtsfolge. Sie soll ›verlangt werden können‹. Damit entscheidet der Gesetzgeber die alte Streitfrage, ob die Änderung von selbst eintritt oder erst verlangt werden muss, im zweiten Sinn. Es liegt also in der Hand der benachteiligten Partei, ob sie die Folgen der Grundlagenstörung geltend machen will (ebenso wie bei Rücktritt oder Kü...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Erlöschen der Hauptschuld.

Rn 5 Die Bürgenschuld erlischt in dem gleichen Umfang, in dem die Hauptschuld erlischt (BGH NJW 99, 2113f [BGH 06.05.1999 - IX ZR 430/97]). Dabei ist es unerheblich, weshalb die Hauptschuld untergeht. Unter § 767 I fallen insb die Erfüllung (§ 362; Soergel/Gröschler § 767 Rz 5; auch durch Dritte, vgl BGH JZ 76, 24f), Erfüllungssurrogate (für Leistung an Erfüllungs statt: BGH...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Allgemeines.

Rn 68 Ein Mietverhältnis endet durch Aufhebungsvertrag (§ 144 Rn 64; BGH MDR 18, 856 [BGH 18.04.2018 - XII ZR 76/17] Rz 26) oder durch Zeitablauf, wenn es von vornherein befristet war; außerdem dann, wenn eine Partei kündigt oder – vor Übergabe – durch Rücktritt, § 346. Die Parteien können ihre zum Mietvertrag führende Willenserklärung außerdem nach § 123 mit Wirkung ex tunc...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Sonstige.

Rn 83 Ärzte: Neben seinen allgemeinen (va Aufklärungs-)Pflichten, die zumeist unter § 823 fallen werden (§ 823 Rn 211 ff), können den Arzt auch Pflichten zur Wahrung der Vermögensinteressen des Patienten treffen, so zB, wenn Zweifel hinsichtlich der Eintrittspflicht des Versicherers bestehen (BGH NJW 83, 2630 [BGH 01.02.1983 - VI ZR 104/81]); allerdings muss sich dem Arzt di...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Beispiele für Umgehungsgeschäfte.

Rn 33 Arbeitsrecht: Aufhebungsverträge sind nicht wegen Umgehung von § 613a nichtig, wenn sie auf das endgültige Ausscheiden des ArbN aus dem Betrieb gerichtet sind (BAG NZA 99, 424 [BAG 10.12.1998 - 8 AZR 324/97]). Eine Umgehung der arbeitsrechtlichen Schutzvorschriften über den Kündigungsschutz, die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall sowie die Pflicht zur Abführung von S...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Entstehung des Schuldverhältnisses als Anknüpfungspunkt.

Rn 19 Anknüpfungspunkt der intertemporalen Grundregel wie auch vieler der einzelnen Sonderregeln ist die Entstehung des Schuldverhältnisses. Bei rechtsgeschäftlich begründeten Schuldverhältnissen ist dies der Zeitpunkt des Eintritts der schuldrechtlichen Bindung (Staud/Löwisch [2016] Art 229 § 5 Rz 9), bei Verträgen also der Vertragsschluss (NK-BGB/Budzikiewicz Art 229 § 5 R...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Einzelfälle.

Rn 12 Da der hypothetische Parteiwille aufgrund der besonderen Umstände des jeweiligen Einzelfalls zu ermitteln ist, dürfen die Fallbeispiele nicht ungeprüft verallgemeinert werden. Die Abtretung einer Forderung kann in eine Einziehungsermächtigung (BGHZ 68, 125; NJW 87, 3122; 07, 1957 Tz 34), die Abtretung eines Herausgabeanspruchs in die Abtretung eines Bereicherungsanspru...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 8. Arbeitsrechtlicher Gleichbehandlungsgrundsatz.

Rn 48 Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz verbietet dem ArbG die sachfremde Schlechterstellung einzelner ArbN ggü anderen ArbN in vergleichbarer Lage (BAG NZA 17, 1388; 25.1.23 – 10 AZR 29/22, NZA 23, 584). Bildet der ArbG nach einem generalisierenden Prinzip Gruppen von begünstigten und benachteiligten ArbN (kein bloßer Normenvollzug oder Erfüllung vertragliche...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Anwendungsbereich.

Rn 2 Die Vorschrift setzt zunächst voraus, dass die Regelung von Wohnungsangelegenheiten von dem Aufgabenkreis des Betreuers umfasst wird, weil er nur dann den Betroffenen kraft Gesetzes vertreten kann (§ 1823). Ist ihm die gesamte Personensorge übertragen, so ist er auch zur Kündigung der Wohnung des Betreuten berechtigt, hat er nur die Vermögenssorge, werden davon ›Wohnung...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Allgemeine Grundsätze.

Rn 35 Abreden über den unmittelbaren Gegenstand der Hauptleistung (Leistungsbeschreibungen) sind ebenso wie Vereinbarungen über das vom anderen Teil zu erbringende Entgelt (Rn 37) der Inhaltskontrolle entzogen (BGH NJW 19, 2997 [BGH 11.07.2019 - VII ZR 266/17] Rz 19; 23, 2338 Rz 10; BAG NJW 23, 3738 Rz 23). Dieser Ausnahmebereich ist eng gefasst. Leistungsbeschreibungen sind...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 2348 BGB – Form.

Gesetzestext Der Vertrag nach § 2346 bedarf der notariellen Beurkundung. Rn 1 Notarielle Beurkundung (§ 128) ist zum Schutz (vgl § 17 BeurkG) und zur Warnung der Beteiligten sowie zur Sicherung der Beweisbarkeit angeordnet. Ein Prozessvergleich ersetzt gem § 127a die Beurkundungsform; das Erfordernis persönlicher Anwesenheit (§ 2347) besteht aber auch hier. Die Parteien müss...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Die Zahlung eines Preises, I.

Rn 5 Bis zum 31.12.21 erfasste I nur Verträge, die eine entgeltliche Leistung des Unternehmers zum Gegenstand haben. Diese Einschränkung war mit den in Art 2 Nr 5 und 6 VRRL enthaltenen Definitionen von Kauf- und Dienstleistungsverträgen begründet worden, auf die der Anwendungsbereich von I beschränkt sein sollte (BTDrs 17/12637, 45). Nach Art 3 I VRRL galt die Richtlinie je...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / F. Sonstige Ausschlüsse des Erfüllungsanspruchs.

Rn 33 Außer § 275 kennt das Gesetz eine ganze Reihe weiterer Fälle, in denen der Erfüllungsanspruch ausgeschlossen ist. Dies gilt zum einen für die Fälle des Erlöschens und der Beendigung von Schuldverhältnissen. Erlischt der Anspruch des Gläubigers etwa durch Erfüllung, Aufrechnung, Hinterlegung oder Selbsthilfeverkauf oder finden Erlass, Konfusion, Novation oder Aufhebungs...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / G. Kausalgeschäft.

Rn 12 Der Erbverzicht als abstraktes Rechtsgeschäft (Rn 2) bedarf eines Verpflichtungsgeschäfts als Rechtsgrund, um kondiktionsfest zu sein (BGH NJW 97, 653 [BGH 29.11.1996 - BLw 16/96]; Staud/Schotten Rz 115). Die Rechtsgeschäfte sind in ihrem Bestand jedoch voneinander unabhängig (BayObLG ZEV 06, 209, 210; NK/Beck/Kroiß). Analog § 2348 bedarf auch das Kausalgeschäft der no...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / V. Eintritt des Erwerbers in Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis.

Rn 14 Der Erwerber wird Schuldner aller Verbindlichkeiten aus dem Arbeitsverhältnis, auch aus der Zeit vor dem Betriebsübergang, selbst wenn sie erst später durch Zeitablauf wirksam werden (BAG NZA 08, 241 [BAG 19.09.2007 - 4 AZR 711/06]; Rn 29 ff). Das gilt für alle Vergütungsbestandteile (zur Anrechnung von Beschäftigungszeiten BAG NZA 08, 713), also auch Prämien, Versorgu...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Rechtsgeschäftliches Handeln zu einem privaten Zweck.

Rn 9 Ein privater Zweck rechtsgeschäftlichen Handelns ist nach der Negativdefinition der Norm gegeben, wenn mit dem Abschluss des Rechtsgeschäfts weder gewerbliche noch selbstständige berufliche Zwecke verfolgt werden. Nunmehr stellt der Gesetzestext klar, dass es bei den durch ein Rechtsgeschäft verfolgten Zwecken ausreicht, wenn diese überwiegend im privaten Bereich liegen...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Überblick und Normstruktur.

Rn 1 Die Zivilrechtsordnung kennt unterschiedliche Tatbestände des Erlöschens des Schuldverhältnisses. Grundtatbestand hierfür ist die in § 362 geregelte Erfüllung. Diese Vorschrift enthält die grundl Anordnung, dass das Schuldverhältnis erlischt, wenn die geschuldete Leistung bewirkt wird. Neben der Erfüllung kennt das BGB die erfüllungsähnlichen Fälle der Leistung an Erfül...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Fortsetzung des Gebrauchs der Mietsache nach Ablauf der Mietzeit.

Rn 3 Als Ende der Mietzeit gilt jede Art der Vertragsbeendigung. Mietverträge auf unbestimmte Zeit enden bei ordentlicher Kündigung mit Ablauf der Kündigungsfrist, bei außerordentlicher Kündigung mit deren Zugang (hier ist idR ein gleichzeitiger Widerspruch gg die Vertragsverlängerung nach 2 anzunehmen, vgl Rn 9); Mietverhältnisse auf bestimmte Zeit mit Zeitablauf; Aufhebung...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Grundlagen.

Rn 10 Befristete Arbeitsverträge (zur Abgrenzung zum Aufhebungsvertrag, BAG NZA 17, 849 [BAG 18.01.2017 - 7 AZR 236/15]; iE BLDH/Lingemann Kap 6 Rz 1 ff M 6.1.1 ff) sind vor Ablauf einer vereinbarten Frist nicht ordentlich kündbar, es sei denn, die Parteien haben dies ausdrücklich vereinbart, § 15 III TzBfG. Der ArbN kann jedoch nach Ablauf von fünf Jahren kündigen, § 15 IV ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Anwendungsbereich.

Rn 1 § 126 bestimmt die Anforderungen an die gesetzlich vorgeschriebene Schriftform. Für die rechtsgeschäftlich vereinbarte Schriftform normiert dies § 127. § 126 gilt für alle Schriftformerfordernisse des BGB und des Privatrechts. Kirchenverfassungsrechtliche Bestimmungen stellen keine Formvorschriften dar (Ddorf WM 19, 603). Schriftform verlangen die §§ 81 III, 111 2, 368,...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Rechtsfolgen eines Verstoßes.

Rn 5 Kündigung oder Auflösungsvertrag ohne Schriftform ist unheilbar nichtig, § 125 1 (BAG NZA 05, 162 [BAG 16.09.2004 - 2 AZR 659/03]), auch Kündigungserklärungsfristen (vgl § 626 II, ferner § 88 III SGB IX) werden nicht gehemmt. Erforderlich ist neue form- und ggf fristgerechte Kündigung (BAG AP Nr 71 zu § 1 KSchG 1969). Umdeutung einer formunwirksamen Kündigung in eine An...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB V

Valorismus § 245 BGB 11 Varianten der Geschlechtsentwicklung § 1631e BGB 1 Vater biologischer § 1747 BGB 2 Vaterschaft § 1592 BGB 2; Art 19 EGBGB 16 Adoption § 1747 BGB 2; § 1748 BGB 10 nichteheliche ~ § 1748 BGB 10 Vaterschaft; Leibliche ~ § 1686a BGB 1 Vaterschaftsanerkennung § 1594 BGB 1; § 1963 BGB 6 Drittanerkennung § 1599 BGB 8 Form, Widerruf § 1597 BGB 1 Unwirksamkeit § 1598 BGB ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / G. Einzelfälle.

Rn 67 Abtretung: Eine Zession oder Prozessführungsermächtigung ist sittenwidrig, wenn eine unvermögende Partei zur gerichtlichen Durchsetzung von Ansprüchen vorgeschoben wird und dies bezweckt, das Kostenrisiko zulasten der beklagten Partei zu vermindern oder auszuschließen, wofür auf den Zeitpunkt der Abtretung abzustellen ist (Ddorf NZKart 15, 201). Ein wegen wucherähnlich...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Regelbeispiele Nr 1–6.

Rn 8 Die Nrn 1–6 regeln nicht abschließend (›insb‹), was zulässig ist (EuGH NZA 09, 305 – Age Concern England; BAG NZA 09, 945 [BAG 22.01.2009 - 8 AZR 906/07]), nach Maßgabe von 1 und 2 kommen weitere Rechtfertigungen in Betracht (Rn 6, Rn 7). Die Rechtfertigung der Regelbeispiele ist auch an 1 und 2 zu messen (3: ›können‹; s.a. BAG NZA 19, 997 [BAG 19.02.2019 - 3 AZR 215/18...mehr

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Flick/Wassermeyer/Ditz/Schö... / II. Einzelne Anknüpfungspunkte

Rz. 1503 [Autor/Stand] AO 1931, StAnpG 1934 und AO 1977. Das StAnpG v. 16.10.1934[2] änderte mit seinen §§ 13, 14 die Begriffe Wohnsitz und gewöhnlicher Aufenthalt in einigen Punkten gegenüber den §§ 80, 81 AO 1931.[3] Soweit keine Änderungen erfolgten, behielt die frühere Rspr. zum Wohnsitzbegriff Bedeutung.[4] Im Grundsatz ist dem auch heute zuzustimmen, es sei denn, Entsc...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 4. Einzelfälle.

Rn 13 Arbeitsvertrag: Die allg Grundsätze gelten auch bei der Anbahnung von Arbeitsverhältnissen. Die falsche Beantwortung einer dem ArbN bei der Einstellung zulässigerweise gestellten Frage kann den ArbG dazu berechtigen, den Arbeitsvertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten, wenn die Täuschung für den Abschluss des Arbeitsvertrags ursächlich war (BAG NZA 12, 34 [BAG 0...mehr

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Hund am Arbeitsplatz / 1.5.2 Beendigung der Betriebsvereinbarung

Soll die Betriebsvereinbarung nicht mehr regeln, dass ein Bürohund grundsätzlich möglich ist und welche Bedingungen für eine Gestattung zu erfüllen sind, kann die Betriebsvereinbarung durch eine neue, abweichende Betriebsvereinbarung abgelöst werden, sofern sie nicht ohnehin zeitlich befristet war. Ferner kann die Betriebsvereinbarung durch einen Aufhebungsvertrag beendet od...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, Pfle... / 2.2 Sachlicher Geltungsbereich

Rz. 6 § 5 PflegeZG bezieht sich in sachlicher Hinsicht auf Kündigungen des Arbeitgebers. Arbeitgeber i. S. d. PflegeZG sind natürliche und juristische Personen sowie rechtsfähige Personengesellschaften, die Personen nach § 7 Abs. 1 beschäftigen (§ 7 Abs. 2 Satz 1 PflegeZG). Nach § 7 Abs. 2 Satz 2 PflegeZG tritt für arbeitnehmerähnliche Personen, insbesondere für die in Heima...mehr

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Ermäßigte Besteuerung von A... / 1.1.2 Eintritt eines Schadens

Der Begriff Entschädigung setzt den Eintritt eines Schadens voraus. Nach der Rechtsprechung kann eine Entschädigung für unmittelbar entgangene oder entgehende konkrete Einnahmen auch dann angenommen werden, wenn der Steuerpflichtige bei dem zum Einnahmenausfall führenden Ereignis selbst mitgewirkt hat. Der Steuerpflichtige muss jedoch bei Aufgabe seiner Rechte unter einem er...mehr

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Ermäßigte Besteuerung von A... / 2 Beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer

Zu den inländischen Einkünften eines beschränkt einkommensteuerpflichtigen Arbeitnehmers gehören auch steuerpflichtige Abfindungen für die Auflösung des Dienstverhältnisses, soweit die für die zuvor ausgeübte Tätigkeit bezogenen Einkünfte der inländischen Besteuerung unterlegen haben. Damit ist jedoch noch nicht entschieden, dass auf die Abfindung in Deutschland tatsächlich ...mehr

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Thüsing/Frik/Heise/u.a., BG... / 4.2 Exkurs: Gestaltung von Aufhebungsverträgen

Rz. 39 Bei der Gestaltung von Aufhebungs- bzw. Auflösungsverträgen sind die Interessen von Arbeitgeber und Arbeitnehmer in einen Ausgleich zu bringen.[1] Daher empfiehlt sich vor dem Verhandeln und Entwerfen von Aufhebungsvereinbarungen eine gründliche Analyse der Interessen beider Seiten.[2] Neben den offensichtlichen Interessen der Arbeitsvertragsparteien hinsichtlich der ...mehr

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Thüsing/Frik/Heise/u.a., BG... / 4.1.1 Aufhebungsvertrag

Rz. 31 Kennzeichnend für den Aufhebungsvertrag ist, dass das Arbeitsverhältnis aufgrund der übereinstimmenden Willenserklärungen der Arbeitsvertragsparteien endet. Der Abschluss eines Aufhebungsvertrags erfordert keine Anhörung des Betriebsrats nach § 102 Abs. 1 BetrVG.[1]mehr

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Thüsing/Frik/Heise/u.a., BG... / 5.3.1.2 Aufhebungsvertrag

Rz. 100 Entspricht der Aufhebungsvertrag nicht der gesetzlichen Schriftform, ist er ebenso unheilbar nichtig. Das hat zur Folge, dass das Arbeitsverhältnis nicht wirksam beendet wurde, sondern fortbesteht. Hinsichtlich der Vergütungsansprüche gilt der Grundsatz "ohne Arbeit kein Lohn". Der Arbeitnehmer hat mangels ausdrücklichen Arbeitsangebots keine Ansprüche nach § 615 Sat...mehr

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Thüsing/Frik/Heise/u.a., BG... / 4.1.3 Sonstige Arten des Auflösungsvertrags

Rz. 35 Ein Vorvertrag, in dem sich die Arbeitsvertragsparteien zum Abschluss eines Aufhebungsvertrags verpflichten (z. B. im Rahmen eines Programms zum freiwilligen Ausscheiden von Arbeitnehmern), bedarf ebenso wie der Aufhebungsvertrag selbst zu seiner Wirksamkeit der Schriftform nach § 623 BGB.[1] Ein unter das Schriftformerfordernis fallender Aufhebungsvertrag liegt auch ...mehr

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Thüsing/Frik/Heise/u.a., BG... / 4.1 Begriff des "Auflösungsvertrags"

Rz. 30 Der im Gesetz verwandte Begriff "Auflösungsvertrag" ist gleichbedeutend mit dem in der Praxis üblichen Begriff der Aufhebungsvereinbarung oder des Aufhebungsvertrags.[1] 4.1.1 Aufhebungsvertrag Rz. 31 Kennzeichnend für den Aufhebungsvertrag ist, dass das Arbeitsverhältnis aufgrund der übereinstimmenden Willenserklärungen der Arbeitsvertragsparteien endet. Der Abschluss ...mehr

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Thüsing/Frik/Heise/u.a., BGB § 623 Schriftform von Kündigung und Aufhebungsvertrag

1 Allgemeines Rz. 1 Die Vorschrift des § 623 BGB regelt ein strenges das Schriftformerfordernis für die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses durch Kündigung einerseits und durch Auflösungsvereinbarung (Aufhebungsvertrag) andererseits. Die elektronische Form ist explizit ausgeschlossen (§ 623 Halbsatz 2 BGB) und kann daher die Schriftform hier nicht ersetzen (§ 126 Abs. 3 BGB...mehr

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Thüsing/Frik/Heise/u.a., BG... / 5.2.8.2 Auflösungsvertrag

Rz. 91 Bei Verträgen wie dem Aufhebungsvertrag erstreckt sich das gesetzliche Schriftformerfordernis auf den gesamten Vertrag einschließlich der Parteien und aller wesentlichen Nebenabreden. Formbedürftig sind also alle den Vertragsinhalt bestimmenden Abreden, also z. B. auch Regelungen über eine Abfindung oder den Verzicht auf andere Ansprüche (Ausgleichsklausel).[1] Hat ei...mehr

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Thüsing/Frik/Heise/u.a., BG... / 4.2.1 Beendigung des Arbeitsverhältnisses

Rz. 42 Im Aufhebungsvertrag einigen sich die Parteien darauf, dass das Arbeitsverhältnis zu einem bestimmten Termin endet.[1] Meist wird hier zur Vermeidung einer Ruhenszeit nach § 158 SGB III (früher: § 143a SGB III a. F.) die einschlägige Kündigungsfrist beachtet.[2] Eine rückwirkende Auflösungsvereinbarung zu einem in der Vergangenheit liegenden Zeitpunkt ist jedoch nur d...mehr

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Thüsing/Frik/Heise/u.a., BG... / 4 Beendigung durch Auflösungsvertrag

Rz. 29 § 623 BGB sieht die gesetzliche Schriftform neben der Kündigung auch für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Auflösungsvereinbarung vor. Nicht unter das gesetzliche Schriftformerfordernis fallen jedoch Vereinbarungen, durch die bestehende Arbeitsbedingungen teilweise aufgehoben oder geändert werden, da eine solche Vereinbarung keine Auflösung des Arbeitsverh...mehr

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Thüsing/Frik/Heise/u.a., BG... / 4.2.3 Abfindung

Rz. 50 Häufig wird im Aufhebungsvertrag die Zahlung einer Abfindung vom Arbeitgeber an den Arbeitnehmer vereinbart.[1] Die Höhe der Abfindung unterliegt keiner Inhaltskontrolle nach § 307 BGB (Rz. 40). Ist der Zeitpunkt der Fälligkeit für die Abfindung nicht ausdrücklich bestimmt, wird die Abfindung i. d. R. bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses zur Zahlung fällig.[2] Hinw...mehr

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Thüsing/Frik/Heise/u.a., BG... / 4.2.8 Gebot fairen Verhandelns

Rz. 71a In extremen Ausnahmefällen, in denen der Arbeitnehmer in unfairer Weise zum Abschluss eines Aufhebungsvertrags gedrängt wird, kommt ein Verstoß gegen das Gebot fairen Verhandelns vor. Im Fall eines Verstoßes gegen das Gebot fairen Verhandelns ist der Aufhebungsvertrag nach der Rechtsprechung des BAG unwirksam. Der Arbeitnehmer ist dann im Wege der Naturalrestitution ...mehr

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Thüsing/Frik/Heise/u.a., BG... / 4.2.4.1 Allgemeine Gestaltungsfragen

Rz. 55 Erledigungs- bzw. Ausgleichsklauseln in vorformulierten Auflösungsverträgen unterliegen der AGB-Kontrolle nach §§ 305 ff. BGB , d. h. Einbeziehungs-, Transparenz- und Inhaltskontrolle.[1] Sie sind allerdings i. d. R. keine überraschenden oder ungewöhnlichen Klauseln i. S. d. § 305c BGB.[2] Einseitige Erledigungsklauseln, die nur die Ansprüche des Arbeitnehmers erfassen...mehr

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Thüsing/Frik/Heise/u.a., BG... / 4.2.4.4 Ansprüche auf Equal Pay

Rz. 61 Auch der Anspruch des Leiharbeitnehmers auf Gleichstellung hinsichtlich des Arbeitsentgelts ("Equal Pay") nach § 8 Abs. 1 AÜG ist – außer im Rahmen der Tarifausnahme (vgl. § 8 Abs. 2 bis 4 AÜG) – unabdingbar. Dennoch kann der Leiharbeitnehmer auf bereits entstandene Equal-Pay-Ansprüche im konkreten Streitfall im Rahmen eines Vergleichs oder einer Erledigungs- bzw. Aus...mehr

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Thüsing/Frik/Heise/u.a., BG... / 4.2.4.8 Ansprüche auf Mindestlohn

Rz. 66a In jedem Lohn steckt auch der allgemeine gesetzliche Mindestlohn nach dem MiLoG bzw. der ggf. einschlägige branchenspezifische Mindestlohn auf Grundlage von §§ 7, 7a, 11 AEntG bzw. § 3a AÜG.[1] Soweit der Arbeitnehmer in Auflösungsvereinbarungen – z. B. im Rahmen von Erledigungs- bzw. Ausgleichsklauseln – auf Entgeltansprüche verzichtet, ist daher die den Schutz des ...mehr

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Thüsing/Frik/Heise/u.a., BG... / 1.2 Inkrafttreten der Vorschrift und ihre praktische Bedeutung

Rz. 3 Für ab dem 1.5.2000 ausgesprochene Kündigungen sowie für ab diesem Tag abgeschlossene Aufhebungsverträge schreibt das Gesetz die Einhaltung der Schriftform als Wirksamkeitsvoraussetzung vor. Die Vorschrift entfaltet keine Rückwirkung für vor dem 1.5.2000 ausgesprochene Kündigungen oder abgeschlossene Auflösungsvereinbarungen. Rz. 3a Die Formvorschrift des § 623 BGB ist ...mehr

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Thüsing/Frik/Heise/u.a., BG... / 4.2.5 Hinweis auf sozialversicherungsrechtliche Folgen

Rz. 67 Im Arbeitsverhältnis hat aufgrund der im Zivilrecht geltenden Privatautonomie jede Partei grds. selbst für die Wahrnehmung ihrer Interessen zu sorgen. Daher ist der Arbeitgeber gegenüber dem Arbeitnehmer nicht generell zur Erteilung von Auskünften und zur Aufklärung verpflichtet. Aus §§ 241 Abs. 2, 242 BGB können Hinweis- und Aufklärungspflichten sowie Schutz- und Rüc...mehr

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Thüsing/Frik/Heise/u.a., BG... / 4.2.2 Freistellung von der Arbeitspflicht

Rz. 49 Häufig wird der Arbeitnehmer im Aufhebungsvertrag von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung unter Anrechnung sämtlicher noch offener Urlaubsansprüche freigestellt.[1] Die Anrechnung restlicher Urlaubsansprüche ist arbeitsrechtlich jedoch nur im Fall einer unwiderruflichen Freistellung möglich, da der Arbeitgeber den Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers nur durch eine unw...mehr

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Thüsing/Frik/Heise/u.a., BG... / 4.2.6 Sonstige Regelungen

Rz. 69 Üblicherweise enthält ein Aufhebungsvertrag noch Regelungen zur Abwicklung des Arbeitsverhältnisses im Übrigen, z. B. in Bezug auf ein Zeugnis (§ 109 GewO [1], die Unverfallbarkeit der Anwartschaften aus betrieblicher Altersversorgung (vgl. §§ 1b Abs. 1, 30f BetrAVG)[2], die Übertragung einer Lebensversicherung[3], besondere Leistungen bei "Rentennähe", wie z. B. Ausgl...mehr

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Thüsing/Frik/Heise/u.a., BG... / 4.2.7 Kein Widerrufsrecht des Arbeitnehmers

Rz. 71 Arbeitnehmern steht beim Abschluss eines arbeitsrechtlichen Aufhebungsvertrags kein Widerrufsrecht nach § 355 i. V. m. § 312g Abs. 1, § 312b BGB zu. Dies hat das BAG zu diversen Gesetzesfassungen wiederholt entschieden.[1] Der Anwendungsbereich für diese Vorschriften ist nicht eröffnet, weil sich dieser – insbesondere angesichts der Gesetzessystematik – auf Verträge ü...mehr

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Thüsing/Frik/Heise/u.a., BG... / 4.2.4 Erledigungs-, Ausgleichsklausel

Rz. 54 In der Erledigungs- bzw. Ausgleichsklausel einigen sich die Parteien üblicherweise darauf, dass mit Erfüllung der Aufhebungsvereinbarung alle finanziellen und/oder sonstigen Ansprüche aus und in Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis und seiner Beendigung endgültig erledigt sind. Welche Rechtsqualität und welchen Umfang eine Ausgleichsklausel hat, ist durch Auslegung ...mehr