Rz. 26
Förderungsfähig sind nach Abs. 1 Arbeitnehmer die von Arbeitslosigkeit bedroht sind. Dies sind nach § 17 Personen, die
- versicherungspflichtig beschäftigt sind,
- alsbald mit einer Beendigung der Beschäftigung rechnen müssen und
- voraussichtlich nach der Beendigung der Beschäftigung arbeitslos werden.
Anspruchsberechtigt sind also nur versicherungspflichtig beschäftigte Arbeitnehmer. Die Versicherungspflichtigkeit einer Beschäftigung bestimmt sich nach den §§ 24 bis 26. Versicherungspflichtig sind nur die in § 25 genannten Personen, also die gegen Arbeitsentgelt oder zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind.
Rz. 27
§ 17 definiert den Begriff der drohenden Arbeitslosigkeit. Eine drohende Arbeitslosigkeit liegt vor, wenn der Arbeitnehmer noch versicherungspflichtig beschäftigt ist, alsbald aber mit der Beendigung der Beschäftigung rechnen müssen, d. h., dass Schritte zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses eingeleitet sind. Von Arbeitslosigkeit bedroht sind Personen, bei denen mit dem Ende des Beschäftigungsverhältnisses zu rechnen ist und das Ende alsbald erwartet wird (BSG, Urteil v. 30.3.1994, 11 RAr 95/93). Ausreichend ist die ernsthafte Absicht des Arbeitgebers, den Arbeitnehmer zu entlassen (BSG, Urteil v. 18.6.2013, B 11 AL 41/13 B). Indiz hierfür kann z. B. die dokumentierte Absicht der Betriebsänderung sein. Allein die längerfristige Befürchtung der Verschlechterung der Beschäftigungsmöglichkeiten in einem Beruf, ohne dass bisher eine Kündigung ausgesprochen oder konkret in Aussicht gestellt wurde, genügt nicht (BSG, Urteil v. 31.3.1992, 9b RAr 18/91). Es genügt insofern nicht allgemein die Gefahr eines Personalabbaus. Erforderlich ist vielmehr ein individueller Bezug. Erforderlich ist die überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass der betreffende Arbeitnehmer sei...