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Sauer, SGB III § 17 Drohende Arbeitslosigkeit

Franz-Josef Sauer
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0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift ist mit der Einfügung des SGB III in das Sozialgesetzbuch durch das Arbeitsförderungs-Reformgesetz v. 24.3.1997 (BGBl. I S. 594) zum 1.1.1998 in Kraft getreten.

Die Vorschrift wurde durch das Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt v. 20.12.2011 (BGBl. I S. 2854) mit Wirkung zum 1.4.2012 geändert. Dabei wurde die Überschrift geändert und die Vorschrift damit zugleich geschlechtsneutral ausformuliert.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Die Vorschrift definiert für den Bereich der Arbeitsförderung den Personenkreis, der von Arbeitslosigkeit bedroht ist. Er grenzt damit diesen Personenkreis zugleich gegen den Personenkreis der Arbeitslosen nach § 16 ab. Die Vorschrift kann auch für den Bereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II herangezogen werden, Arbeitslosigkeit ist dort in § 53a SGB II definiert. Wer von Arbeitslosigkeit bedroht ist, ist noch nicht arbeitslos und es steht auch nicht zwingend fest, dass Arbeitslosigkeit überhaupt eintreten wird.

Die Vorschrift bezweckt, einheitlich für das SGB III festzulegen, welcher Personenkreis betroffen ist, wenn in einzelnen Regelungen zur Arbeitsförderung, insbesondere bei den Anspruchsvoraussetzungen für Leistungen der aktiven Arbeitsförderung, der Kreis der von Arbeitslosigkeit bedrohten Personen genannt wird. Damit wird das SGB III übersichtlicher und transparenter, denn es bedarf an den jeweiligen Stellen keiner gesonderten oder sich wiederholenden Definition und der Begriff gilt einheitlich im gesamten Gesetzbuch. Allerdings stellen die Leistungen der aktiven Arbeitsförderung an von Arbeitslosigkeit bedrohte Personen auf Arbeitnehmer ab. Dafür kommuniziert die Vorschrift mit § 16.

Hintergrund der Vorschrift ist das gesetzgeberische Ziel, das arbeitsmarktpolitische Instrumentarium nicht nur be...

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SGB III - Arbeitsförderung / § 17 Drohende Arbeitslosigkeit
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Von Arbeitslosigkeit bedroht sind Personen, die   1. versicherungspflichtig beschäftigt sind,   2. alsbald mit der Beendigung der Beschäftigung rechnen müssen und   3. voraussichtlich nach ...

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