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Thüsing/Frik/Heise/u.a., BGB § 613 Unübertragbarkeit / 2 Persönliche Arbeitsleistungspflicht

Prof. Dr. Gregor Thüsing
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Rz. 2

Die Arbeitsleistung hat der Dienstverpflichtete im Zweifel in Person zu leisten. Im Grundsatz ist ihm daher nicht gestattet, die Arbeitsleistung durch andere Personen (Ersatzleute bzw. betriebsfremde Personen) zu erbringen.[1] Das gilt auch, wenn er sich zur Arbeitsleistung lediglich einer Hilfsperson bedient.[2] Ob der Dienstverpflichtete in Ausnahmefällen bei Verhinderung berechtigt ist, die Arbeitsleistung durch einen Dritten vornehmen zu lassen, bestimmt sich nach der Auslegung seines Dienstvertrags. Ohne besondere Anhaltspunkte wird man ihn allerdings nur als berechtigt, nicht aber als verpflichtet ansehen können, in diesen Fällen "für Ersatz zu sorgen".[3] Im Rahmen eines Behandlungsvertrags i. S. v. § 630a BGB hat der behandelnde Arzt die Leistung – mit Ausnahme der Aufklärung gem. § 630e Abs. 2 Nr. 1 BGB – zwar im Zweifel grds. in Person zu erbringen[4]; dies umfasst aber nicht zwangsläufig die persönliche Erbringung aller Tätigkeiten, die mit der ärztlichen Behandlung in Zusammenhang stehen. Vielmehr richtet sich die Delegationsfähigkeit einzelner Leistungen nach dem allgemein anerkannten fachlichen Standard, wobei maßgeblich ist, dass die "prägende Kernleistung der ärztlichen Behandlung" von dem Arzt selbst erbracht wird.[5] So kann etwa ein Zahnarzt Teile seiner Leistung – wie etwa die Anfechtung und Farbwahl eines Zahnimplantates – an ein Labor delegieren, sofern er die Hoheit über das Behandlungskonzept behält.[6] Im Rahmen eines Wahlarztvertrags genügt es regelmäßig, wenn der Wahlarzt die seine Disziplin prägenden Kernleistungen persönlich und eigenhändig erbringt, solange er das von ihm entwickelte Behandlungskonzept regelmäßig überwacht und selbst steuert.[7]

 

Rz. 3

Die Erbringung der Arbeitsleistung durch Dritte nach § 267 Abs. 1 Satz 1 BGB ist grds. ...

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