Fachbeiträge & Kommentare zu Anfechtung

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / dd) Erzwingung.

Rn 55 Ein Beschl, der einen geltenden Umlageschlüssel ändert, kann im Einzelfall auch nach § 44 I 2 erzwungen werden (BGH ZMR 23, 55 Rz 7 ff; s indes BGH ZMR 24, 952 Rz 30). Die Klage hat Erfolg, wenn die Voraussetzungen des § 10 II erfüllt sind, die entspr anwendbar sind (BGH ZMR 23, 55 Rz 40; 17, 317 Rz 21). Vor der Klage muss der Kläger die anderen WEigtümer mit seinem Ve...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Andere Unwirksamkeitsgründe.

Rn 6 Bevor die Anfechtung einer letztwilligen Verfügung in Betracht gezogen wird, sollte zunächst überprüft werden, ob nicht andere Unwirksamkeitsgründe vorliegen, also ob der Erblasser testierfähig war (§ 2229), ob er die Verfügung höchstpersönlich errichtet hat (§§ 2064, 2065) und ob er dabei Testierwillen (Vor § 2064 Rn 2) hatte. Denkbar ist auch, dass eine Verfügung gg e...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Erlangung obrigkeitlicher Hilfe.

Rn 3 Soweit die Inanspruchnahme staatlicher Organe zur Rechtsdurchsetzung (Vollstreckungsorgan oder hilfsweise Polizei) möglich ist, scheidet Selbsthilfe aus. Kommt eine einstweilige Verfügung (§§ 935 ff ZPO) oder ein Arrest (§§ 916 ff ZPO) oder ggf die Einleitung eines Insolvenzverfahrens (§ 17 InsO) oder Anfechtung nach AnfG noch zeitig genug, so ist dieses Mittel zu wähle...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Anfechtungsgegner.

Rn 7 Zu Lebzeiten des Vertragspartners ist ihm in der Form des § 2282 III (BayObLG NJW 64, 205) ggü anzufechten (§ 143 II; BayObLG NJW-RR 99, 86 [BayObLG 22.05.1998 - 1 Z BR 20/98]). § 2281 II gilt insoweit nicht. Bei mehrseitigen Erbverträgen (Vor § 2274 Rn 2) müssen wechselseitige vertragsmäßige Verfügungen ggü allen Vertragspartnern angefochten werden, die sie berühren (s...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Sitten- oder Anstandspflicht – § 814 Alt 2.

Rn 8 § 814 Alt 2 verweigert dem Zuwendenden die Rückforderung rechtsgrundlos erbrachter Leistungen, soweit diese einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entspr. Maßgebend für das Bestehen einer solchen Sitten- oder Anstandspflicht sind die objektiv herrschenden Moralvorstellungen, deren sich der Leistende nicht (subjektiv) bewusst sein muss...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 689 BGB – Vergütung.

Gesetzestext Eine Vergütung für die Aufbewahrung gilt als stillschweigend vereinbart, wenn die Aufbewahrung den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist. Rn 1 § 689 enthält eine Auslegungsregel (keine Fiktion), nach der im Zweifel von der Entgeltlichkeit der Verwahrung auszugehen ist. Kein Entgelt ist der Aufwendungsersatz (§ 693). Die Anwendung der Zweifelsre...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Lebzeitige Aufhebung der Gegenverpflichtung.

Rn 3 Die Aufhebung der Verpflichtung oder ihr Wegfall muss zu Lebzeiten des Erblassers erfolgen. Der Rechtsgrund ist gleichgültig. Er kann im Rücktritt (KG FamRZ 05, 1573), Bedingungseintritt (§ 158 II), in Kündigung (Karlsr FamRZ 97, 1180), nachträglicher Unmöglichkeit (§ 275; BGH NJW 11, 274, 276 zur Pflicht zu Pflegeleistungen, wenn der Berechtigte in ein Pflegeheim umzie...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Rechtsfolgen.

Rn 13 Folge der Annahme eines Geschäftes nach § 1357 ist, dass beide Ehegatten aus ihm berechtigt und verpflichtet sind (I 2). Ggf muss der mitverpflichtete Ehegatte sich die Kenntnis des anderen zurechnen lassen (BGH FamRZ 82, 776). Beide Ehegatten haften als Gesamtschuldner. Ist der Vertrag nichtig, haften beide Ehegatten bereicherungsrechtlich als Teilschuldner auf das je...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Willensmängel.

Rn 4 I bestimmt, dass für Willensmängel iSd §§ 116 ff die Person des Vertreters maßgeblich ist. Für die Nichtigkeit einer unter einem geheimen Vorbehalt ggü dem Vertreter abgegebenen Erklärung nach § 116 2 kommt es dagegen sowohl auf die Kenntnis des Vertretenen als auch auf die des Vertreters an (BeckOKBGB/Schäfer Rz 11; aA Staud/Schilken Rz 12; Flume II § 20 1). Eine Erklä...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Anerkennung oder gerichtliche Feststellung.

Rn 5 Unabhängig von der genetischen Abstammung begründet die zustimmungs- und formbedürftige Vaterschaftsanerkennung (§§ 1594–1598) rückwirkend ab der Geburt die rechtliche Vaterschaft zu dem Kind, wenn dessen Mutter nicht verheiratet ist. Auch die wahrheitswidrige, dh mit der genetischen Beziehung nicht übereinstimmende Anerkennung der Vaterschaft ist wirksam. Nach einer Ge...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1600c BGB – Vaterschaftsvermutung im Anfechtungsverfahren.

Gesetzestext (1) In dem Verfahren auf Anfechtung der Vaterschaft wird vermutet, dass das Kind von dem Mann abstammt, dessen Vaterschaft nach § 1592 Nr. 1 und 2, § 1593 besteht. (2) Die Vermutung nach Absatz 1 gilt nicht, wenn der Mann, der die Vaterschaft anerkannt hat, die Vaterschaft anficht und seine Anerkennung unter einem Willensmangel nach § 119 Abs. 1, § 123 leidet; i...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Anfechtungsberechtigter.

Rn 5 Dies ist derjenige, dessen Erklärung mit einem Willensmangel behaftet ist. Sonderregeln enthalten die §§ 2080, 2285. Beim Tod des Erklärenden geht das Anfechtungsrecht auf die Erben über (BGH NJW 04, 769). Der Vertreter ist nur dann anfechtungsberechtigt, wenn seine Vollmacht das Anfechtungsrecht einschließt (BeckOK/Wendtland § 143 Rz 9). Einem Vertreter ohne Vertretung...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Normzweck.

Rn 1 Da ein anfechtbares, aber nicht angefochtenes Rechtsgeschäft uneingeschränkt gültig ist (BGH NJW-RR 87, 1456 [BGH 01.07.1987 - VIII ZR 331/86]), führt dessen Bestätigung nach § 144 I nur zum Verlust des Anfechtungsrechts. Sie stellt geringere Anforderungen als die Bestätigung nach § 141 und setzt keine empfangsbedürftige Willenserklärung voraus, weil vor einer Anfechtun...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Außergerichtliche Geltendmachung.

Rn 14 § 1958 beschränkt nicht die außergerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen oder Rechtsgeschäften ggü dem vorläufigen Erben und ist auch im Falle der Ausschlagung dem endgültigen Erben ggü wirksam, § 1959 III. Dies gilt va für die Mahnung, Kündigung, Anfechtung, Genehmigung, die Aufrechnung, den Rücktritt und das Zurückbehaltungsrecht. Dessen ungeachtet gerät der Erbe ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / c) Übertragung.

Rn 16 Das Anwartschaftsrecht kann wie Eigentum übertragen (BGHZ 28, 16, 21; 75, 221, 225), verpfändet (BGHZ 35, 85, 93) und gepfändet (zu Einzelheiten, insb zur notwendigen Doppelpfändung der Sache und des Anwartschaftsrechts s Erman/Grunewald Rz 34) werden. Erforderlich sind daher für die Übertragung Einigung und Übergabe oder ein Übergabesurrogat, und zwar auch bei Sicheru...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. §§ 1307, 1308 (Ehe unter Blutsverwandten und Adoptierten).

Rn 15 Das Eheverbot der genetischen Abstammung betrifft die Eheschließung zwischen Personen, deren eine von der anderen abstammt (§ 1589 1), sowie zwischen Geschwistern und Halbgeschwistern, mag das Verwandtschaftsverhältnis auch durch Adoption (§ 1755) eines Beteiligten später erloschen sein (§ 1307 2). Entfällt dagegen das Verwandtschaftsverhältnis rückwirkend wegen Anfech...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Einseitige Rechtsgeschäfte anderer Art, § 143 IV.

Rn 9 Anfechtungsgegner einer nicht empfangsbedürftigen Willenserklärung (§§ 657, 959) ist nach § 143 IV 1, wer daraus einen Vorteil erlangt hat. § 132 II ist anwendbar. War die Erklärung nur ggü einer Behörde abzugeben, §§ 928 I, 1109 II (aber Rn 8), kann die Anfechtung gem § 143 IV 2 wahlweise ggü der Behörde oder der Privatperson erfolgen, anders § 1955. Die Mitteilung nac...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Abgrenzung von Motiven.

Rn 2 Es ist sorgfältig zu ermitteln, ob der Erblasser lediglich ein Motiv für seine Verfügung mitteilen wollte (das iRd Anfechtung nach § 2078 bedeutsam sein kann) oder tatsächlich den Willen hatte, die Verfügung unter eine Wirksamkeitsbedingung zu stellen (BayObLG FamRZ 83, 1226; KG ErbR 18, 450). Letzteres wird dann der Fall sein, wenn der Erblasser den Bedachten zu einem ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Grundlagen.

Rn 1 Ohne die Zustimmung der Eltern darf grds keine Adoption erfolgen, denn mit der wirksamen Adoption verlieren sie ihre grundrechtlich geschützten Elternrechte. Die Ersetzung der Zustimmung ist deshalb auf Ausn beschränkt (§ 1748). Aus der Gesamtregelung ergibt sich auch, dass sonstige Personen, gleich wie nah sie verwandtschaftlich zu dem Kind stehen, nicht in das Einwill...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Teilanfechtung.

Rn 44a Ob es möglich ist, den Beschl nur hinsichtlich einer Vorschussart oder bestimmter Kosten, zB der Kosten der GdW für Prozesse, anzufechten, ist wie beim Beschl nach § 28 I 1 (Rn 16) str (s Zschieschack ZMR 24, 710 ff; ohne Stellungnahme BGH ZMR 25, 44 Rz 18; s.a. Mediger NZM 24, 121). Nach einer Ansicht ist der Beschl teilbar, so weit es um die Kosten der GdW und die Z...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Scheinvaterregress.

Rn 5 Nach erfolgreicher Anfechtung der Vaterschaft sind die in der Vergangenheit erbrachten Unterhaltsleistungen vom früheren rechtlichen Vater (sog Scheinvater) ohne rechtlichen Grund erbracht und er kann diese nach § 1607 Abs 3 als Regressanspruch, bei dem der Unterhaltsanspruch des Kindes auf ihn übergeht, ggü dem rechtlichen und leiblichen Vater geltend machen. Für den A...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Arbeitsrecht.

Rn 8 Auf den Abschluss eines Arbeitsvertrags gerichtete Willenserklärungen können grds angefochten werden (s.a. Rn 37). Auf die Anfechtungsfrist aus § 121 I 1 wendet das BAG § 626 II entspr an (BAG NZA 91, 722 [BAG 21.02.1991 - 2 AZR 449/90]). In Vollzug gesetzte Arbeitsverhältnisse sind entgegen § 142 I grds nur ex nunc anfechtbar (BAG NJW 84, 446 [BAG 16.09.1982 - 2 AZR 22...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Allgemeines.

Rn 1 Der Status eines Kindes kann nicht unbeschränkt in der Schwebe bleiben. Zum Schutz und im Interesse des Kindes, aus Gründen der Rechtssicherheit in den Familienbeziehungen sowie zur Wahrung des Rechtsfriedens ist die Anfechtung einer bestehenden rechtlichen Vaterschaft nur zeitlich befristet möglich (BVerfG FamRZ 91, 325, BGH FamRZ 06, 686; EGMR 06, 181). Auf einen im A...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Täuschung nach § 123 I Alt 1.

Rn 48 Täuscht der Gläubiger den Bürgen (ggf unter Verletzung einer Aufklärungspflicht, s Rn 57f), so kann der Bürge nach § 123 I Alt 1 anfechten: s BGH NJW 01, 3331 [BGH 12.07.2001 - IX ZR 360/00] (Täuschung über die Erteilung weitere Aufträge durch den Gläubiger an den Hauptschuldner); BGH NJW-RR 02, 1133 [BGH 08.11.2001 - IX ZR 46/99] (Täuschung über die Verwendung des ver...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Beschränkung auf Verträge.

Rn 3 Nach Stellung, Wortlaut und Sinn gilt § 313 nur für Verträge (die Bezeichnung als ›Geschäfts-‹grundlage ist insoweit ungenau). Doch muss es sich dabei nicht notwendig um Schuldverträge handeln. Für öffentlich-rechtliche Verträge gilt § 60 VwVfG. Unanwendbar ist § 313 dagegen auf einseitige Rechtsgeschäfte, etwa eine Anfechtung oder Kündigung, auch eine Verfügung von Tod...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Grundlagen.

Rn 1 Die durch Verwandtschaft (§ 1589) begründete Rechtsbeziehung zweier Personen entfaltet zahlreiche rechtliche Wirkungen im Familien-, Erb-, Vermögens- und Sozialrecht, aber auch im Öffentlichen Recht, insb im Staatsangehörigkeits- und Aufenthaltsrecht. Das historische Sprachverständnis einer genetisch bestimmten Generationenfolge spiegelt sich nur tw in der rechtlichen E...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 2372 BGB – Dem Käufer zustehende Vorteile.

Gesetzestext Die Vorteile, welche sich aus dem Wegfall eines Vermächtnisses oder einer Auflage oder aus der Ausgleichungspflicht eines Miterben ergeben, gebühren dem Käufer. Rn 1 Der Vorteil aus dem Wegfall eines Vermächtnisses (§§ 2160 ff), einer Auflage (§ 2196) oder einer Ausgleichungspflicht eines anderen Miterben (§§ 2055 ff) kommt dem Käufer zu Gute, der wirtschaftlich...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Ausübung des Wahlrechts.

Rn 1 Das Wahlrecht wird durch einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung ausgeübt, für deren Wirksamwerden die §§ 130 ff gelten. Die Erklärung ist als einseitige rechtsgestaltende Willenserklärung bedingungs- und befristungsfeindlich (BGHZ 97, 267; Staud/Bittner/Kolbe § 263 Rz 6). Sie kann ausdrücklich oder konkludent erfolgen, zB wenn der wahlberechtigte Schuldner eine...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Beschränkungen.

Rn 5 Im Fall der Anfechtung wegen Irrtums oder enttäuschter Erwartung nach § 2078 schließt § 2080 II das Anfechtungsrecht anderer aus, wenn die betroffene Person selbst gem § 2080 I anfechtungsberechtigt ist oder vor dem Erbfall stirbt (bei Versterben nach dem Erblasser geht das Anfechtungsrecht dagg auf die Erben des Anfechtungsberechtigten über), oder die Verfügung bestehe...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Regelungsgegenstand.

Rn 1 § 1121 regelt den Interessenwiderstreit zwischen dem Erwerber mithaftender Gegenstände und dem Hypothekar und betrifft nur das dingliche Recht; Schadensersatzansprüche des Hypothekengläubigers gg den Erwerber solcher Gegenstände nach §§ 823 ff bleiben unberührt (BGH NJW 91, 695 [BGH 06.11.1990 - VI ZR 99/90]), ebenso die Anfechtung der Veräußerung solcher Gegenstände du...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Hemmung der Frist.

Rn 6 Die bereits in Lauf gesetzte Anfechtungsfrist kann nach Abs 5 aufgrund bestimmter Umstände gehemmt und damit faktisch verlängert werden. Für den leiblichen Vater hindert eine bestehende sozial-familiäre Beziehung des Kindes zum rechtlichen Vater weder den Lauf der Frist noch lebt diese bei Beendigung der Beziehung auf (Karlsr FamRZ 16, 1382). Ein Klärungsverfahren nach ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Entstehung.

Rn 2 Der Anspruch entsteht kraft Gesetzes mit dem Erbfall (I), dh mit dem Tod des Erblassers (§ 1922). Das gilt auch, wenn der Anspruch davon abhängt, dass der Pflichtteilsberechtigte oder ein anderer das ihm Zugewendete ausschlägt (§§ 2306 I, 2307, 1371 III und ggf bei § 2309), vgl § 2332 III. Die nicht durchgeführte Ausschlagung stellt sich dann als Einwendung dar (RG JW 3...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Nichteheliche Kinder.

Rn 5 Nichtehelich geborene Kinder sind nach ihrer Mutter stets voll erbberechtigt, seit dem Erbrechtsgleichstellungsgesetz vom 17.12.97 (BGBl I 2968) sind sie erbrechtlich auch im Verhältnis zum Vater und seinen Verwandten einem ehelichen Kind gleichgestellt (Hamm ZEV 18, 211 [OLG Hamm 26.10.2017 - 10 U 31/17]). Das Erbrecht des Kindes entfällt mit der Beseitigung der Vaters...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Wirkungen.

Rn 3 Dem Erben stehen alle Besitzschutzansprüche ab dem Todeszeitpunkt des Erblassers zu. Bei einer Inbesitznahme durch Dritte ist die Sache dem Erben abhandengekommen (§ 935). Schließlich stehen dem Erben alle Vermutungswirkungen zur Seite (§ 1006). Rn 4 Kommt es nach erbrechtlichen Regelungen zum Verlust der Erbenstellung (Ausschlagung, Anfechtung, Erbunwürdigkeit), so ist ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Ersatzanspruch aus §§ 280 I, III, 282, 311 II, 241 II.

Rn 8 Der verschuldensunabhängige Anspruch aus § 122 I steht einer Haftung nach den §§ 280 I, III, 282, 311 II, 241 II nicht entgegen (BeckOK/Wendtland § 122 Rz 12; aA Früh JuS 95, 126). Die Begrenzung des § 122 I auf das Erfüllungsinteresse ist nicht auf die neuen Haftungsregeln übertragbar. Durch eine Anfechtung wird ein vertraglicher Schadensersatzanspruch ausgeschlossen (...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Materielle Wirksamkeit (Abs 1).

Rn 1 Art 26 regelt, was im Einzelnen zur materiellen Wirksamkeit iSd Art 24 (letztwillige Verfügungen) u Art 25 (Erbverträge) gehört. Dem Erbstatut unterliegt die Testierfähigkeit der Person, welche die Verfügung vTw errichtet (lit a), auch bei Rechtswahl (Nietner IPRax 15, 79, 83). Zur materiellen Wirksamkeit gehören auch die besonderen Gründe, aufgrund deren die Person, we...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / F. Erwerbsverbot.

Rn 12 Ist ein Kaufvertrag nach § 311b formnichtig, kann der Verkäufer eine bereits erfolgte Auflassung kondizieren. Der Kondiktionsanspruch erlischt jedoch mit Eintragung des Käufers im Grundbuch, weil damit nach § 311b I 2 der Kaufvertrag geheilt wird. Um dies zu verhindern, kann der Verkäufer durch eV ein Erwerbsverbot analog § 938 II ZPO gg den Käufer erwirken (krit MüKo/...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Teilanfechtung.

Rn 16 Ob es möglich ist, den Beschl nur hinsichtlich bestimmter Kosten anzufechten, ist str (s Zschieschack ZMR 24, 710 ff). Nach einer Ansicht ist eine Teilanfechtung möglich, wenn nur die Vorschüsse für die Kosten oder die Vorschüsse für eine Rücklage angegriffen werden (Zschieschack ZMR 24, 710, 71; LR/W Rz 803 ff.; SEHR/Becker § 7 Rz 26). Nahe liegt demgegenüber, schon w...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Das schuldrechtliche Behaltendürfen.

Rn 4 Nach der Rspr zur Lebensversicherung (etwa BGHZ 128, 125; BGH NJW 87, 3131f) ist die Zuweisung durch die Bezugsberechtigung aber nicht endgültig. Vielmehr soll der Rechtsgrund für das Bezugsrecht und den durch dieses vermittelten Erwerbs entfallen können, wenn das Valutaverhältnis zwischen dem Versicherungsempfänger und dem Begünstigten gestört wird. Dafür kommt insb ei...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Unmittelbare Benachteiligung.

Rn 23 Ablehnung von Bewerbung oder von Übernahme in beamtenähnliches Verhältnis (BAG DB 08, 128), Verlängerung befristeter Arbeitsverträge (EuGH NJW 02, 125 – Jiménez Melgar) oder Anfechtung der Zustimmung zur Elternzeitverkürzung (EuGH NZA 03, 373 – Busch) oder des befristeten Arbeitsvertrages (LAG Köln NZA-RR 13, 232 [LAG Köln 11.10.2012 - 6 Sa 641/12]), oder Kündigung (BA...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Stillschweigende Annahme.

Rn 6 Voraussetzung einer stillschweigenden Annahme ist eine nach außen erkennbare Handlung des Erben ggü einem Nachlassbeteiligten (Köln ZErb 14, 314), der zu entnehmen ist, dass er sich zur endgültigen Übernahme der Erbschaft entschlossen hat. Nimmt der Erbe derartige Handlungen vor, ist ein innerer auf die Annahme gerichteter Wille zunächst nicht entscheidend (MüKo/Leipold...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Einzelfragen.

Rn 4 Einseitige Änderungen durch letztwillige Verfügung sind möglich, soweit nur einseitige Verfügungen betroffen sind oder der überlebende Ehegatte ggü der wechselbezüglichen Verfügung des gemeinschaftlichen Testaments begünstigt wird (BGHZ 30, 266). Rn 5 Die Anfechtung des Testaments ist wegen der Widerrufsmöglichkeit ausgeschlossen. Der Widerruf selbst ist aber nach § 2078...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Rechtsfolgen.

Rn 41 Die auf arglistiger Täuschung oder widerrechtlicher Drohung beruhende Willenserklärung ist anfechtbar. Eine Teilanfechtung trennbarer Teile des Rechtsgeschäfts ist zulässig (RGZ 146, 239; BGH WM 73, 638). Eine Fehleridentität, bei welcher der Anfechtungsgrund Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft erfasst (BGHZ 58, 257, 258), kommt in Betracht, wenn der täuschungsbedin...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Grundsätzliches; Konkurrenzen.

Rn 1 § 536a wurde durch das MRRG eingefügt und ist seit 1.9.01 in Kraft. § 536a regelt Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Mieters bei Mängeln der Mietsache und entspricht §§ 538 I, II, 541, 547 I 1 jeweils aF. Ansprüche aus § 536a können neben § 536 geltend gemacht werden. Bei Sachmängeln ist das allgemeine Leistungsstörungsrecht wegen der Verweisung in I auf § 536...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Unwirksamkeit und Unwirksamwerden des Widerrufs.

Rn 6 Die Aufhebung wird nur durch ein Testament bewirkt, das zunächst gültig errichtet wird (KG DNotZ 56, 564 [KG Berlin 07.05.1956 - 1 W 871/56]). Bleibt das Testament dann aus tatsächlichen Gründen wirkungslos (BayObLG NJW-RR 96, 967 [BayObLG 30.11.1995 - 1Z BR 86/95]), so bleibt es bei der Aufhebung der früheren Verfügungen. Dies ist etwa der Fall bei Tod oder Ausschlagun...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Nichtigkeit.

Rn 2 Eine vertragsmäßige Verfügung im zweiseitigen Erbvertrag muss für I nichtig sein. Die Nichtigkeit kann anfänglich bestehen, zB wegen Geschäftsunfähigkeit, Formmangels, Sittenwidrigkeit (§ 138), oder rückwirkend eintreten, zB durch Anfechtung (§ 142). Gleichzustellen ist anfängliche Unwirksamkeit gem § 2289 I 2, nicht aber, wenn eine vertragsmäßige Verfügung nur gegensta...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Allgemeines.

Rn 1 Ein Beschl ist ein mehrseitiges Rechtsgeschäft (BGH ZMR 12, 284; umfassend Skauradszun, Der Beschl als Rechtsgeschäft). Er setzt sich aus den für sein Zustandekommen erforderlichen Stimmabgaben iS von empfangsbedürftigen Willenserklärungen zusammen (BayObLG ZMR 01, 994, 995). Für einen Beschl bedarf es einer Beschl-Kompetenz (§ 23 Rn 24 ff). Beschl können grds (Ausn: § ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Einwendungen.

Rn 5 Da die Annahme als abstraktes Schuldversprechen iSd § 780 eine abstrakte Verpflichtung des Angewiesenen begründet, sind Einwendungen nur beschränkt möglich. § 784 I Hs 2 ist insofern abschließend. Daher können lediglich Einwendungen gg die Gültigkeit der Annahme erhoben werden (zB Geschäftsunfähigkeit bei Abschluss des Annahmevertrags, Anfechtung, Fälschung der Annahme)...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 198 BGB – Verjährung bei Rechtsnachfolge.

Gesetzestext Gelangt eine Sache, hinsichtlich derer ein dinglicher Anspruch besteht, durch Rechtsnachfolge in den Besitz eines Dritten, so kommt die während des Besitzes des Rechtsvorgängers verstrichene Verjährungszeit dem Rechtsnachfolger zugute. Rn 1 Bei einem persönlichen Anspruch hat ein Schuldnerwechsel keinen Einfluss auf die Verjährung, da sich die Identität des Ansp...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Abs 1: Wegfall eines Mitvorerben.

Rn 2 Im Zweifel umfasst das Nacherbenrecht auch den Erbteil, der dem Vorerben deshalb anfällt, weil ein Miterbe (Mitvorerbe) wegfällt (§ 2110 I). Dies kann eintreten nach Erhöhung des gesetzlichen Erbteils gem § 1935, Anwachsung (§ 2094) oder Berufung des Vorerben zum Ersatzerben eines Mitvorerben (§ 2096). Weitere Beispiele sind Ausschlagung (§ 1953), Erbunwürdigkeitserklär...mehr