Fachbeiträge & Kommentare zu Anfechtung

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Verwaltungsinstrumente: Bes... / 3.3.11 Nichtiger Beschluss

Nichtig ist ein Beschluss dann, wenn den Wohnungseigentümern die Beschlusskompetenz fehlt[1], er widersprüchlich oder unbestimmt ist. Wichtig Bewusste Nichteinladung von Wohnungseigentümern Die bewusste Nichteinladung von Wohnungseigentümern zur Eigentümerversammlung oder deren vorsätzlicher unberechtigter Ausschluss aus einer Versammlung führt zur Nichtigkeit sämtlicher Versamm...mehr

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Betriebsübergang: Rechtsfolgen / 2.1 Regelungsziel und Anwendungsbereich

Nach § 613a Abs. 4 Satz 1 BGB ist die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Arbeitnehmers durch den bisherigen Arbeitgeber oder durch den neuen Inhaber wegen des Übergangs eines Betriebs oder eines Betriebsteils unwirksam. Nach Satz 2 bleibt das Recht zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus anderen Gründen unberührt. § 613a Abs. 4 BGB soll bewirken, dass eine Umgehung d...mehr

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ZErb 06/2025, Zu den Voraussetzungen für die wirksame Anfechtung einer Erbausschlagung

Leitsatz 1. Die grundsätzlich mögliche Anfechtung der Ausschlagung des Erbes wegen einer vermeintlichen, tatsächlich aber nicht gegebenen Überschuldung des Nachlasses scheidet aus, wenn der Anfechtende zu seiner Vorstellung nicht auf der Grundlage ihm bekannter oder zugänglicher Fakten gelangt ist, sondern seine Entscheidung auf Basis von Spekulationen getroffen hat. 2.Wird di...mehr

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§ 7 Übergangsrecht GKG / 3. Anfechtung eines gerichtlichen Vergleichs

Rz. 13 Das Verfahren vor und nach Anfechtung eines gerichtlichen Vergleichs ist ein einziges Verfahren, da über die Anfechtung im selben Verfahren entschieden wird. Es bleibt beim bisherigen Recht. Im Gegensatz zu den Anwaltsgebühren (§ 15 Abs. 5 Satz 2 RVG; s. § 6 Rdn 21) gilt dies auch dann, wenn die Anfechtung nach mehr als zwei Kalenderjahren erklärt wird.mehr

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§ 8 Übergangsrecht FamGKG / V. Anfechtung eines gerichtlichen Vergleichs

Rz. 20 Das Verfahren vor und nach Anfechtung eines gerichtlichen Vergleichs ist ein einziges Verfahren, da über die Anfechtung im selben Verfahren entschieden wird. Es bleibt beim bisherigen Recht. Im Gegensatz zu den Anwaltsgebühren (§ 15 Abs. 5 Satz 2 RVG) gilt dies auch dann, wenn die Anfechtung nach mehr als zwei Kalenderjahren erklärt wird.mehr

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§ 6 Übergangsrecht RVG / II. Anfechtung eines Vergleichs

Rz. 21 Das Verfahren vor und nach Anfechtung eines Prozessvergleichs ist eine einzige Angelegenheit,[7] da der Streit über die Wirksamkeit des Vergleichs bzw. der Wirksamkeit der Anfechtung in demselben Verfahren ausgetragen wird. Daher bleibt es beim alten Gebührenrecht, wenn der Vergleich vor dem 1.6.2025 geschlossen und nach dem 31.5.2025 angefochten wird. Etwas anderes g...mehr

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ZErb 06/2025, Die Doppelaus... / I. Anfechtung der Ausschlagungserklärung

Grund für die Ausschlagung eines werthaltigen Nachlasses ist regelmäßig ein Lenkungsziel.[2] Häufig tritt dieses Ziel jedoch nicht ein. So etwa, wenn in dem im Rahmen des ersten Beitrags genannten Beispiel[3] der Sohn des Erblassers im Namen seiner eigenen Tochter ausschlägt, weil er davon ausgeht, infolge der Ausschlagung werde sein Sohn – der Enkel des Erblassers – Erbe. T...mehr

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ZErb 06/2025, Zu den Voraus... / 1 Gründe

I. Der am … 08.2021 verstorbene Erblasser war zweimal verheiratet gewesen. Aus einer ersten (1969 geschlossenen und 1999 geschiedenen) Ehe sind drei Kinder hervorgegangen, nämlich die Beteiligten zu 1), der Beteiligte zu 3) sowie ein weiterer Bruder, der Zeuge L. P.-W., geb. K.. Die zweite Ehe (geschlossen 2000) des Erblassers mit der Beteiligten zu 2) ist kinderlos geblieben....mehr

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§ 6 Übergangsrecht RVG / LVII. Zwei-Kalenderjahres-Frist

Rz. 98 Erhält der Anwalt nach Ablauf von zwei Kalenderjahren, nachdem der Erstauftrag erledigt worden ist, den Auftrag zu weiterer Tätigkeit, so gilt diese weitere Tätigkeit nach § 15 Abs. 5 Satz 2 RVG als neue Angelegenheit.[44] Die Gebühren richten sich in diesem Fall für die weitere Tätigkeit nach neuem Recht, wenn der Auftrag dazu nach Inkrafttreten der Gesetzesänderung ...mehr

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ZErb 06/2025, Die Doppelaus... / 5. Hinweise für die Praxis

Nach der hier vertretenen Ansicht berechtigen auch im Rahmen der Ausschlagung bestimmte Irrtümer zur Anfechtung der Erklärung. Zu beachten ist jedoch stets, worin der Irrtum liegt, mithin ob tatsächlich über die oben genannten unmittelbaren Rechtsfolgen der Ausschlagung geirrt wird. Um dies zu beurteilen, kann es förderlich sein, das Motiv der Ausschlagung und die konkrete V...mehr

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ZErb 06/2025, Die Doppelaus... / a. Wesentliche und unmittelbare Hauptwirkungen der Ausschlagungserklärung

Die wesentlichen Hauptwirkungen müssen stets abstrakt für das jeweilige Rechtsgeschäft bestimmt werden.[11] Im Rahmen der Ausschlagung ist nicht nur der Entfall der eigenen Erbschaft nach § 1953 Abs. 1 BGB eine wesentliche Hauptwirkung, sondern auch der Anfall der Erbschaft bei dem Nächstberufenen nach § 1953 Abs. 2 BGB.[12] Da es keinen erbenlosen Nachlass gibt, sind beide ...mehr

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ZErb 06/2025, Die Doppelaus... / 3. Entscheidung des BGH vom 22.3.2023

Mit Entscheidung vom 22.3.2023 hat sich der BGH zumindest teilweise zur Anfechtbarkeit der unter I. 1. genannten Fallgruppen geäußert. Der Entscheidung lag eine Konstellation zugrunde, in der sämtliche Kinder des Erblassers in der Vorstellung ausschlugen, der Erblasser habe keine Geschwister, sodass infolge der Ausschlagung die Frau des Erblassers Alleinerbin werde.[9] Tatsä...mehr

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ZErb 06/2025, Die Doppelaus... / ff. Irrtümliche Vorstellung der befreiten gesetzlichen Erbenstellung bei Ausschlagung der Gewillkürten

Im Ergebnis ebenso wie der Fall der Anwachsung bzw. der Erbteilsübertragung ist der Fall der irrtümlichen Vorstellung der befreiten gesetzlichen Erbenstellung bei Ausschlagung der gewillkürten Erbenstellung zu beurteilen.[36] Auch hier irrt der Erklärende über die abstrakten Rechtsfolgen der Ausschlagung. In beiden Fällen wird über die Art und Weise der Übertragung geirrt. §...mehr

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ZErb 06/2025, Die Doppelaus... / 2. Der Rechtsfolgenirrtum in der Rechtsprechung des BGH

Im Rahmen einer Analyse der Risiken von Fehleinschätzungen über die Rechtswirkungen einer lenkenden Doppelausschlagung ist zwischen zwei Konstellationen zu unterscheiden: Zum einen, dass der Ausschlagende das Fehlgehen seiner Erklärung erst im Nachhinein erkennt und die Erklärung nun beseitigen will. Zum anderen, dass der Ausschlagende sich bereits im Vorhinein der Risiken b...mehr

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ZErb 06/2025, Die Doppelaus... / bb. Irrtum über die Auswirkungen auf den Pflichtteilsanspruch

Ebenso wie in dem vom BGH[19] bereits entschiedenen Fall der irrtümlichen Annahme der Erbschaft, ist auch der Fall der irrtümlichen Ausschlagung der Erbschaft bei Verkennen der abstrakten Rechtsfolgen des § 2306 Abs. 1 BGB zu behandeln.[20] Beide Irrtümer berechtigen zur Anfechtung.[21] Für eine Vergleichbarkeit der Fälle spricht zunächst, dass es keinen Unterschied machen k...mehr

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ZErb 06/2025, Die Doppelaus... / ee. Irrtümliche Vorstellung der Anwachsung oder Erbteilsübertragung auf die Miterben

Hier ist zunächst festzustellen, dass die Fälle der irrtümlichen Vorstellung der Anwachsung oder Erbteilsübertragung auf die Miterben identisch behandelt werden müssen.[32] In beiden Konstellationen stellt sich der Ausschlagende – abweichend von § 1953 Abs. 2 BGB – einen automatischen Übergang auf die Miterben vor. Ob durch Anwachsung oder Erbteilsübertragung spielt für die ...mehr

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ZErb 06/2025, Die Doppelaus... / 4. Differenzierung nach Fallgruppen

Im Ergebnis ist dem BGH für den konkreten Fall zuzustimmen. Seine Ausführungen überzeugen jedoch – insbesondere im Hinblick auf die Reichweite des Irrtums über die Person des Nächstberufenen – nicht umfassend. Für die Beantwortung der Anfechtungsfrage ist vielmehr entscheidend, in einem ersten Schritt zu bestimmen, was die wesentlichen und unmittelbaren Hauptwirkungen der Au...mehr

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ZErb 06/2025, Die Doppelaus... / b. Anfechtungsrecht nur im Fall bestimmter Irrtümer

Unter Zugrundelegung der Formel der Rechtsprechung zur Beachtlichkeit von Rechtsfolgenirrtümern und der soeben bestimmten wesentlichen Hauptwirkungen der Ausschlagungserklärung werden im Folgenden vereinzelt ausgewählte Fallgruppen auf das Vorliegen eines Rechtsfolgenirrtums geprüft: aa. Irrtum über die Person des Nächstberufenen Zuzustimmen ist dem BGH insoweit, als die irrtü...mehr

Beitrag aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Vorbemerkungen Vor §§ 264 f... / 2. AktG

Rz. 71 [Autor/Zitation] Zu den vorrangigen zu beachtenden Rechnungslegungsvorschriften des AktG zählen vor allem die §§ 150–160 und 170–176 AktG. Die §§ 150–160 AktG betreffen den Bilanzausweis selbst. § 150 AktG regelt, in welchem Umfang die AG gesetzliche Rücklagen und Kapitalrücklagen zu bilden hat; die Bildung anderer Gewinnrücklagen richtet sich hingegen nach § 58 AktG. ...mehr

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ZErb 06/2025, Die Doppelaus... / aa. Irrtum über die Person des Nächstberufenen

Zuzustimmen ist dem BGH insoweit, als die irrtümliche Vorstellung über die Person des Nächstberufenen keinen beachtlichen Rechtsfolgenirrtum darstellt. Der Ausschlagende irrt lediglich über mittelbare Wirkungen seiner Erklärung:[15] Gem. § 1953 Abs. 1 und 2 BGB ist unmittelbare Folge der Ausschlagung lediglich der Entfall der eigenen Erbschaft und der Anfall beim Nächstberuf...mehr

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ZErb 06/2025, Die Doppelaus... / II. Gegenwartsbedingung

Als Alternative zur Anfechtung kommt insbesondere die Gegenwartsbedingung in Betracht. Im Gegensatz zu Bedingungen i.S.d. § 158 BGB hängt die Willenserklärung hier nicht von einem zukünftigen, sondern vielmehr von einem gegenwärtigen oder vergangenen Ereignis ab. Das maßgebliche Ereignis ist objektiv bereits eingetreten.[42] Auch für die Gegenwartsbedingung stellt sich jedoc...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / Schrifttum:

Niehus, "Materiality" ("Wesentlichkeit") – Ein Grundsatz der Rechnungslegung auch im deutschen Handelsrecht?, WPg 1981, 1; Baetge, Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung, DB 1986, Beil. Heft 26, 1; Coenenberg, Gliederungs-, Bilanzierungs- und Bewertungsentscheidungen bei der Anpassung des Einzelabschlusses nach dem Bilanzrichtlinien-Gesetz, DB 1986, 1581; Emmerich, Fragen de...mehr

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ZErb 06/2025, Die Doppelaus... / 1. Fehlgehen des Lenkungsziels

Denn ebenso vielfältig wie die Lenkungsmotive sind die Gründe, warum das Lenkungsziel letztlich nicht eintritt. Everts hält die Ausschlagung zugunsten Dritter gar für eine der häufigsten Fehleinschätzungen in der juristischen Praxis.[4] Übersehene Ersatzerbenstellungen, die Unkenntnis über das Bestehen weiterer Verwandter oder falsche rechtliche Einschätzungen über erbrechtl...mehr

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ZErb 06/2025, Die Doppelaus... / dd. Irrtum über die Auswirkungen auf die Gesellschaftsnachfolge

Anders als bei Kapitalgesellschaften[28] besteht bei Personengesellschaften wie der GbR die Besonderheit, dass der Gesellschaftsanteil im Wege der Sonderrechtsnachfolge übergeht.[29] Während für Kapitalgesellschaften damit auf die obigen Fallgruppen verwiesen werden kann, stellen sich für die Sonderrechtsnachfolge neue Irrtumsfragen. Da die Normen, die die unmittelbaren Folg...mehr

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ZErb 06/2025, Die Doppelaus... / cc. Irrtum über die steuerlichen Folgen der Ausschlagung

Demgegenüber sind erbschaftsteuerliche Folgen keine wesentlichen Hauptwirkungen der Ausschlagungserklärung.[25] Die Höhe der Erbschaftssteuer hängt neben dem Wert des Nachlasses maßgeblich von weiteren Faktoren wie der Steuerklasse oder den Freibeträgen des Erben ab.[26] Sie ist lediglich Motiv der Ausschlagung, ändert aber nichts daran, dass der Erklärende alle wesentlichen...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / III. GmbH

Rz. 386 [Autor/Zitation] Die Möglichkeit der analogen Anwendung des § 256 Abs. 1 und Abs. 4 AktG auf die GmbH und die Heilung nach § 256 Abs. 6 AktG bei der GmbH ist derzeit noch umstritten. Rz. 387 [Autor/Zitation] Der BGH (BGH v. 1.3.1982 – II ZR 23/81, NJW 1983, 42) hat die analoge Anwendung des § 256 Abs. 5 AktG – vor dem Hintergrund des Gläubigerschutzgedankens – für eine ...mehr

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ZErb 06/2025, Die Doppelaus... / b. Analoge Anwendung des § 1947 BGB

Da der Gesetzgeber selbst die Möglichkeit einer Analogie in Betracht zog[59] und zwischenzeitliche Reformen zu keiner Änderung des § 1947 BGB führten,[60] ist von einer planwidrigen Regelungslücke auszugehen. Im Rahmen der vergleichbaren Interessenlage ist jedoch mit Kalbfleisch [61] zwischen den verschiedenen Arten von Gegenwartsbedingungen zu differenzieren: Während Gegenwa...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / ad) Erlebensfall oder Rückkauf

Rn. 579a Stand: EL 146 – ET: 10/2020 Der Besteuerung nach § 20 Abs 1 Nr 6 EStG unterliegen nur der Erlebensfall oder der Rückkauf. Die Versicherungsleistung bei Eintritt des mit der Versicherung untrennbar verbundenen charakteristischen Hauptrisikos (Tod, Unfall) rechnet nicht zu den Einnahmen nach § 20 Abs 1 Nr 6 EStG. Alle Versicherungsleistungen, die vom Versicherungsunter...mehr

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ZErb 06/2025, Zu den Voraus... / Leitsatz

1. Die grundsätzlich mögliche Anfechtung der Ausschlagung des Erbes wegen einer vermeintlichen, tatsächlich aber nicht gegebenen Überschuldung des Nachlasses scheidet aus, wenn der Anfechtende zu seiner Vorstellung nicht auf der Grundlage ihm bekannter oder zugänglicher Fakten gelangt ist, sondern seine Entscheidung auf Basis von Spekulationen getroffen hat. 2.Wird die Aussch...mehr

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§ 4 Änderung des FamGKG (Ar... / 2. Die neuen Werte

Rz. 27 Die Verfahrenswerte in Abstammungssachen nach § 169 FamFG sind seit Inkrafttreten des FamGKG im Jahre 2009 unverändert geblieben. Der Gesetzgeber hat nach über 15 Jahren endlich Veranlassung gesehen, auch hier die Verfahrenswerte anzuheben. Rz. 28 Allerdings sind von der Anhebung nur die Abstammungssachen nach § 169 Nr. 1 und 4 FamFG betroffen, also Verfahrenmehr

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ZErb 06/2025, Die Doppelaus... / 2. Formulierungsbeispiel

Nach dem hier vertretenen Ergebnis bedarf es einer Untersuchung der Erklärung daraufhin, ob sie unter dem Vorbehalt eines rechtlichen oder tatsächlichen Ereignisses steht. Nur in ersterem Fall kann der Ausschlagende seine Erklärung in wirksamer Weise unter die Bedingung stellen, dass das Ereignis eintritt. Bei der Formulierung zu beachten ist dabei, dass eine Auslegung der E...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / Schrifttum:

Goerdeler, "A True and Fair View – or Compliance with the Law and the Company Statutes", WPg 1973, 517; Lee, Modern Financial Accounting, 1975; Moxter, Der Einfluß der EG-Bilanzrichtlinie auf das Bilanzsteuerrecht, BB 1978, 1629; Biener, Auswirkungen der Vierten Richtlinie der EG auf den Informationsgehalt der Rechnungslegung deutscher Unternehmen, BFuP 1979, 1; Forster, Rec...mehr

Kommentar aus Haufe TVöD Office Premium
Tillmanns/Mutschler, SGB V ... / 6 Verwaltungsverfahren und Rechtsweg

Rz. 66 Die Bewilligung von Mutterschaftsgeld ist antragsabhängig (§ 19 Satz 1 SGB IV). Eine Entscheidung der zuständigen Krankenkasse – die Bewilligung oder die Ablehnung von Mutterschaftsgeld – ergeht i. d. R. durch Verwaltungsakt (§ 31 SGB X). Gegen einen die (werdende) Mutter benachteiligenden Verwaltungsakt ist zunächst Widerspruch zu erheben (§ 78 Abs. 1 Satz 1 SGG). De...mehr

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Tillmanns/Mutschler, MuSchG... / 6 Verwaltungsverfahren und Rechtsweg

Rz. 78 Die Bewilligung von Mutterschaftsgeld ist antragsabhängig (§ 19 Satz 1 SGB IV, § 19 Abs. 2 Satz 2). Die Bewilligung oder die Ablehnung von Mutterschaftsgeld erfolgt in der Regel durch Verwaltungsakt (§ 31 SGB X). Gegen einen die (werdende) Mutter benachteiligenden Verwaltungsakt ist zunächst Widerspruch zu erheben (§ 78 Abs. 1 Satz 1 SGG). Der Widerspruch ist binnen e...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / ea) Zuwendungsnießbrauch

Rn. 78 Stand: EL 162 – ET: 12/2022 Bei Bestellung eines Zuwendungsnießbrauchs wird das KapVerm, auf das sich der Nießbrauch bezieht, nicht übertragen. Beispiel: Der Eigentümer (Nießbrauchsbesteller) bestellt seinem Kind (Nießbraucher) unentgeltlich für 20 Jahre den Nießbrauch an Anteilen an einer KapGes (AG, GmbH) oder an einer verzinslichen Darlehensforderung. Fraglich ist, ob...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 2.4.4 Ausdehnung auf Anfechtung eines Mitwirkungsverlangens und eines Mitwirkungsverzögerungsgeldes

Rz. 60 § 200a Abs. 5 AO [1] enthält eine dem § 171 Abs. 3a AO vergleichbare Ablaufhemmung für den Fall, dass ein qualifiziertes Mitwirkungsverlangen nach § 200a Abs. 1 AO, die Festsetzung eines Mitwirkungsverzögerungsgeldes nach § 200a Abs. 2 AO oder die Festsetzung eines Zuschlags zum Mitwirkungsverzögerungsgeld nach § 200a Abs. 3 mit Einspruch oder Klage angefochten wird. I...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 2.4.1 Tatbestand der Ablaufhemmung

Rz. 39 Abs. 3a enthält eine dem Abs. 3 entsprechende, im Detail jedoch abweichende Ablaufhemmung der Festsetzungsfrist für das Einspruchs- und Klageverfahren. Die Regelung in Abs. 3a bildete ursprünglich mit Abs. 3 eine gemeinsame Vorschrift. Sie wurde durch Gesetz v. 22.12.1999, BStBl I 2000, 13 in Abs. 3 und Abs. 3a aufgespalten. Diese Regelung gilt für alle bei Inkrafttre...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 2.4.3 Umfang der Ablaufhemmung

Rz. 54 Die Ablaufhemmung bezieht sich nur auf den Steuerfall, der durch den Rechtsbehelf des Stpfl. in Streit gezogen wurde.[1] Keine Ablaufhemmung tritt ein hinsichtlich eines anderen Steueranspruchs (anderer Zeitraum, andere Steuerart, anderer Stpfl.), auch wenn es sich um ein gleichgelagertes "Parallelverfahren" gehandelt hat.[2] Rz. 55 Die Ablaufhemmung wirkt nur für und ...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 2.5.1.2 Beginn der Außenprüfung

Rz. 72 Der Ablauf der Festsetzungsfrist wird nach Abs. 4 durch den Beginn der Außenprüfung gehemmt. Allgemein zum Beginn der Außenprüfung s. § 198 AO Rz. 2. Ist mit einer Außenprüfung begonnen, so läuft die Festsetzungsfrist nicht ab, bevor die aufgrund der Außenprüfung erlassenen Steuerbescheide bestandskräftig geworden sind. Das gilt auch, wenn die Bescheide angefochten we...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 2.5.1.1 Wirksame Außenprüfung

Rz. 64 Eine Hemmung nach Abs. 4 tritt ein, wenn vor Ablauf der Festsetzungsfrist mit einer Außenprüfung begonnen wird. Damit setzt das Gesetz (ungeschrieben) voraus, dass überhaupt eine Außenprüfung erfolgt. Kommt es nicht zu einer Außenprüfung, kann die Außenprüfung nicht "begonnen" sein. Eine nur geplante, nicht erfolgte Außenprüfung hat die Wirkung der Ablaufhemmung nicht...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 2.9 Beseitigung der Ungewissheit, Abs. 8

Rz. 157 Wird von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, die Steuer nach § 165 AO vorläufig festzusetzen, oder wird die Steuerfestsetzung nach dieser Vorschrift ausgesetzt, benötigt die Finanzbehörde nach Beseitigung der Ungewissheit eine ausreichende Frist, um die steuerlichen Konsequenzen zu ziehen. Die Festsetzungsfrist endet daher erst mit Ablauf eines Jahres, nachdem die Fina...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 2.8 Verjährung der Steuerstraftat oder Steuerordnungswidrigkeit, Abs. 7

Rz. 153 Eine Hemmung der Festsetzungsfrist tritt in den Fällen ein, in denen nach § 169 Abs. 2 AO die Festsetzungsfrist auf 10 bzw. 5 Jahre verlängert worden ist. Die Festsetzungsfrist endet nicht, bevor nicht die straf- oder bußgeldrechtliche Verjährung eingetreten ist. Damit wird verhindert, dass auf die Einziehung der Steuer verzichtet werden muss, während noch eine straf...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 2.11 Bekanntgabe eines Grundlagenbescheids, Abs. 10

Rz. 174 Abs. 10 enthält eine Ablaufhemmung für den Folgebescheid bei Erlass eines Grundlagenbescheids und räumt ausreichend Zeit ein, um nach Bekanntgabe eines Grundlagenbescheids einen Folgebescheid zu erlassen, zu ändern oder aufzuheben. Abs. 10 enthält eine Legaldefinition des Begriffs des Grundlagenbescheids. Ein Grundlagenbescheid ist danach ein Verwaltungsakt, der für ...mehr

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Jung, SGB VII § 9 Berufskra... / 2.2.9 Rechtsschutz gegen Entscheidungen des Verordnungsgebers

Rz. 52 Die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit sind befugt zu überprüfen, ob der Verordnungsgeber sein normatives Ermessen pflichtgemäß, d. h. entsprechend dem Zweck der Ermächtigung, ausgeübt hat. (BSG, Urteile v. 20.4.1978, 2 RU 79/77; v. 23.3.1999, B 2 U 12/98 R; v. 18.3.2003, B 2 U 13/02 R). Dabei ist – mit Rücksicht auf seine Normsetzungskompetenz – nur zu kontrollieren,...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 5... / 2.1 Form der Rechtsbehelfsbelehrung

Rz. 7 Eine ordnungsgemäße Rechtsbehelfsbelehrung setzt nach § 55 Abs. 1 FGO ihre Erteilung in schriftlicher oder elektronischer Form voraus. Die Belehrung ist der behördlichen oder gerichtlichen Entscheidung beizufügen. Sie ist notwendiger Urteilsbestandteil nach § 105 Abs. 2 Nr. 6 FGO (s. Rz. 1); als solcher muss sie durch die Unterschriften der an der Entscheidung mitwirke...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 5... / 1.2 Anwendungsbereich

Rz. 3 § 55 FGO regelt in seinem Absatz 1 den Fristbeginn für alle ordentlichen, fristgebundenen Rechtsbehelfe gegen eine behördliche oder gerichtliche Entscheidung im finanzgerichtlichen Verfahren. Der Begriff "Rechtsbehelf" ist weit zu verstehen. Er umfasst als Oberbegriff außergerichtliche und gerichtliche Rechtsbehelfe; letztere und von § 55 FGO erfasst sind die prozessua...mehr

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Sommer, SGB V § 194 Satzung... / 3 Literatur und Rechtsprechung

Rz. 37 Axer, Normenkontrolle und Normerlaßklage in der Sozialgerichtsbarkeit, NZS 1997, 10. Balzer, Änderungen des Selbstverwaltungsrechts … durch das GSG, NZS 1994, 1. Dürsche, Der satzungsmäßige Doppelsitz bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts, NZS 1996, 65. Falk, Renaissance der Selbstverwaltung im GKV-Gesundheitsmodernisierungsgesetzes?, KrV 2004, 31. Finkenbusch...mehr

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Thüsing/Frik/Heise/u.a., BG... / 1.3 Unwirksamkeit

Rz. 3 Der fehlenden Einbeziehung gleichgestellt ist, dass einzelne Arbeitsvertragsklauseln nach §§ 305c, 307, 308 oder 309 BGB unwirksam sind. Nach Streichung des unwirksamen Teils einer Klausel kann der übrige Teil der Klausel u. U. weiterhin Bestand haben, sofern die Klausel teilbar ist. Die Teilbarkeit hängt davon ab, inwiefern die verbleibenden Regelungen noch verständli...mehr

Lexikonbeitrag aus VerwalterPraxis Professional
Zweitbeschluss / 1 Inhaltsgleicher Zweitbeschluss

Ist der Erstbeschluss fehlerhaft zustande gekommen, z. B. weil er auf der Tagesordnung in der Einladung nicht hinreichend angekündigt war, so kann es sinnvoll sein, den Beschluss gleichen Inhalts auf der nächsten Eigentümerversammlung noch einmal zu fassen, sodass der Beschluss nunmehr rechtsfehlerfrei zustande kommen kann. Wird der inhaltsgleiche Zweitbeschluss sodann besta...mehr

Lexikonbeitrag aus VerwalterPraxis Professional
Zweitbeschluss / Zusammenfassung

Begriff Wohnungseigentümern steht es grundsätzlich frei, einen durch Beschluss geregelten Gegenstand durch erneute Beschlussfassung abzuändern oder zu ergänzen. Freilich ist zu beachten, dass der Zweitbeschluss nicht unzulässig aufgrund des Erstbeschlusses entstandene und schützenswerte Interessen einzelner Wohnungseigentümer beschneidet oder aufhebt. Gesetze, Vorschriften u...mehr