Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Verwaltungsinstrumente: Beschluss und Vereinbarung / 3.3.11 Nichtiger Beschluss

Alexander C. Blankenstein
Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden

Nichtig ist ein Beschluss dann, wenn

  • den Wohnungseigentümern die Beschlusskompetenz fehlt[1],
  • er widersprüchlich oder unbestimmt ist.

     
    Wichtig

    Bewusste Nichteinladung von Wohnungseigentümern

    Die bewusste Nichteinladung von Wohnungseigentümern zur Eigentümerversammlung oder deren vorsätzlicher unberechtigter Ausschluss aus einer Versammlung führt zur Nichtigkeit sämtlicher Versammlungsbeschlüsse.[2]

Delegation von Entscheidungsbefugnissen

Nach alter Rechtslage vor Inkrafttreten des WEMoG am 1.12.2020 oblag die Verwaltung des Gemeinschaftseigentums noch den Wohnungseigentümern. Nur in beschränktem Umfang konnten etwa Entscheidungsbefugnisse auf den Verwalter oder den Verwaltungsbeirat übertragen werden. Stets zur Nichtigkeit führten Beschlüsse, die Ermessensentscheidungen der Wohnungseigentümer auf Dritte, also insbesondere auch den Verwalter oder den Verwaltungsbeirat, übertragen hatten.

 
Praxis-Beispiel

Nicht mehr benötigte Gartengeräte

Die Wohnungseigentümer beschließen: "Die im gemeinschaftlichen Geräteraum lagernden Gartengeräte, soweit nicht mehr benötigt, werden verkauft. Welche Gartengeräte konkret veräußert werden, entscheidet der Verwalter in Absprache mit dem Verwaltungsbeirat."

Ein solcher Beschluss wurde als nichtig erachtet, da er die den Wohnungseigentümern obliegenden Entscheidungskompetenzen auf Dritte verlagerte.[3]

Gemeinschaft der Wohnungseigentümer

Nach neuer Rechtslage obliegt die Verwaltung des Gemeinschaftseigentums nach § 18 Abs. 1 WEG der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. Der Verwalter als ihr gesetzliches Vertretungsorgan ist nach § 27 Abs. 1 Nr. 1 WEG berechtigt und verpflichtet, alle Maßnahmen ordnungsmäßiger Verwaltung von untergeordneter Bedeutung zu treffen, die nicht mit erheblichen Verpflichtungen der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer verbunden...

Dieser Inhalt ist unter anderem im VerwalterPraxis Gold enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Teilungserklärung, Aufteilungsplan und Gemeinschaftsordn ... / 7.1 Überblick
    1
  • Besteuerung einer Fotovoltaikanlage / 8.3.4 Aufwendungen für das Dach
    0
  • Datenschutz: Rechtsgrundlagen, Grundbegriffe und Grundpr ... / 1 Rechtsgrundlagen für den Datenschutz in Deutschland
    0
  • Datenschutz (ZertVerwV) / 6 Informationspflichten
    0
  • Dauerwohnrecht / 2 Begründung des Dauerwohnrechts
    0
  • Förderprogramme zur Finanzierung energetischer Maßnahmen / 2.1.2.3 Darlehenskonditionen
    0
  • Grüner Mietvertrag (Green Leases): Anwendungsbereiche un ... / 10.5 Green-Lease-Formulierungsvorschlag
    0
  • Grüner Mietvertrag (Green Leases): Anwendungsbereiche un ... / 11.1 Innenraumqualität
    0
  • Informations- und Auskunftspflichten bei der Datenerhebung / 1.3 Mitzuteilende Informationen nach Art. 13 Abs. 1 DSGVO
    0
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt VerwalterPraxis Gold
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop
Produktempfehlung


Zum Thema Immobilien
Haufe Shop: Vermieter-Lexikon

Hier finden Sie Antworten auf alle wichtigen Rechtsfragen von A wie Abmahnung bis Z wie Zahlungsverzug. Das Buch hilft, Probleme zu erkennen, zu vermeiden oder zu lösen. Mit über 10.000 aktuellen Gerichtsentscheidungen – von Experten ausführlich erläutert. Jetzt in der 18. Auflage!


Nichtiger Beschluss
Nichtiger Beschluss

Siehe Verwaltungsinstrumente, Kap. 3.3.11 Nichtiger Beschluss

4 Wochen testen


Newsletter Immobilien
Newsletter ImmobilienVerwaltung

Aktuelle Informationen aus dem Bereich Immobilienverwaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Rechtsprechung
  • Miet- und Wohnungseigentumsrecht
  • energetische Sanierung
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Zum Immobilien Archiv
Haufe Group
L'Immo-Podcast: Alle Folgen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Haufe Akademie rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Immobilien Shop
Immobilien Lösungen Immobilien-Verwaltung Produkte Wohnungswirtschaft Lösungen Private Vermietung Produkte Alle Immobilien Produkte
 

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren