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Zweitbeschluss / Zusammenfassung

Alexander C. Blankenstein
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Begriff

Wohnungseigentümern steht es grundsätzlich frei, einen durch Beschluss geregelten Gegenstand durch erneute Beschlussfassung abzuändern oder zu ergänzen. Freilich ist zu beachten, dass der Zweitbeschluss nicht unzulässig aufgrund des Erstbeschlusses entstandene und schützenswerte Interessen einzelner Wohnungseigentümer beschneidet oder aufhebt.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Hinsichtlich eines Zweitbeschlusses gelten sämtliche Bestimmungen über die Beschlussfassung entsprechend. Insoweit regelt § 10 Abs. 3 Satz 2 WEG, dass auch Zweitbeschlüsse zur Wirkung gegen Rechtsnachfolger von Wohnungseigentümern nicht der Eintragung ins Grundbuch bedürfen. Gemäß § 23 Abs. 1 WEG werden auch Zweitbeschlüsse in der Regel auf einer Wohnungseigentümerversammlung gefasst, wobei gemäß Abs. 3 auch eine Beschlussfassung im Umlaufverfahren möglich ist. Die Ungültigkeit eines Beschlusses – also auch eines Zweitbeschlusses – kann nur durch gerichtliche Entscheidung festgestellt werden (§ 23 Abs. 4 WEG). Die Anfechtung auch eines Zweitbeschlusses erfolgt gem. § 44 Abs. 1 Satz 1 WEG durch Erhebung einer Anfechtungsklage.

Rechtsprechung

  • BGH, Urteil v. 20.9.2024, V ZR 235/23: Eine im Wohnungseigentumsgesetz oder in einer Vereinbarung vorgesehene Beschlusskompetenz der Wohnungseigentümer umfasst sowohl die erste Beschlussfassung als auch erneute Beschlussfassungen über die bereits geregelte Angelegenheit; infolgedessen betrifft die Frage, ob die Wohnungseigentümer einmal oder mehrfach über dieselbe Angelegenheit entscheiden dürfen, nicht die Beschlusskompetenz, sondern die ordnungsmäßige Verwaltung.

    BGH, Urteil v. 10.2.2023, V ZR 246/21: Nachdem ein Beschluss wegen eines materiellen Beschlussmangels rechtskräftig für ungültig erklärt worden ist, darf ein im Kern inhaltsgleicher Zweitb...

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