Fachbeiträge & Kommentare zu Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG)

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Recruiting: Bewerberinterviews / 2.3 Unzulässige Fragen

Gemäß dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) gibt es einige Merkmale, aufgrund dessen ein Bewerber nicht diskriminiert werden darf. Demzufolge gibt es zahlreiche Fragen, welche unzulässig sind bzw. bei denen der Bewerber lügen darf. Hierzu zählen u. a. Fragen zur Kinderplanung und Schwangerschaft, sexuellen Orientierung, Gewerkschafts- und Parteizugehörigkeit etc.[1] ...mehr

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Sauer, SGB III § 41 Einschr... / 2.2 Datenerhebungsverbot (Abs. 1 Satz 1)

Rz. 5 Satz 1 bestimmt ein Datenerhebungsverbot bei Ausbildung- und Arbeitsuchenden, soweit auch der Arbeitgeber vor der Begründung eines Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnisses Daten nicht beim Ausbildung- bzw. Arbeitsuchenden erfragen darf. Darin liegt die Einsicht, dass die Agentur für Arbeit keine weitergehenden Daten für die Vermittlungsarbeit benötigt als der Arbeitgeber...mehr

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Sauer, SGB III § 34 Arbeits... / 2.4 Arbeitsmarktberatung zur Besetzung von Ausbildungs- und Arbeitsstellen

Rz. 15 Die Erteilung von Auskunft und Rat zur Besetzung von Ausbildungs- und Arbeitsstellen kommt nicht erst zum Zuge, wenn diese Stellen nicht ohne Weiteres besetzt werden können. Es dürfte auch mit den Anforderungen eines Arbeitgebers übereinstimmen, wenn schon anlässlich der Meldung einer zu besetzenden Stelle die objektiven Besetzungsmöglichkeiten anhand des für die Agen...mehr

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Zulagen: Übertarifliche und... / 5 Anwendung des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes bei Vergabe und Erhöhung außer- und übertariflicher Zulagen

Im Einzelfall kann der Arbeitgeber übertarifliche Zulagen grundsätzlich frei vergeben, und zwar auch dann, wenn die Vergabe – aus objektiver personalpolitischer Sicht – sachlich ungerechtfertigt ist. Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz ist im Bereich der Vergütung nur beschränkt anwendbar, weil der Grundsatz der Vertragsfreiheit Vorrang hat. Dies gilt aber nur f...mehr

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Anfechtung des Mietvertrags / 1.2 Anfechtung wegen Täuschung oder Drohung

Ist der Vermieter durch arglistige Täuschung oder widerrechtlich durch Drohung zum Vertragsschluss bestimmt worden, so können die Anfechtungsvoraussetzungen nach § 123 Abs. 1 BGB vorliegen. Wichtig Täuschung über verkehrswesentliche Eigenschaften Hiervon ist insbesondere dann auszugehen, wenn der Vermieter über verkehrswesentliche Eigenschaften des Mieters getäuscht worden ist...mehr

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Abfindungen: Lohnsteuer und... / 11 Abfindung bei Verletzung des Benachteiligungsverbots

Kein Arbeitslohn liegt vor, wenn der Arbeitgeber dem Mitarbeiter einen Schaden ersetzt, den dieser infolge einer Verletzung arbeits- oder sonstiger zivilrechtlicher (Fürsorge-)Pflichten oder einer unerlaubten Handlung des Arbeitgebers erlitten hat. Denn damit werden nicht die Dienste des Mitarbeiters vergütet, sondern ein vom Arbeitgeber verursachter Schaden ausgeglichen.[1]...mehr

Lexikonbeitrag aus Personal Office Premium
Wehrübung / 5 Benachteiligungsverbot

Zusätzlich zum Kündigungsschutz schützt das ArbPlSchG den an der Wehrübung teilnehmenden Arbeitnehmer allgemein und umfassend vor Benachteiligungen.[1] Benachteiligung meint dabei alle Schlechterstellungen hinsichtlich rechtlicher und tatsächlicher Arbeitsbedingungen. Es muss eine kausale Verbindung zwischen der konkreten benachteiligenden Maßnahme und der Teilnahme an einer...mehr

Kommentar aus VerwalterPraxis Professional
Kinne/Schach/Bieber, BGB § ... / 3 Interessenabwägung

Rz. 5 Vorrangig ist das Interesse des Mieters. Liegt dieses vor, kann der Mieter grundsätzlich die Erteilung der Erlaubnis verlangen. Je schwerer die Behinderung ist, umso stärkere Eingriffe in die Bausubstanz sind vom Vermieter zu akzeptieren. Der Mieter, dessen Zeitmietvertrag in Kürze abläuft oder der ohnehin in Kürze in ein Pflegeheim umziehen muss, kann sich weniger auf...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2.4 Verstöße gegen Vorschriften gegen das Wahlverfahren

Rz. 7 Das Wahlverfahren wird in den §§ 9–18 BetrVG und § 20 BetrVG sowie in der Wahlordnung zum BetrVG geregelt. Auch bei Verstößen gegen diese Bestimmungen ist eine Wahlanfechtung nur möglich, wenn gegen wesentliche der genannten Vorschriften verstoßen wird. Viele mögliche Fehler im Wahlverfahren können berichtigt werden. Wurde der Fehler so rechtzeitig berichtigt, dass die...mehr

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Gewerkschaften / 2 Begriff

Es ist anerkannt, dass die in Art. 9 Abs. 3 GG beschriebenen "Vereinigungen zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen" auf der Arbeitnehmerseite den Gewerkschaftsbegriff nicht ausreichend konturieren. Nach ständiger Rechtsprechung müssen weitere eingrenzende Kriterien erfüllt sein, um von Gewerkschaften im Sinne des Arbeitsrechts sprechen zu können: Ge...mehr

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Freiwilligenprogramme als I... / Zusammenfassung

Überblick Durch Freiwilligenprogramme können Unternehmen in wirtschaftlich schwierigen Zeiten sowie bei anstehenden Restrukturierungsmaßnahmen den Personalabbau steuern und es lassen sich Personalkosten schnell reduzieren. Die verschiedenen Konzeptionen beruhen alle auf beiderseitiger Freiwilligkeit, weshalb in jedem Einzelfall das Einvernehmen zwischen Arbeitnehmer und Arbe...mehr

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Freiwilligenprogramme als I... / 5.2 Verbot der (Alters-)Diskriminierung

Die Behandlung älterer Arbeitnehmer ist oft ein wichtiger Punkt bei der Ausgestaltung von Freiwilligenprogrammen. Das BAG hat es für zulässig gehalten, ältere "rentennahe" Arbeitnehmer von einem Freiwilligenprogramm auszunehmen und hat eine Altersdiskriminierung dementsprechend in einem solchen Fall abgelehnt.[1] Eine Deckelung von Abfindungsbeträgen ist grundsätzlich auch f...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.2.3.1 Abfindungsformeln

Rz. 78 Werden Abfindungen festgelegt, so ist jedenfalls der in § 75 BetrVG konkretisierte Gleichbehandlungssatz [1] zu beachten. In der Ausgestaltung bestehen dennoch große Gestaltungsspielräume. Demzufolge gibt es in der Praxis sehr unterschiedliche Regelungen. Die Betriebsparteien können etwa die Lage jedes Mitarbeiters individuell bewerten und den Sozialplan mit einem Anha...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.2.2.4 Gleichbehandlungsgrundsatz des § 75 BetrVG

Rz. 67 Der Gleichbehandlungssatz des § 75 Abs. 1 S. 1 BetrVG und der Gleichbehandlungsgrundsatz prägt die Rechtsprechung zu der Frage, inwieweit in Sozialplänen Differenzierungen zwischen den Ansprüchen der Arbeitnehmer zulässig sind (siehe schon oben Rz. 52 zur Frage des Ausschlusses von Arbeitnehmern aus dem Geltungsbereich des Sozialplans). Im Einzelnen gilt u. a.: Rz. 68...mehr

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Entgelttransparenzrichtlini... / Zusammenfassung

Überblick Am 6.6.2023 ist die Entgelttransparenz-Richtlinie RL (EU) 2023/970 [1] (im Folgenden: "EntgTranspRL") in Kraft getreten. Der europäische Richtliniengeber bezweckt hierdurch, die nach Art. 157 Abs. 3 AEUV verbürgte Gleichheit von Mann und Frau in Entgeltfragen zu verwirklichen. In Deutschland gelten bereits das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) sowie das Entge...mehr

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Entgelttransparenzrichtlini... / 3.6.1 Schadensersatz

Arbeitnehmer können nach Art. 16 Abs. 1 EntgTranspRL "vollständigen" Schadensersatz beanspruchen, wenn der Arbeitgeber Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit dem Grundsatz der Entgeltgleichheit verletzt. Der Arbeitnehmer ist so zu stellen, als hätte der Arbeitgeber ihn nicht benachteiligt, bzw., als hätte der Arbeitgeber die Pflicht nicht verletzt.[1] Das heißt, der Arbeit...mehr

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Entgelttransparenzrichtlini... / 3.6.2 Beweislastregelungen

Nach Art. 18 EntgTranspRL sind Beweislastregelungen vorgesehen, die zur Verlagerung der Beweislast im Rahmen von Entgeltdiskriminierungen führen. Insofern ist wie folgt zwischen den Beweislastregelungen zu differenzieren: Gemäß Art. 18 Abs. 1 EntgTranspRL muss ein Arbeitnehmer Tatsachen glaubhaft machen, die das Vorliegen einer unmittelbaren oder mittelbaren Diskriminierung v...mehr

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Entgelttransparenzrichtlini... / 2 Anwendungsbereich

Nach Art. 2 Abs. 1 und Abs. 2 EntgTranspRL gilt die Richtlinie gleichermaßen für private und öffentliche Arbeitgeber. Weiter gilt sie für alle Arbeitnehmer im Sinne des – weitgehenden – unionsrechtlichen Arbeitnehmerbegriffs.[1] Dies entspricht auch der bisherigen Regelung nach § 5 Abs. 2 EntgTranspG. Stellenbewerber sind im Rahmen von Art. 5 Abs. 1 EntgTranspRL mit spezifisc...mehr

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Befristete Arbeitsverträge / 4.3 Verlängerung sachgrundlos befristeter Verträge

Innerhalb des Gesamtzeitraums von 2 Jahren darf der befristete Vertrag dreimal verlängert werden (§ 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG). Zulässig ist nur die Vereinbarung einer Zeitbefristung, mit Enddatum. Die "Verlängerung" muss vor Ende des bisherigen Zeitvertrags vereinbart werden, d. h. sich unmittelbar ohne Unterbrechung an den vorhergehenden Vertrag anschließen. Praxis-Tipp Der bis...mehr

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Befristete Arbeitsverträge / 5.2.11.1 Befristung auf die Regelaltersgrenze

Mit Erreichen der Regelaltersgrenze endet das Arbeitsverhältnis, soweit dies in Arbeitsverträgen, Betriebsvereinbarungen oder Tarifverträgen vereinbart ist. Die Tarifverträge des öffentlichen Dienstes enthalten entsprechende Regelungen. Nach § 33 Abs. 1 Buchst. a TVöD endet das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des Monats, in dem die/der Beschäftigte das gesetzlich festgelegte Al...mehr

Lexikonbeitrag aus Personal Office Premium
AGG-Beschwerdestelle

Zusammenfassung Begriff Nach dem AGG haben Beschäftigte das Recht, sich "bei den zuständigen Stellen des Betriebs" zu beschweren, wenn sie sich vom Arbeitgeber, von Vorgesetzten, anderen Beschäftigten oder Dritten wegen eines der durch das AGG geschützten Diskriminierungsmerkmale benachteiligt fühlen. Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung § 13 AGG Arbeitsrecht 1 Sinn und Zwec...mehr

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AGG-Beschwerdestelle / 5.2 Schadensersatz und Entschädigung nach § 15 AGG

Stellt die Beschwerdestelle eine tatsächliche Benachteiligung fest, so löst dies die Verpflichtung des Arbeitgebers nach § 12 AGG aus.[1] Wenn der Arbeitgeber nicht von begründeten Beschwerden Kenntnis erlangt, kann er die vom Gesetzgeber in § 12 AGG geforderten Maßnahmen nicht ergreifen. Dies führt ggf. zu Schadensersatz- und Entschädigungsansprüchen der betroffenen Arbeitn...mehr

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AGG-Beschwerdestelle / Zusammenfassung

Begriff Nach dem AGG haben Beschäftigte das Recht, sich "bei den zuständigen Stellen des Betriebs" zu beschweren, wenn sie sich vom Arbeitgeber, von Vorgesetzten, anderen Beschäftigten oder Dritten wegen eines der durch das AGG geschützten Diskriminierungsmerkmale benachteiligt fühlen. Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung § 13 AGGmehr

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AGG-Beschwerdestelle / 3.2.1 Einreichen der Beschwerde

Es gibt keine Vorschriften hinsichtlich der Form der Beschwerde. Diese kann sowohl mündlich als auch schriftlich, beispielsweise auch per E-Mail, eingereicht werden. Mangels Formvorschriften kann die Beschwerde nach allgemeiner Ansicht auch anonym eingereicht werden. Die Beschwerde wird während der Arbeitszeit eingelegt.[1] Es gibt keine Einreichungsfrist, sodass allenfalls d...mehr

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AGG-Beschwerdestelle / 5.1 Straf- oder Bußgeld

Das AGG sieht weder Straf- noch Bußgeldandrohungen vor. Auch der Verstoß gegen die Verpflichtung zum Aushang des AGG oder zur Etablierung und Bekanntmachung einer Beschwerdestelle führt für sich genommen nicht zu Sanktionen.mehr

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AGG-Beschwerdestelle / 3.2 Gesetzliche Vorgaben

Nähere Vorgaben in Bezug auf das Beschwerdeverfahren hat der Gesetzgeber abgesehen von § 13 Abs. 1 Satz 2 AGG nicht gemacht.[1] 3.2.1 Einreichen der Beschwerde Es gibt keine Vorschriften hinsichtlich der Form der Beschwerde. Diese kann sowohl mündlich als auch schriftlich, beispielsweise auch per E-Mail, eingereicht werden. Mangels Formvorschriften kann die Beschwerde nach all...mehr

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AGG-Beschwerdestelle / 2 Einrichtung der Beschwerdestelle

§ 13 AGG (und § 12 Abs. 5 AGG) setzen die Existenz einer Beschwerdestelle voraus. Daraus ergibt sich, dass Arbeitgeber keine Wahl hinsichtlich der Einrichtung einer Beschwerdestelle nach AGG haben. Sie sind gesetzlich dazu verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht unabhängig von der Größe des Unternehmens. § 13 AGG findet auch in betriebsratslosen und auch in nicht betriebsr...mehr

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AGG-Beschwerdestelle / 6.2 Betriebsrat als Beschwerdestelle

§ 13 Abs. 2 AGG stellt klar, dass die Rechte der Arbeitnehmervertretungen unberührt bleiben. Gemeint ist damit insbesondere das Beschwerderecht nach §§ 84 ff. BetrVG. Die Verfahren nach § 13 AGG sowie nach § 84 BetrVG bestehen nebeneinander und schließen sich nicht wechselseitig aus. Das Beschwerderecht nach § 13 AGG geht jedoch im Hinblick auf den personellen Anwendungsbere...mehr

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AGG-Beschwerdestelle / 6.1 Antidiskriminierungsstelle des Bundes

Betroffene Beschäftigte können sich auch an die Antidiskriminierungsstelle des Bundes wenden.[1] Diese hat neben einer beratenden Funktion für den Betroffenen auch die Aufgabe, eine gütliche Einigung zwischen den Beteiligten zu versuchen.[2] Dazu kann sie, wenn der Betroffene damit einverstanden ist, auch den Arbeitgeber oder andere Beschäftigte um eine Stellungnahme ersuche...mehr

Lexikonbeitrag aus Personal Office Premium
AGG-Beschwerdestelle / 2.2 Mitteilungspflichten des Arbeitgebers

Der Arbeitgeber muss den Text des AGG und des § 61b ArbGG sowie Informationen über die für die Behandlung von Beschwerden nach § 13 AGG zuständigen Stellen im Betrieb oder der Dienststelle bekannt machen. Die Bekanntmachung kann dabei gemäß § 12 Abs. 5 AGG durch Aushang oder Auslegung an geeigneter Stelle oder durch den Einsatz der im Betrieb oder der Dienststelle üblichen I...mehr

Lexikonbeitrag aus Personal Office Premium
AGG-Beschwerdestelle / 6.3.1 Gemeinsamer Anwendungsbereich

Seit 2023 ist das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) in Kraft, welches ebenfalls die Einrichtung von Meldestellen bei Arbeitgebern mit regelmäßig mehr als 50 Beschäftigten vorsieht.[1] Relevant ist dies vor allem, wenn es um die Meldung sexueller Belästigungen geht, da diese sowohl in den Anwendungsbereich des AGG als auch des HinSchG fallen.[2] Das AGG und das HinSchG beste...mehr

Lexikonbeitrag aus Personal Office Premium
AGG-Beschwerdestelle / 3.2.4 Vertraulichkeit des Ergebnisses

Das Ergebnis dürfte i. d. R. vertraulich sein. Eine Mitteilungspflicht gegenüber anderen Personen oder Organen, insbesondere dem Betriebsrat, sieht § 13 Abs. 1 Satz 2 AGG nicht vor. Einer Mitteilung an Dritte stehen zudem auch datenschutzrechtliche Bedenken entgegen.[1] Aus dem Zweck des Beschwerderechts folgt jedoch eine Verpflichtung der zuständigen Stelle zur Mitteilung an...mehr

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AGG-Beschwerdestelle / 5.3 Maßnahmen des Betriebsrats

Weigert sich der Arbeitgeber, eine Beschwerdestelle einzurichten, kann der Betriebsrat zwar nicht nach § 87 BetrVG vorgehen, wohl aber nach § 17 Abs. 2 AGG i. V. m. § 23 Abs. 3 BetrVG. § 17 Abs. 2 AGG verweist auf § 23 Abs. 3 BetrVG, welcher dem Betriebsrat und jeder im Betrieb vertretenen Gewerkschaft einen materiell-rechtlichen Anspruch gegen den Arbeitgeber gewährt, eine ...mehr

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AGG-Beschwerdestelle / 3.1 Beschwerdeberechtigte Personen

Beschwerdeberechtigt sind die Beschäftigten i. S. d. § 6 AGG und ggf. damit auch Heimarbeiter sowie arbeitnehmerähnliche Personen. Ausreichend zur Wahrnehmung des Beschwerderechts ist es, dass sich der Betroffene benachteiligt "fühlt".[1] Ob der fragliche Vorfall tatsächlich eine Benachteiligung darstellt, ist für das Beschwerderecht unerheblich.[2] Eine zulässige Beschwerde...mehr

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AGG-Beschwerdestelle / 3.2.3 Mitteilung des Ergebnisses

Das Ergebnis der Prüfung ist dem Beschwerdeführer mitzuteilen. Die Mitteilung des Ergebnisses kann schriftlich, aber auch mündlich erfolgen. Es muss in jedem Fall klargemacht werden, dass aus Sicht der Beschwerdestelle das Verfahren abgeschlossen ist. Ein Begründungszwang ist nicht explizit vorgesehen.[1] Jedenfalls bei Zurückweisung der Beschwerde wird empfohlen, dem Arbeitn...mehr

Lexikonbeitrag aus Personal Office Premium
AGG-Beschwerdestelle / 3.2.2 Prüfung der Beschwerde

Vorgeschrieben ist nach § 13 Abs. 1 Satz 2 AGG lediglich, dass die Beschwerde zu prüfen ist. Das Gesetz enthält keine näheren Angaben zu den Prüfungsmodalitäten, also wie die Beschwerde zu prüfen ist. Die Beschwerdestelle darf die Beschwerde nicht unbearbeitet lassen. Sie muss die Beschwerde prüfen[1] und den tatsächlichen Anhaltspunkten nachgehen, die eine Benachteiligung b...mehr

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AGG-Beschwerdestelle / 6.3 Beschwerdestelle nach Hinweisgeberschutzgesetz

6.3.1 Gemeinsamer Anwendungsbereich Seit 2023 ist das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) in Kraft, welches ebenfalls die Einrichtung von Meldestellen bei Arbeitgebern mit regelmäßig mehr als 50 Beschäftigten vorsieht.[1] Relevant ist dies vor allem, wenn es um die Meldung sexueller Belästigungen geht, da diese sowohl in den Anwendungsbereich des AGG als auch des HinSchG falle...mehr

Lexikonbeitrag aus Personal Office Premium
AGG-Beschwerdestelle / 5 Folgen bei Verstößen

5.1 Straf- oder Bußgeld Das AGG sieht weder Straf- noch Bußgeldandrohungen vor. Auch der Verstoß gegen die Verpflichtung zum Aushang des AGG oder zur Etablierung und Bekanntmachung einer Beschwerdestelle führt für sich genommen nicht zu Sanktionen. 5.2 Schadensersatz und Entschädigung nach § 15 AGG Stellt die Beschwerdestelle eine tatsächliche Benachteiligung fest, so löst dies...mehr

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AGG-Beschwerdestelle / 6 Verhältnis zu anderen Meldestellen

6.1 Antidiskriminierungsstelle des Bundes Betroffene Beschäftigte können sich auch an die Antidiskriminierungsstelle des Bundes wenden.[1] Diese hat neben einer beratenden Funktion für den Betroffenen auch die Aufgabe, eine gütliche Einigung zwischen den Beteiligten zu versuchen.[2] Dazu kann sie, wenn der Betroffene damit einverstanden ist, auch den Arbeitgeber oder andere B...mehr

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AGG-Beschwerdestelle / Arbeitsrecht

1 Sinn und Zweck Durch die Möglichkeit für die Beschäftigten, im Fall einer Benachteiligung eine Beschwerde anzubringen, sollen die Rechte von Diskriminierungsopfern gestärkt werden. 2 Einrichtung der Beschwerdestelle § 13 AGG (und § 12 Abs. 5 AGG) setzen die Existenz einer Beschwerdestelle voraus. Daraus ergibt sich, dass Arbeitgeber keine Wahl hinsichtlich der Einrichtung ein...mehr

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AGG-Beschwerdestelle / 1 Sinn und Zweck

Durch die Möglichkeit für die Beschäftigten, im Fall einer Benachteiligung eine Beschwerde anzubringen, sollen die Rechte von Diskriminierungsopfern gestärkt werden.mehr

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AGG-Beschwerdestelle / 3 Beschwerdeverfahren

3.1 Beschwerdeberechtigte Personen Beschwerdeberechtigt sind die Beschäftigten i. S. d. § 6 AGG und ggf. damit auch Heimarbeiter sowie arbeitnehmerähnliche Personen. Ausreichend zur Wahrnehmung des Beschwerderechts ist es, dass sich der Betroffene benachteiligt "fühlt".[1] Ob der fragliche Vorfall tatsächlich eine Benachteiligung darstellt, ist für das Beschwerderecht unerheb...mehr

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AGG-Beschwerdestelle / 4 Beteiligungsrechte des Betriebsrats

4.1 Keine Mitbestimmung bei der Einrichtung der Beschwerdestelle Die Frage, ob überhaupt eine Beschwerdestelle für Beschwerden nach § 13 Abs. 1 AGG errichtet wird, unterliegt nicht der Mitbestimmung des Betriebsrats. Der Arbeitgeber ist nach §§ 13 Abs. 1 Satz 1, 12 Abs. 5 AGG zur Errichtung einer solchen Beschwerdestelle und deren Bekanntmachung verpflichtet, sodass insoweit ...mehr

Lexikonbeitrag aus Personal Office Premium
AGG-Beschwerdestelle / 2.1 Zuständige Stelle

Die Bestimmung der zuständigen Stelle fällt in die Organisationshoheit des Arbeitgebers. Gesetzliche Vorgaben hierfür bestehen nicht.[1] Die personelle Besetzung der Beschwerdestelle obliegt damit allein dem Arbeitgeber.[2] Er hat einen weiten Spielraum, welchen Personen er die Befugnisse der Beschwerdestelle einräumt. "Stelle" i. S. d. Gesetzes kann eine einzelne Person sein...mehr

Lexikonbeitrag aus Personal Office Premium
AGG-Beschwerdestelle / 6.3.2 Gemeinsame oder getrennte Meldestellen

Die Meldestellen können von unterschiedlichen Personen und Abteilungen geführt werden, bei entsprechender notwendiger Sachkunde aber auch von identischen Personen betrieben werden.[1] Praxis-Tipp Getrennte Meldestellen nach AGG und HinSchG Weil das HinSchG grundsätzlich schwerwiegendere Verstöße im Blick hat, die straf- oder bußgeldbewehrt sind und es für beide Stellen untersc...mehr

Lexikonbeitrag aus Personal Office Premium
AGG-Beschwerdestelle / 4.2 Mitbestimmung bei der Einführung und Ausgestaltung des Beschwerdeverfahrens

Bei der Einführung und Ausgestaltung des Verfahrens, in dem Arbeitnehmer ihr Beschwerderecht nach dem AGG wahrnehmen können, hat der Betriebsrat allerdings ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG.[1] Zwar ist der Arbeitgeber zur Festlegung eines bestimmten Beschwerdeverfahrens nicht gesetzlich verpflichtet und kann den Verfahrensablauf ungeregelt lassen. Dem Be...mehr

Lexikonbeitrag aus Personal Office Premium
AGG-Beschwerdestelle / 6.3.3 Handlungsempfehlung bei gemeinsamer Meldestelle

Sofern sich trotzdem für die Einrichtung einer gemeinsamen Meldestelle entschieden wird, sind folgende Handlungsschritte zu empfehlen[1]: Vorab: Information der Beschäftigten über die Personenidentität der Meldestellen, d. h., dass es sich sowohl um eine Meldestelle im Sinne des AGG handelt als auch um eine Meldestelle nach HinSchG. Nach Eingang einer Meldung: Klarstellung dur...mehr

Lexikonbeitrag aus Personal Office Premium
AGG-Beschwerdestelle / 4.1 Keine Mitbestimmung bei der Einrichtung der Beschwerdestelle

Die Frage, ob überhaupt eine Beschwerdestelle für Beschwerden nach § 13 Abs. 1 AGG errichtet wird, unterliegt nicht der Mitbestimmung des Betriebsrats. Der Arbeitgeber ist nach §§ 13 Abs. 1 Satz 1, 12 Abs. 5 AGG zur Errichtung einer solchen Beschwerdestelle und deren Bekanntmachung verpflichtet, sodass insoweit die Sperrwirkung des § 87 Abs. 1 Einleitungssatz BetrVG greift.[...mehr

Lexikonbeitrag aus Personal Office Premium
AGG-Beschwerdestelle / 3.3 Weitere Gestaltungsmöglichkeiten

Einzelheiten des Verfahrens können in einer Betriebsvereinbarung mit dem Betriebsrat geregelt werden, wobei § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG zu beachten ist.[1] Gibt es im Betrieb keinen Betriebsrat, könnte der Arbeitgeber eine entsprechende Beschwerde-Ordnung einseitig "erlassen". Praxis-Tipp Wirkung eines Beschwerde-Managements Schon die optische Wirkung eines solchen Beschwerde-Man...mehr

Lexikonbeitrag aus Personal Office Premium
Neutralitätsordnung / 1 Pflicht zur Neutralität

Sofern bereits eine Pflicht für Unternehmen zur Neutralität bestünde, würde sich die Frage nach der Wirksamkeit einer Neutralitätsordnung erübrigen. Allerdings ist nur der Staat durch das Grundgesetz [1] zu religiöser und weltanschaulicher Neutralität verpflichtet. Der Staat darf sich nicht mit einer religiösen oder weltanschaulichen Position identifizieren, um andersdenkende ...mehr