Fachbeiträge & Kommentare zu Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG)

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Thüsing/Rachor/Lembke, AGG ... / 3.4 Fazit

Rz. 12 Ob das KSchG verbunden mit einer weiten Auslegung der Generalklauseln letztlich also für die Umsetzung der europäischen Richtlinien ausreicht, kann nicht abschließend gesagt werden. Eine solche Anwendung stößt aber zumindest auf starke Bedenken. Eine europarechtskonforme, gegenüber dem bisherigen Maßstab erweiterte Auslegung der Generalklauseln des § 1 KSchG und des §...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, AGG ... / 4 Konsequenzen

Rz. 13 Das nationale Gericht steht damit vor der Aufgabe, die fehlende ausdrückliche Umsetzung im Kündigungsbereich so weit wie möglich zu kompensieren. Eine unmittelbare Berufung auf die Richtlinie scheidet aus. Das BAG hat sich dieser Aufgabe gestellt: die Vorgaben des AGG sind in die Generalklauseln des § 242 BGB und des § 1 KSchG als Konkretisierung des Sozialwidrigkeits...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, AGG ... / 2 Genese des Ausschlusses

Rz. 2 Der im Dezember 2004 vorgelegte Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung europäischer Antidiskriminierungsrichtlinien[1] sah im Gegensatz zur jetzigen Gesetzesfassung noch keinen Ausschluss von Kündigungen aus dem Anwendungsbereich des Gesetzes vor. Anders lautete bereits das am 17.6.2005 vom Bundestag verabschiedete, letztlich aber aufgrund der vorgezogenen Bundestagswahl...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, AGG ... / 3.1 Unterschiede KSchG/AGG: Tatbestand

Rz. 6 Tatbestandlich ist das Diskriminierungsrecht strenger als das KSchG . Das KSchG erfasst in seiner aktuellen Ausdeutung durch die Rechtsprechung nicht alle diskriminierenden Kündigungen, d. h. Kündigungen können nach dem KSchG gerechtfertigt sein, sind aber dennoch diskriminierend. Hierfür lassen sich Beispiele finden: Schon in der Vergangenheit galt § 611a BGB a. F. bei...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, AGG ... / 3 Europarechtskonformität des Ausschlusses

Rz. 5 Der Ausschluss des Anwendungsbereiches des AGG bei Eingreifen des KSchG wäre nur zulässig, wenn Letzteres – ggf. nach europarechtskonformer Auslegung – in Tatbestand und in den Sanktionen dem Europarecht völlig Genüge tut. Beides erscheint fraglich – im Ergebnis ist wohl von einer Europarechtswidrigkeit auszugehen.[1] In der Rechtsprechung ist eine klare Positionierung...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, AGG § 2 Abs. 4 Keine Anwendung auf Kündigungen

1 Allgemeines Rz. 1 Nach § 2 Abs. 4 AGG gelten für Kündigungen ausschließlich die Bestimmungen zum allgemeinen und besonderen Kündigungsschutz. Demnach dürften die Diskriminierungsverbote des AGG in Bezug auf Kündigungssachverhalte grds. keine Rolle spielen. Für solche Kündigungen, auf die das Kündigungsschutzgesetz keine Anwendung findet, d. h. insbesondere in Kleinbetrieben...mehr

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§ 10 Handels- und gesellsch... / c) Qualifizierte erbrechtliche Nachfolgeklauseln

Rz. 75 Mit einer qualifizierten Nachfolgeklausel werden im Gesellschaftsvertrag bestimmte Anforderungen an die in Betracht kommenden Erben oder Vermächtnisnehmer gestellt.[115] Die Möglichkeit der Vererbung der Beteiligung ist damit im Vergleich zur einfachen Nachfolgeklausel beschränkt. Nur diejenigen Erben, die die Voraussetzungen erfüllen, erlangen eine Gesellschafterstel...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 4. Sonstiges zwingendes Recht.

Rn 7 Auch ein Verstoß von AGB gg sonstiges zwingendes Recht kann mit der Verbandsklage des § 1 gerügt werden (Ulmer/Brandner/Hensen/Witt Rz 10; BGH NJW 83, 1320, 1322 [BGH 26.01.1983 - VIII ZR 342/81]). Aus Sicht des Rechtsunkundigen ist es schließlich irrelevant, ob sich die Unwirksamkeit einer Klausel aus §§ 307 ff BGB oder aus sonstigen Vorschriften ergibt. Im Übrigen wir...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 4. Streitigkeiten wegen Verstößen gegen das Benachteiligungsverbot.

Rn 6 Die Ermächtigung, ein obligatorisches Güteverfahren einzuführen, wurde durch Gesetz vom 14.8.06 (G zur Umsetzung der Europäischen Richtlinie zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung, BGBl I 06, 866) auf Ansprüche wegen Verletzung des zivilrechtlichen Benachteiligungsverbots (§ 21 AGG) erstreckt (Nr 4).mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 2. Beweislastsonderregeln.

Rn 65 Außer durch den Wortlaut und den Satzbau einer Norm kann der Gesetzgeber Abweichungen von der Grundregel auch durch ausdrückliche gesetzliche Beweislastnormen regeln. Solche Anordnungen finden sich vielfach im BGB (etwa §§ 179, 280 I 2, 327b VI, 345, 363, 543 IV 2, 619a, 630h, 2336 III), aber auch in anderen Gesetzen (§ 22 AGG, § 1 IV ProdHaftG, § 6 UmweltHG). Die Vert...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / D. Landesgesetze.

Rn 7 Für eine Reihe von Verfahren vor dem AG räumt § 15a EGZPO dem Landesgesetzgeber die Möglichkeit ein, eine obligatorische außergerichtliche Streitbeilegung vor von der Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestellen vorzuschreiben. Deren Durchführung vor Klageerhebung ist dann eine zwingende, vAw zu prüfende Prozessvoraussetzung. Dies betrifft etwa Ver...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, ZPO Abkürzungsverzeichnis

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Erfasste Fristen.

Rn 3 Verjährungsfrist (§ 204 BGB; auch beim Gütestelleverfahren, Abs 1 Nr 4: BGH WM 09, 2032 Rz 14), Klagefrist im Mieterhöhungsverfahren (§ 558b II 2 BGB), Anfechtungsfrist nach §§ 3, 4 AnfG (Frankf OLGR 94, 263), Frist für aktienrechtliche Anfechtungs- oder Nichtigkeitsklage (BGH NJW 89, 904 f; BGH NJW-RR 11, 976 Rz 11; Dresd ZIP 17, 2003), Klagefristen nach § 12 III 1 VVG...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / III. Zweckgebundene Forderungen.

Rn 12 Eine Forderung ist dann nicht übertragbar und damit unpfändbar, wenn die Leistung an einen anderen als den ursprünglichen Gläubiger nicht ohne eine Veränderung ihres Inhalts erfolgen kann. Neben den höchstpersönlichen Ansprüchen des Berechtigten (Rn 9 ff) kommt dies in Betracht, wenn ein Gläubigerwechsel zwar rechtlich vorstellbar, das Interesse des Schuldners an der B...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / XIII. Sonstige Rechte.

Rn 73 Die einem Milcherzeuger zustehende Anlieferungs-Referenzmenge nach der Milchabgabenverordnung stellt ein anderes Vermögensrecht iSv § 857 I dar (BGH NJW-RR 07, 1219). Die Pfändung des Anwartschaftsrechts des Nacherben wird mit Eintritt eines weiteren Nacherbfalls absolut unwirksam (Nürnbg BeckRS 17, 132620; vgl BGHZ 33, 76, 86). Das Recht des Mitglieds, in einem berufs...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 5.2.5 International zwingendes deutsches Recht – Eingriffsnormen (Art. 9 Rom I-VO)

Rz. 35 Die gewählte oder durch die objektive Anknüpfung sich ergebende Arbeitsrechtsordnung wird durch Art. 9 Rom I-VO (ehemals Art. 34 EGBGB) ergänzt. Danach bleibt von den Art. 3 ff. Rom I-VO (ehemals Art. 27 ff. EGBGB) die Anwendung der Bestimmungen des deutschen Rechts unberührt, die ohne Rücksicht auf das im Vertrag anzuwendende Recht den Sachverhalt zwingend regeln. Al...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Einzelfälle (alphabetisch).

Rn 14 Arzthaftung. In Fällen der Arzthaftung ist für die Bestimmung des Erfolgsorts maßgeblich, wo der Gesundheitsschaden eingetreten ist. Das gilt bei Behandlungs- wie auch bei Aufklärungsfehlern (vgl BGHZ 176, 342, 346 f; Hamm GesR 15, 632). Tritt der Gesundheitsschaden aufgrund einer in mehreren Schritten und an verschiedenen Orten erfolgten Heilbehandlung erst nach der K...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / III. Beweismaßsenkung.

Rn 25 In einer Vielzahl von Fällen weicht das Gesetz vom Regelbeweismaß ab und begnügt sich mit einem geringeren Grad an richterlicher Überzeugung. Dazu gehören zunächst sämtliche Vorschriften, in denen das Gesetz die bloße Glaubhaftmachung einer behaupteten Tatsache ausdrücklich erlaubt oder gar vorschreibt (s die Aufstellung § 294 Rn 1). Bei ihnen reicht die überwiegende W...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 3. Weitere Verbraucherschutzgesetze.

Rn 10 Die Aufzählung des Abs 2 ist also nicht abschließend. Die Vorschrift beschränkt sich auch nicht auf den Schutz der rein ökonomischen Interessen des Verbrauchers, wie zB der in Nr 5 avisierte Gesundheitsschutz und der in Nr 3 angesprochene Jugendschutz belegen. Rn 11 Verbraucherschutzgesetze iSd Abs 1 sind außerdem §§ 241a, 661a BGB (Köhler/Feddersen/Köhler/Alexander Rz ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 2. Einzelfälle (alphabetisch).

Rn 14 Anlageberatung/-vermittlung. Der Erfüllungsort für die Beratungspflicht liegt dort, wo die Beratung erfolgen soll bzw erfolgt ist (vgl BGH 6.4.2004 – X ARZ 384/03; BayObLG BB 97, 1868; München VersR 09, 1382 f; Köln OLGR 05, 553, 554; Schlesw OLGR 05, 630 f; Karlsr MDR 13, 1108). Das gilt auch für mit der Anlagevermittlung zusammenhängende Auskunftsverträge (vgl Köln V...mehr

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Leistungsentgelt / 9.3 Konkurrenzregelungen und Beschränkungen

Der wohl gravierendste Unterschied zwischen den Leistungssystemen sind die strukturellen Eingriffe in die Auszahlung des Leistungsentgelts durch leistungsunabhängige Regulierungen. Dadurch verliert das beamtenrechtliche System nicht nur an Transparenz, sondern auch an motivatorischer Nachhaltigkeit beim Beschäftigten. Es ist nur schwer zu vermitteln, warum eine Leistungspräm...mehr

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Rückzahlungsklauseln / 1.1 Zulässigkeit

Die Zulässigkeit von Rückzahlungsklauseln ergibt sich aus der grundgesetzlich garantierten Vertragsfreiheit. Solche Klauseln können auch im Tarifvertrag oder in Betriebsvereinbarungen vereinbart werden. Es muss sich allerdings stets um eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers handeln, die er dem Arbeitnehmer vertraglich oder aufgrund einer Vereinbarung in einem Tarifvertra...mehr

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Ramadan / Zusammenfassung

Begriff Der islamische Fastenmonat Ramadan spielt eine zentrale Rolle im religiösen Leben vieler Muslime, die in dieser Zeit tagsüber – also auch vor und während der Arbeitszeit – keine Speisen und Getränke zu sich nehmen. Gerade wenn der (kalendarisch bewegliche) Ramadan in die Sommerzeit mit langen Tagen und hohen Temperaturen fällt bzw. wenn körperlich anspruchsvolle und/...mehr

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Sauer, SGB III § 159 Ruhen ... / 2.3.1.6 Gleichbehandlungssachverhalte

Rz. 363 Die Gleichbehandlung der Arbeitnehmer ist Grundprinzip des Arbeitsrechts. Arbeitnehmer in gleicher oder vergleichbarer Lage sind gleich zu behandeln. Damit werden die Gestaltungsrechte des Arbeitgebers eingeschränkt, Für eine unterschiedliche Behandlung muss es billigenswerte Gründe geben. Ansonsten steht es dem Arbeitnehmer zu, nach Maßgabe der allgemeinen Regelung,...mehr

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Sauer, SGB III § 159 Ruhen ... / 2.3.1.5.5.5.4 Einzelne außerordentliche Kündigungsgründe des Arbeitgebers

Rz. 355 Unter Berücksichtigung der notwendigen Einzelfallentscheidung, der Interessenabwägung und der Anlegung des Maßstabes der Verhältnismäßigkeit und Zumutbarkeit für den Arbeitgeber wird nachfolgend allein darauf abgestellt, ob Sachverhalte an sich einen wichtigen Grund für eine außerordentliche Kündigung darstellen können oder nicht. Dabei sind bei Ausschluss der ordent...mehr

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Sauer, SGB III § 159 Ruhen ... / 2.4.3 Einzelne wichtige Gründe zur Entscheidung über den Eintritt einer Sperrzeit

Rz. 561 Bei der nachfolgenden alphabetischen Listung von Sachverhalten mit wichtigen Gründen i. S. des Arbeitsförderungsrechts nach Stichworten wird die zugrunde liegende Rechtsprechung zum Teil wörtlich in Leitsatz und/oder einer Auswahl an Entscheidungsgründen wiedergegeben. Rz. 561a Abbruch einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme Für einen Abbruch hat der Teilnehmer stets ...mehr

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Sauer, SGB III § 159 Ruhen ... / 2.3.1.5.5.5.3 Wichtiger Grund zur außerordentlichen Kündigung

Rz. 350 Ob für die ausgesprochene außerordentliche Kündigung ein wichtiger Grund vorliegt, prüft die Arbeitsgerichtsbarkeit in 2 Stufen. Zunächst ist relevant, ob die Tatsachen, auf die der Arbeitgeber seine außerordentliche Kündigung stützt, an sich geeignet sind, als wichtiger Grund nach § 626 BGB herangezogen zu werden, z. B. eine sexuelle Belästigung i. S. v. § 3 Abs. 4 ...mehr

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Sauer, SGB III § 159 Ruhen ... / 3 Literatur und Materialien

Rz. 749 Azmons/Beck, Der Wiedereinstellungsanspruch auf einen Blick – Rechtlicher Umgang und praktische Umsetzung, NZA 2015, 1098. Bader, Die Befristung von Arbeitsverträgen zur Vertretung und der Rechtsmissbrauch, NJW 2017, 989. ders., Die Betriebsratsanhörung subjektiv determiniert – was folgt daraus?, NJW 2015, 1420. Bader-Jörchel, Das Befristungsrecht weiter in Bewegung, NZ...mehr

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Sauer, SGB III § 159 Ruhen ... / 2.3.1.5.4 Pflichten des Arbeitgebers aus dem Arbeitsverhältnis

Rz. 262c Den Arbeitgeber trifft zunächst die Pflicht einer vertragsgemäßen Beschäftigung des Arbeitnehmers. Muss der Arbeitnehmer diese einklagen, werden damit auch die vereinbarten Entgeltansprüche i. S. der ersten Stufe einer Ausschlussfrist geltend gemacht (BAG, Urteil v. 18.9.2019, 5 AZR 240/18). Verletzt der Arbeitgeber seine arbeitsvertraglichen Pflichten, kann daraus f...mehr

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Nachhaltigkeit in KMU: Umse... / 5.2 Rechtliche Rahmenbedingungen

Zudem tragen in Deutschland zahlreiche rechtliche Rahmenbedingungen bereits dazu bei, dass insbesondere die sozial und ökologisch orientierten Nachhaltigkeitsziele berücksichtigt werden. Im sozialen Bereich zählen hierzu vor allem die Genfer Konventionen zum Schutz der Menschenrechte, die Unfallverhütungsvorschriften, das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) sowie weitere...mehr

Lexikonbeitrag aus Personal Office Premium
Aushangpflichten / 2 Aushangpflichtige Vorschriften

Wegen der Vielzahl der Vorschriften ist eine vollständige Darstellung nicht möglich. Nachfolgend werden die in der Praxis wichtigsten Fälle mit den Normen wiedergegeben, aus denen sich die Aushangpflicht ergibt: Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG), § 12 Abs. 5 AGG Arbeitszeitgesetz (ArbZG), § 16 Abs. 1 ArbZG Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG; Auszug), § 61b ArbGG, § 12 Abs. 5 ...mehr

Lexikonbeitrag aus VerwalterPraxis Professional
Kündigung (außerordentliche... / 3.3.2.2.2 Herkunft/Nationalität

Nach § 19 Abs. 1 und 3 AGG ist bezüglich der Rasse, der ethnischen Herkunft und der Religion bei der Vermietung von Wohnraum eine unterschiedliche Behandlung im Hinblick auf die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohner- und ausgewogener Siedlungsstrukturen sowie ausgeglichener wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Verhältnisse zwar zulässig. Es fehlt jedoch rege...mehr

Urteilskommentierung aus Haufe TV-L Office Premium
Entschädigung wegen Schwerbehinderung

Leitsatz Die Verletzung der sich aus § 181 SGB IX ergebenden Pflicht des Arbeitgebers, einen Inklusionsbeauftragten zu bestellen, kann ein Indiz i.S.v. § 22 AGG für den kausalen Zusammenhang zwischen der Schwerbehinderung und einer Benachteiligung begründen. Das setzt jedoch voraus, dass durch die benachteiligende Maßnahme die spezifischen Belange schwerbehinderter Menschen betroffen sind. Sachverhalt Die 1973 geborene Klägerin ist seit 2001 bei der Beklagten in Teilzeit als Packerin und Verleser...mehr

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Arbeitnehmerüberlassung: Re... / 1.1 Das Leiharbeitsverhältnis

Das Leiharbeitsverhältnis wird begründet durch den Abschluss des Leiharbeitsvertrags. Dieser Leiharbeitsvertrag ist seinem Wesen nach ein "normaler" Arbeitsvertrag, sodass auch für ihn die allgemeinen arbeitsrechtlichen Regeln gelten. In ihm muss aber auch der Besonderheit Rechnung getragen werden, dass der Leiharbeitnehmer seine Arbeitsleistung nicht bei seinem Arbeitgeber ...mehr

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Karriereseite / 2.1 Diskriminierungsschutz

Wie bei allen Stellenausschreibungen gilt auch bei Karriereseiten: Das AGG schützt Bewerber vor Diskriminierung im gesamten Bewerbungsprozess. Es untersagt Benachteiligungen aufgrund des Geschlechts, des Alters, der ethnischen Herkunft, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung sowie der sexuellen Identität.[1] Unternehmen sind daher verpflichtet, in ihren Stellenan...mehr

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Karriereseite / 2.1.2 Forderung nach einem Bewerbungsbild

Auch das Bestehen sog. mittelbarer Diskriminierungen ist bei Stellenausschreibungen und damit auch für Karriereseiten ein Risikofaktor. Daher sollte auch auf Bewerbungsanforderungen, die Merkmale aus § 1 AGG in besonderem Maße sichtbar machen (sollen), verzichtet werden. Dies gilt insbesondere für Aufforderungen, die keinen weiteren Mehrwert haben, wie die Aufforderung zur B...mehr

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Karriereseite / Zusammenfassung

Begriff Karriereseiten sind eigenständige oder als Subdomain integrierte Bereiche der Unternehmenswebsite, auf denen sich potenzielle Bewerber über das Unternehmen als Arbeitgeber informieren können. Sie bündeln zentrale Informationen zu offenen Stellen, zur Unternehmenskultur, Benefits, Standorten und zum Bewerbungsprozess. Als Instrument im Employer Branding und Recruiting...mehr

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Karriereseite / 2.1.1 Ankreuzfeld für Schwerbehinderungen

Arbeitgeber wollen in der Regel so früh wie möglich wissen, ob ein (potenzieller) Arbeitnehmer schwerbehindert oder einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellt ist. Immer wieder in der Diskussion ist deshalb ein Fragerecht des Arbeitgebers im Bewerbungsverfahren. Auf dieses kommt es jedenfalls dann nicht an, wenn der Bewerber dem Arbeitgeber von sich aus offenbart, dass e...mehr

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Inflationsausgleichsprämie / Zusammenfassung

Begriff Zur Abmilderung der weltweit gestiegenen Verbraucherpreise hatten alle Arbeitgeber die Möglichkeit, ihren Arbeitnehmern bis zum 31.12.2024 steuer- sowie beitragsfrei in der Sozialversicherung eine Sonderzahlung von bis zu 3.000 EUR zukommen zu lassen. Die Reglung galt für alle Berufsgruppen. Bei der Gewährung der Sonderzahlungen waren jedoch bestimmte Kriterien zu be...mehr

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Inflationsausgleichsprämie / 3.2 Einschränkung der Auswahl durch Gleichbehandlungsgrundsatz

Wie eingangs erläutert, sind Unternehmen bei der Entscheidung, ob die Inflationsausgleichprämie gezahlt wird, vollständig frei. Hingegen sind bei der Frage, welche Mitarbeiter bzw. Mitarbeitergruppen eine Inflationsprämie erhalten und wie hoch sie für die ausgewählten Gruppen ist, arbeitsrechtliche Grundsätze und Gesetze zu beachten. Nach ständiger Rechtsprechung des BAG ist...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 2.3.2 Bemessungsfaktoren

Rz. 15 Der Erhöhung der Höchstgrenzen in § 10 Abs. 2 KSchG kann entnommen werden, dass der wichtigste Bemessungsfaktor die Dauer der Betriebszugehörigkeit ist. Gleichwohl kann dieser Faktor hinter anderen Gründen zurücktreten, mit der Folge, dass die Dauer der Betriebszugehörigkeit nicht allein von ausschlaggebendem Gewicht ist.[1] Rz. 16 Neben der Betriebszugehörigkeit ist d...mehr

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Thüsing/Frik/Heise/u.a., BG... / 4.3 Arbeitnehmerähnliche Personen

Rz. 49 Arbeitnehmerähnliche Personen sind keine Arbeitnehmer, werden aber von einigen arbeitsrechtlichen Gesetzen als dem Arbeitnehmer vergleichbar eingestuft und daher vom arbeitsrechtlichen Schutz erfasst. Für die Klage arbeitnehmerähnlicher Personen sind die ArbG zuständig[1], sie haben einen gesetzlichen Urlaubsanspruch[2], die Unfallverhütung des Arbeitgebers kommt nach...mehr

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Recruiting: Auswertung von ... / 4 Objektivität und Beurteilungsfehler

In diesem Teil des Auswahlprozesses soll sichergestellt werden, dass Entscheidungen objektiv getroffen werden und alle Entscheider sollten berücksichtigen, dass die menschliche Urteilsfähigkeit durch Wahrnehmungsverzerrungen beeinträchtigt werden kann. Wichtig Beachtung des AGG Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) hat zum Ziel, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse o...mehr

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Einstellung von Arbeitnehmern / 2.1 Grundsätze des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG)

Das allgemeine AGG-rechtliche Benachteiligungsverbot des § 7 AGG trifft den Arbeitgeber gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1, § 6 Abs. 1 Satz 2, § 11 AGG bereits bei der Stellenausschreibung. Um Entschädigungs- bzw. Schadensersatzforderungen abgelehnter Bewerber zu vermeiden, müssen Stellenausschreibungen hinsichtlich der in § 1 AGG genannten Merkmale strikt neutral gefasst werden. Dies i...mehr

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Einstellung von Arbeitnehmern / 4 Externe Stellenanzeigen

Die Stelle kann auch durch Anzeigen in Tageszeitungen, Zeitschriften, Rundfunk usw. angeboten werden. Solche Anzeigen dürfen ebenso wie die Angaben in einer innerbetrieblichen Ausschreibung nicht irreführend sein. Sie dürfen keine Erwartungen wecken, die der Arbeitgeber nicht erfüllen kann. Schließlich ist streng auf eine Fassung zu achten, die den Vorgaben des Allgemeinen G...mehr

Lexikonbeitrag aus Personal Office Premium
Einstellung von Arbeitnehmern / 2.2 Besonderheiten des kirchlichen Arbeitsrechts

Besondere AGG-rechtliche Probleme stellen sich im Hinblick auf das verfassungs- und arbeitsrechtliche Privileg der Kirchen, die Besonderheiten des kirchlichen Dienstes bei Fragen der Einstellung und Begründung eines Arbeitsverhältnisses berücksichtigen zu dürfen. § 9 AGG enthält einen besonderen Rechtfertigungsgrund für Differenzierungen, die im Zusammenhang mit der in Art. 4...mehr

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Einstellung von Arbeitnehmern / 5 Pflichten bei Einstellungsverhandlungen

Bereits mit Aufnahme mündlicher oder schriftlicher Vorverhandlungen zwischen Arbeitgeber und künftigem Arbeitnehmer über einen Arbeitsvertrag entstehen für beide Seiten bestimmte vorvertragliche Pflichten.[1] Dabei spielt es keine Rolle, ob ein Arbeitsvertrag später zustande kommt oder nicht. Aus diesem vorvertraglichen Schuldverhältnis der "culpa in contrahendo"[2] resultie...mehr

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Einstellung von Arbeitnehmern / Zusammenfassung

Begriff Die Einstellung von Arbeitnehmern bezeichnet die Schritte von der Stellenausschreibung, der Anbahnung des Arbeitsverhältnisses bis zum endgültigen Vertragsschluss und der Aufnahme der Beschäftigung. Betriebsverfassungsrechtlich meint Einstellung (§ 99 BetrVG) die Begründung des Arbeitsvertrags und die tatsächliche Eingliederung in den Betrieb. Individualarbeitsrechtli...mehr

Lexikonbeitrag aus Personal Office Premium
Einstellung von Arbeitnehmern / 9 Fragerecht des Arbeitgebers

Infographic Das Fragerecht und seine Grenzen ergeben sich aus der Abwägung der Arbeitgeberinteressen an möglichst umfassender Information über den Bewerber und dem verfassungsrechtlich geschützten Persönlichkeitsrecht des Bewerbers.[1] Das Fragerecht und die damit verbundene Abwägung hat auch die datenschutzrechtlichen Schranken zu berücksichtigen, die sich aus Art. 6 Abs. 1f...mehr

Lexikonbeitrag aus Personal Office Premium
Einstellung von Arbeitnehmern / 7 Pflichten des Arbeitnehmers

Der Arbeitnehmer ist nur ausnahmsweise verpflichtet, Eigenschaften zu offenbaren, die der aufzunehmenden Tätigkeit entgegenstehen. Dies gilt, wenn der Arbeitnehmer erkennt, dass er zur Erfüllung der Arbeitspflichten völlig ungeeignet und aus diesem Grund die Leistungserfüllung unmöglich ist.[1] Gleiches gilt, wenn die fragliche Tatsache für die Eignung für den Arbeitsplatz v...mehr