Fachbeiträge & Kommentare zu Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG)

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Entgeltgleichheit / 6 Neue EU-Richtlinie zur Lohntransparenz

Die Erforderlichkeit, das Stellenbesetzungsverfahren zukünftig besser zu dokumentieren, ergibt sich ohnehin auch aus der Lohntransparenz-Richtlinie, die von den Mitgliedstaaten bis Juni 2026 in nationales Recht umgesetzt werden muss. Hieraus ergibt sich, dass in der Stellenanzeige oder spätestens im Vorstellungsgespräch das Einstiegseinkommen oder dessen Spanne angegeben wer...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Vertragsschluss: Rechtsfrag... / 1.3 Abschlussfreiheit, Abschlusszwang

Grundsätzlich ist niemand verpflichtet, Verträge abzuschließen. Wer unverbindliche Angebote abgibt oder nur zur Abgabe von Angeboten einlädt, kann wählen, mit wem er kontrahieren will und mit wem nicht. Es gilt der Grundsatz der Abschlussfreiheit. Nur ausnahmsweise gibt es Gründe dafür, einen Zwang zum Abschluss von Verträgen anzunehmen. Ein solcher Abschlusszwang wird vom Ge...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Entgeltgleichheit / 1 Inhalt

Durch das Gebot der Entgeltgleichheit wird die Vertragsfreiheit des Arbeitgebers eingeschränkt, der nicht ohne Grund Personen wegen ihres Geschlechts schlechter behandeln darf als Personen des anderen Geschlechts. Verboten wird also nicht generell eine unterschiedliche Vergütung bei gleicher Arbeit. Dem Arbeitgeber steht es grundsätzlich frei, bei identischer Arbeit z. B. ei...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Entgeltgleichheit / 3 Widerlegen von Indizien für eine Benachteiligung wegen des Geschlechts

Wie können diese Indizien durch den Arbeitgeber widerlegt werden? Vom Grundsatz her müssen die Differenzierungen auf einem wirklichen unternehmerischen Bedürfnis bezogen auf den konkreten Arbeitsplatz beruhen, welches nichts mit der Diskriminierung zu tun hat und die Differenzierung in verhältnismäßiger Weise umsetzt.[1] 3.1 Bessere Qualifikation des begünstigten Arbeitnehmers...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Entgeltgleichheit / 1.2 Mittelbare Ungleichbehandlung

Eine mittelbare Ungleichbehandlung liegt vor, wenn der Anknüpfungspunkt für einen Vorteil oder einen Nachteil neutral ist, aber sich bei Angehörigen eines Geschlechts besonders nachteilig auswirkt, während dies bei den Angehörigen des anderen Geschlechts überhaupt oder wesentlich weniger stark der Fall ist.[1] Praxis-Beispiel Weihnachtsgratifikation Arbeitnehmer mit einer geri...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Entgeltgleichheit / 2.1 Entgelt

Da sachlicher Anknüpfungspunkt der Ungleichbehandlung die Entgeltgleichheit ist[1], muss die Ungleichbehandlung in dem Bezug einer unterschiedlichen Vergütung liegen. Unter Entgelt sind alle gegenwärtigen oder künftigen in bar oder in Sachleistungen gewährten Vergütungen zu verstehen, vorausgesetzt, dass der Arbeitgeber sie dem Arbeitnehmer wenigstens mittelbar aufgrund des ...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Entgeltgleichheit / 3.1 Bessere Qualifikation des begünstigten Arbeitnehmers

Eine Benachteiligung wegen des Geschlechts kann mit einer besseren Qualifikation des Bewerbers widerlegt werden. Eine bessere Qualifikation kann dabei sowohl mit einer besseren Qualifikation wegen einer fachspezifischen Ausbildung begründet werden als auch wegen einer einschlägigen Berufserfahrung.[1] Praxis-Beispiel Bessere fachspezifische Ausbildung Bei der Bank B arbeiten 1...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Entgeltgleichheit / 3.3 Personalgewinnungsschwierigkeiten

Weiterhin kann die Vermutung der Entgeltbenachteiligung wegen des Geschlechts mit Personalgewinnungsschwierigkeiten zur Zeit der Einstellung widerlegt werden, etwa weil ein höheres Gehalt wegen der Lage am Arbeitsmarkt erforderlich war, um die offene Stelle mit einer geeigneten Arbeitskraft zu besetzen.[1] Praxis-Beispiel Personalgewinnungsschwierigkeiten Das Unternehmen U mus...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Entgeltgleichheit / 7 Ausblick: Geschlechtsübergreifende Anpassung?

Eine geschlechterbezogene Vergütungsbenachteiligung kann letztlich auf eine geschlechterübergreifende Anpassung insgesamt hinauslaufen: Denn, wenn es einen Angehörigen des begünstigten Geschlechts im Unternehmen gibt, der genauso wenig wie der klagende Angehörige des benachteiligten Geschlechts verdient, könnte dieser seinerseits eine Erhöhung geltend machen. Praxis-Beispiel...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Entgeltgleichheit / Zusammenfassung

Begriff Entgeltgleichheit bedeutet, dass für gleiche oder für gleichwertige Arbeit nicht wegen des Geschlechts des Beschäftigten ein geringeres Entgelt vereinbart oder gezahlt werden darf als bei einem Beschäftigten des anderen Geschlechts.[1] Der Grundsatz bezweckt nicht, "gleicher Lohn für gleiche Arbeit" im Arbeitsverhältnis generell vorzuschreiben. Die Arbeitsvertragspar...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Entgeltgleichheit / 2.2 Vorliegen von gleicher oder gleichwertiger Arbeit

Gleiche oder gleichartige Arbeit liegt vor, wenn Arbeitnehmer an verschiedenen Arbeitsplätzen oder nacheinander an demselben Arbeitsplatz eine identische oder gleichartige Arbeit ausführen.[1] Hier müssen die Tätigkeiten miteinander verglichen werden (Gesamtvergleich), wie die jeweiligen Arbeitsvorgänge und wie das Verhältnis dieser Vorgänge zueinander ist. Wenn es im Einzeln...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
Bewerbungsverfahren: Arbeit... / Zusammenfassung

Überblick Bewerbungsverfahren werden – nicht zuletzt durch die rechtlichen Herausforderungen und den Bewerbermarkt – immer komplexer. Recruiter müssen immer mehr Aufgaben übernehmen und dürfen dabei nicht die wichtigsten Punkte aus den Augen verlieren. Schon deshalb kommen seit vielen Jahren IT-Tools in den Bewerbungsverfahren zur Anwendung. Seit geraumer Zeit tritt zudem im...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
Gratifikation: Anspruch / 2.4 Gleichbehandlungsgrundsatz als Anspruchsgrundlage

Ein vom Arbeitgeber ungewollter Rechtsanspruch des Arbeitnehmers auf Gewährung einer Gratifikation/Sonderzahlung kann auch aufgrund des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes entstehen. Der Gleichbehandlungsgrundsatz verbietet es, Arbeitnehmer oder Arbeitnehmergruppen ohne sachlichen Grund schlechter zu behandeln, als die übrigen vergleichbaren Arbeitnehmer. Entschei...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 35 Betriebliche Altersver... / 3. Auswirkungen durch das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG)

Rz. 505 Die EU hat seit dem Jahre 2000 insgesamt vier Richtlinien erlassen (ausführlich hierzu Langohr-Plato, BetrAV 2006, 451 ff.), die sich mit Fragen des Diskriminierungsschutzes befassen. Diese sog. Antidiskriminierungsrichtlinien verpflichten die BRD zur Transformation der darin niedergelegten Vorgaben in innerstaatliches Recht. Mit dem AGG (v. 18.8.2006, BGBl I, 1897) ...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 16 Vertragstypen / b) Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG)

Rz. 200 Gem. § 6 Abs. 3 AGG gelten die Vorschriften des 2. Abschnitts des AGG zum Schutz der Beschäftigten vor Benachteiligung entsprechend auch für Geschäftsführer, soweit es die Bedingungen für den Zugang zur Erwerbstätigkeit sowie den beruflichen Aufstieg betrifft. Rz. 201 Ob diese beschränkte Anwendung des AGG bei Geschäftsführern europarechtskonform ist, muss nach der Da...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 21 Rechte und Pflichten d... / c) Arbeitsrechtlicher Gleichbehandlungsgrundsatz im Verhältnis zum AGG

Rz. 856 Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz wird nicht durch das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) verdrängt (Hinrichs/Zwanziger/Maier/Mehlich, DB 2007, 574; a.A. Maier/Mehlich, DB 2007, 110). Nach § 2 Abs. 3 S. 1 AGG wird die Geltung sonstiger Benachteiligungsverbote oder Gebote der Gleichbehandlung durch das AGG nicht berührt. Das AGG zielt auf die Verh...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 19 AGG / B. Anwendungsbereich des AGG

Rz. 3 Den Anwendungsbereich für das Verbot von Benachteiligungen aus den Gründen des § 1 AGG regelt § 2 AGG. Gem. § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 AGG ist das Benachteiligungsverbot auf alle Tatbestände aus dem Bereich des Berufs und der Beschäftigung anwendbar (sachlicher Anwendungsbereich). Daneben regelt § 2 Abs. 1 Nr. 5–8 AGG weitere Anwendungsfelder wie Bildung oder den Zugang zu...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 19 AGG / VII. Maßregelungsverbot, § 16 AGG

Rz. 101 § 16 Abs. 1 AGG stellt für den Arbeitgeber ein Verbot auf, Beschäftigte zu benachteiligen, die die Rechte aus dem AGG in Anspruch nehmen oder sich verstoßenden Anweisungen widersetzen. Die Vorschrift entspricht im Wesentlichen dem allgemeinen Maßregelungsverbot des § 612a BGB. Der benachteiligte Beschäftigte ist damit vor jeder Entscheidung des Arbeitgebers, die auf ...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 21 Rechte und Pflichten d... / f) Mobbingschutz und das AGG

Rz. 1194 § 3 Abs. 3 AGG definiert den Begriff der "Belästigung", welche eine verbotene Benachteiligung i.S.d. §§ 1, 2 AGG darstellt. Danach ist eine Belästigung eine Benachteiligung, wenn unerwünschte Verhaltensweisen, die mit einem in § 1 AGG genannten Grund in Zusammenhang stehen, bezwecken oder bewirken, dass die Würde der betreffenden Person verletzt und in ein von Einsc...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 27 Aufhebungsvertrag, Abw... / f) Beachtung des AGG

Rz. 184 Zusätzlich ist das AGG beim Abschluss von Aufhebungsverträgen mit Arbeitnehmern zu beachten. Gem. § 2 Abs. 1 Nr. 2 AGG sind Benachteiligungen aus Gründen der Rasse, oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität unzulässig. Dies gilt sowohl für unmittelbare ( § 3 Abs. 1 ...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 19 AGG / VIII. Klagerecht von Betriebsrat und Gewerkschaft, § 17 AGG

Rz. 102 § 17 Abs. 2 AGG räumt den Betriebsräten und den im Betrieb vertretenen Gewerkschaften in betriebsratsfähigen Betrieben das Recht ein, bei groben Verstößen des Arbeitgebers gegen die Vorschriften des zweiten Abschnitts beim ArbG eine erforderliche Handlung, Duldung oder Unterlassung des Arbeitgebers zu beantragen. Betriebsräte und Gewerkschaften können also nicht nur ...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 19 AGG / V. Entschädigung bei Anwendung kollektivrechtlicher Vereinbarungen, § 15 Abs. 3 AGG

Rz. 97 Den Arbeitgeber trifft eine Pflicht zur Entschädigung, wenn er vorsätzlich oder grob fahrlässig Kollektivvereinbarungen anwendet, die gegen das AGG verstoßen. Kollektivvereinbarungen sind Tarifverträge, Betriebsvereinbarungen, Sozialpläne und Dienstvereinbarungen (Thüsing, Rn 552). § 15 Abs. 3 AGG bezieht sich nur auf den Ersatz eines immateriellen Schadens, es liegt ...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 19 AGG / III. Schadensersatz, § 15 Abs. 1 AGG

Rz. 87 § 15 Abs. 1 AGG betrifft den Ersatz des materiellen Schadens. Der Arbeitgeber ist zu Schadensersatz verpflichtet, wenn ein Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot vorliegt. Dies gilt aber nur, wenn er den Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot zu vertreten hat. Er muss hinsichtlich des Verstoßes gegen das Benachteiligungsverbot vorsätzlich oder fahrlässig i.S.d. § ...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 19 AGG / IV. Entschädigung, § 15 Abs. 2 AGG

Rz. 92 § 15 Abs. 2 AGG betrifft den Ersatz des immateriellen Schadens. Der Entschädigungsanspruch baut gesetzestechnisch auf dem Schadensersatzanspruch des § 15 Abs. 1 AGG auf, weshalb als Anspruchsvoraussetzung ein Verstoß des Arbeitgebers gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 AGG vorliegen muss (BAG v. 28.5.2009 – 8 AZR 536/08). Macht ein Bewerber, der aufgrund e...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 19 AGG / II. Leistungsverweigerungsrecht, § 14 AGG

Rz. 85 Für den Fall, dass der Arbeitgeber keine oder offensichtlich ungeeignete Maßnahmen zur Unterbindung einer Belästigung oder sexuellen Belästigung am Arbeitsplatz ergreift, steht dem davon betroffenen Beschäftigten ein Leistungsverweigerungsrecht zu. Er hat demnach einen Anspruch darauf, seine Tätigkeit ohne Verlust des Arbeitsentgeltes einzustellen, jedoch nur soweit d...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 27 Aufhebungsvertrag, Abw... / 11. Erledigung von "Equal-Pay-Ansprüchen" nach AÜG und AGG

Rz. 396 Eine im Rahmen eines gerichtlichen Vergleichs vereinbarte umfassende Abgeltungsklausel zur Gesamtbereinigung umfasst auch "Equal-Pay-Ansprüche" (vgl. BAG v. 27.5.2015 – 5 AZR 137/14). Diesbezüglich findet keine Inhaltskontrolle gem. § 307 Abs. 1 BGB statt, wenn der den Bestandsstreit der Parteien beendende Vergleich unter Mitwirkung des Gerichts zustande gekommen ist...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 19 AGG / II. Maßnahmen und Pflichten des Arbeitgebers, § 12 AGG

Rz. 79 Gem. § 12 AGG ist der Arbeitgeber verpflichtet, alle erforderlichen Maßnahmen zum Schutz seiner Beschäftigten vor Benachteiligungen zu treffen. Hierzu zählen ausdrücklich auch präventive Maßnahmen gegen Benachteiligungen am Arbeitsplatz. Diese Verpflichtung kann der Arbeitgeber durch Schulungen seiner Beschäftigten erfüllen (ErfK/Schlachter. AGG, § 12 Rn 2). In welche...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 19 AGG / I. Ausschreibung und Bewerbung, § 11 AGG

Rz. 78 Gem. § 11 AGG darf ein Arbeitsplatz nicht unter Verstoß gegen § 7 Abs. 1 AGG ausgeschrieben werden. Eine geschlechtsbezogene Stellenanzeige, die ausschließlich an männliche Bewerber gerichtet ist, benachteiligt eine den fachlichen Qualifikationen der Ausschreibung gerecht werdende Bewerberin und verstößt somit gegen § 11 AGG i.V.m. § 7 Abs. 1 AGG (OLG Karlsruhe v. 13....mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 19 AGG / I. Beschwerderecht, § 13 AGG

Rz. 82 Ein Beschäftigter hat das Recht sich bei einer zuständigen Stelle des Betriebes, des Unternehmens oder der Dienststelle zu beschweren, wenn er sich im Zusammenhang mit seinem Beschäftigungsverhältnis vom Arbeitgeber, vom Vorgesetzten, von anderen Beschäftigten oder Dritten wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes benachteiligt fühlt. Die Beschwerde ist sodann zu prüfe...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 16 Vertragstypen / d) Anwendbarkeit des AGG für Vorstandsverträge – Altersdiskriminierung und Geschlechtsneutralität

Rz. 597 Gem. § 6 Abs. 3 AGG fallen auch Vorstände entsprechend unter den Anwendungs-/Schutzbereich des AGG , soweit es die Bedingungen für den Zugang zur Erwerbstätigkeit sowie den beruflichen Aufstieg betrifft. Rz. 598 Ob diese beschränkte Anwendung des AGG – lediglich auf den Zugang und den Aufstieg – europarechtskonform ist, muss nach der Danosa-Entscheidung des EuGH (vgl. ...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 19 AGG / H. Rechtsfolgen

Rz. 81 Im dritten Abschnitt des AGG sind die Rechte der Beschäftigten geregelt. Den Beschäftigten steht zunächst ein Beschwerderecht i.S.d. § 13 AGG zu. Darüber hinaus wird ihnen unter den Bedingungen des § 14 AGG ein Leistungsverweigerungsrecht eingeräumt. Ferner haben sie unter den Voraussetzungen des § 15 AGG einen Anspruch auf Schadensersatz und Entschädigung. Letztlich ...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 19 AGG / C. Unzulässige Differenzierungsmerkmale

Rz. 17 In § 1 AGG sind die unzulässigen Differenzierungsmerkmale aufgezählt. Benachteiligungen aus anderen als den in § 1 AGG genannten Gründen werden nicht vom Anwendungsbereich des AGG umfasst. Die Begriffe haben ihren Ursprung in Art. 13 Abs. 1 EGV und sind durch die Europäischen Antidiskriminierungsrichtlinien in das sekundäre Gemeinschaftsrecht übernommen worden, sodass...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 19 AGG / F. Darlegungs- und Beweislast für Benachteiligungen

Rz. 74 In § 22 AGG wird die Beweislastverteilung für Rechtsstreitigkeiten nach dem AGG geregelt. Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen von Indizien, die eine Benachteiligung wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes vermuten lassen, trägt gem. § 22 AGG diejenige Partei, die sich auf eine solche Benachteiligung beruft. § 22 AGG sieht ein zweistufiges Verfahren vor. ...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 19 AGG

A. Allgemeines Rz. 1 Das AGG ist am 18.8.2006 in Kraft getreten. Es basiert auf vier europäischen Richtlinien, die ihre Rechtsgrundlage in dem Diskriminierungsverbot des Art. 13 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft finden. Zunächst ist die europäische Antirassismus-RL 2000/43/EG v. 29.6.2000 zur Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ohne Unterschied v...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 19 AGG / VI. Geltendmachung

Rz. 99 § 15 Abs. 4 AGG schreibt die Pflicht zur schriftlichen Geltendmachung von Ansprüchen nach § 15 Abs. 1 und Abs. 2 AGG innerhalb von zwei Monaten vor, wenn nicht die Tarifvertragsparteien etwas anderes vereinbart haben. Diese zweimonatige Ausschlussfrist nach § 15 Abs. 4 AGG steht im Einklang mit europäischem Gemeinschaftsrecht (BAG v. 18.5.2017 – 8 AZR 74/16, EuGH v. 8...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 19 AGG / A. Allgemeines

Rz. 1 Das AGG ist am 18.8.2006 in Kraft getreten. Es basiert auf vier europäischen Richtlinien, die ihre Rechtsgrundlage in dem Diskriminierungsverbot des Art. 13 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft finden. Zunächst ist die europäische Antirassismus-RL 2000/43/EG v. 29.6.2000 zur Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ohne Unterschied von Rasse und e...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 19 AGG / I. Aufgrund beruflicher Anforderungen

Rz. 45 Gem. § 8 Abs. 1 AGG kann eine Ungleichbehandlung wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes zulässig sein, wenn das betreffende Merkmal wegen der Art der auszuübenden Tätigkeit oder der Bedingung ihrer Ausübung eine wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung darstellt. Eine solche wesentliche und entscheidende Anforderung ist nur eine solche, die zwingend für ...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 19 AGG / III. Aufgrund des Alters

Rz. 56 Gem. § 10 S. 1 AGG kann eine unterschiedliche Behandlung wegen des Alters zulässig sein, wenn diese objektiv, angemessen und durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt ist. Dabei müssen gem. § 10 S. 2 AGG die Mittel zur Erreichung dieses Zieles angemessen und erforderlich sein. Ein legitimes Ziel muss rechtmäßig sein (LAG Berlin-Brandenburg v. 19.9.2007 – 15 Sa 1144/07; ...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 19 AGG / IV. Sexuelle Belästigung

Rz. 40 Die Definition der sexuellen Belästigung baut auf der Belästigungsdefinition des § 3 Abs . 3 AGG auf. Dazu gehören unerwünschte sexuelle Handlungen und Aufforderungen zu diesen, sexuell bestimmte körperlichen Berührungen, Bemerkungen sexuellen Inhaltes sowie unerwünschtes Zeigen und sichtbares Anbringen von pornografischen Darstellungen (MüKo-BGB/Thüsing, AGG § 3 Rn 70...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 19 AGG / E. Zulässige Ungleichbehandlung

Rz. 44 Ungleichbehandlungen sind unter den Voraussetzungen der §§ 5, 8, 9 und 10 AGG zulässig. Weitere Rechtfertigungsgründe gibt es nicht. Belästigungen oder sexuelle Belästigungen sind Rechtfertigungen regelmäßig nicht zugänglich (BT-Drucks 16/1780, 35), sodass eine Rechtfertigung nur bei unmittelbarer und mittelbarer Benachteiligung in Betracht kommt. Bei der mittelbaren ...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 19 AGG / IV. Positive Maßnahmen

Rz. 72 Gem. § 5 AGG sind positive Maßnahmen, die eine Ungleichbehandlung beinhalten, zulässig, wenn dadurch bestehende Nachteile tatsächlicher oder struktureller Art wegen eines in § 1 AGG genannten Merkmales verhindert oder ausgeglichen werden. Positive Maßnahmen sind demnach sowohl präventiv als auch repressiv möglich. Sie müssen nach dem objektiven Maßstab angemessen und ...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 19 AGG / II. Ethnische Herkunft

Rz. 19 Mit ethnischer Herkunft wird die Zugehörigkeit zu einer kulturellen räumlich begrenzten Völkergruppe oder einem Stamm beschrieben. Der Begriff wird weit gefasst. Dazu zählen nach der Gesetzesbegründung die Hautfarbe, die Abstammung, der nationale Ursprung oder das Volkstum. Ferner kann eine ethnische Herkunft aufgrund einer gemeinsamen Sprache und traditionellen Gewoh...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 19 AGG / I. Unmittelbare Benachteiligung

Rz. 27 Eine unmittelbare Benachteiligung liegt vor, wenn eine Person wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes eine weniger günstige Behandlung, als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation erfährt, erfahren hat oder erfahren würde, § 3 Abs. 1 AGG. Eine Benachteiligung ist eine wegen eines in § 1 AGG genannten Diskriminierungsmerkmales ungünstige Behandlung, die e...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 19 AGG / I. Muster

Rz. 105 Muster 19.1: Klage auf Schadensersatz/Entschädigung Muster 19.1: Klage auf Schadensersatz/Entschädigung Klage In dem Rechtsstreit des/r Herrn/Frau _________________________, – Kläger/-in – Prozessbevollmächtigte _________________________ gegen die Firma _________________________ – Beklagte – zeigen wir, ordnungsgemäße Bevollmächtigung anwaltlich versichernd, an, dass wir den/...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 35 Betriebliche Altersver... / a) Auswirkungen auf die betriebliche Altersversorgung

Rz. 506 Das BAG hat im Rahmen seiner Entscheidung v. 11.12.2007 (3 AZR 249/06, NZA 2008, 532–537 = BB 2008, 766–768) erstmals seit Inkrafttreten des AGG höchstrichterlich zu der Frage Stellung bezogen, ob die Regelungen des AGG auch im Bereich der betrieblichen Altersversorgung Anwendung finden. Rz. 507 Diese Frage wurde in der Literatur bisher kontrovers diskutiert (vgl. u.a...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 19 AGG / I. Rasse

Rz. 18 Mit Rasse i.S.d. Gesetzes wird die Zurechnung eines Menschen zu einer bestimmten Gruppe aufgrund bestimmter vererblicher, äußerlicher Erscheinungsmerkmale, wie z.B. Hautfarbe, Physiognomie oder Körperbau umschrieben (Annuß, BB 2006, 1629, 1630; BeckOK-BGB/Zehelein, 535 Rn 141; BeckOK-ArbR/Roloff, AGG, § 1 Rn 1). Klargestellt werden muss, dass durch die Verwendung dies...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 19 AGG / III. Behinderung

Rz. 20 Der Begriff der Behinderung ist im AGG nicht definiert. Er entspricht der gesetzlichen Definition in § 2 Abs. 1 S. 1 SGB IX und § 3 BGG (BT-Drucks 16/1780, 31; Düwell, BB 2006, 1741). Danach sind Menschen behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als 6 Monate von dem für das Lebensalter ...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 19 AGG / V. Anweisung zur Benachteiligung

Rz. 42 Die Anweisung zu einer Benachteiligung stellt ebenfalls eine Benachteiligung dar. Eine Anweisung kommt nur in Betracht bei Ausnutzung eines Weisungsverhältnisses, aufgrund dessen der Anweisende von dem Angewiesenen aus rechtlichen Gründen ein bestimmtes Verhalten verlangen kann (Annuß, BB 2006, 1629, 1632). Die Anweisung kann sowohl abstrakt, indem eine bestimmte Pers...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 19 AGG / IX. Unterstützung durch Antidiskriminierungsverbände

Rz. 104 § 23 AGG regelt die Unterstützung durch Antidiskriminierungsverbände. Die Richtlinien verlangen eine Möglichkeit der Beteiligung solcher Verbände an Gerichts- und Verwaltungsverfahren, die der Durchsetzung von Ansprüchen aus Ungleichbehandlungen dienen. Die Antidiskriminierungsverbände dürfen, wenn sie mindestens 75 Mitglieder haben oder einen Zusammenschluss aus min...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 19 AGG / IV. Sexuelle Identität

Rz. 21 Es werden homosexuelle und bisexuelle Männer und Frauen, transsexuelle und zwischengeschlechtliche Menschen geschützt (BT-Drucks 16/1780, 31; BAG v. 17.12.2015 – 8 AZR 421/14). Aber auch Heterosexuelle können sich auf das Benachteiligungsverbot des AGG berufen, wenn Homosexuelle bevorzugt werden. Zusammenfassend soll damit die sexuelle Veranlagung und die Selbstbestim...mehr