Nach § 2 KSchG kann der Arbeitnehmer das Änderungsangebot unter dem Vorbehalt annehmen, dass die Änderung der Arbeitsbedingungen nicht sozial ungerechtfertigt ist. Diese Wahlmöglichkeit steht allerdings nur solchen Arbeitnehmern zu, die unter den Geltungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes fallen.
Diesen Vorbehalt muss der Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber innerhalb der Kündigungsfrist, spätestens jedoch innerhalb von 3 Wochen nach Zugang der Kündigung erklären. Der Vorbehalt muss dem Arbeitgeber innerhalb der im Einzelfall maßgeblichen Annahmefrist zugehen. Es genügt daher nicht, wenn der Arbeitnehmer den Vorbehalt am letzten Tag der Erklärungsfrist abgibt, sofern dieser erst nach Fristablauf bei dem Arbeitgeber eingeht.
Ein rechtzeitig erklärter Vorbehalt erlischt, wenn der Arbeitnehmer die Sozialwidrigkeit der Änderungskündigung nicht rechtzeitig geltend macht. Daran fehlt es, wenn er die 3-wöchige Klagefrist des § 4 KSchG versäumt und die gesetzlichen Voraussetzungen des § 5 KSchG für eine nachträgliche Zulassung der verspäteten Klage nicht eingreifen.
Hat der Arbeitnehmer das mit der Kündigung verbundene Änderungsangebot unter Vorbehalt angenommen, kann er einen innerhalb der Klagefrist nach § 4 Satz 1 KSchG erhobenen Antrag zudem auch noch später auf einen Antrag nach Satz 2 umstellen, ohne dass dies die Rechtsfolgen des § 7 KSchG auslöst.
Eine bestimmte Form ist für den Vorbehalt nicht vorgeschrieben. Er kann daher insbesondere schriftlich, mündlich oder telefonisch erklärt werden. Möglich ist es auch, mittels der Änderungskündigungsschutzklage den Vorbehalt zu erklären. Für die Wahrung der 3-Wochenfrist ist der Zeitpunkt der Zustellung der Klage bei dem Arbeitgeber maßgeblich. Dabei ist umstritten, ob für diesen Fall die Rückwirkung der Zustellung n...