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Kündigungsschutz außerhalb des Kündigungsschutzgesetzes / 3.4 Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz oder das AGG

Dr. Roman Frik
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Eine ordentliche oder außerordentliche Kündigung kann gegen den in Art. 3 GG statuierten Grundsatz, dass niemand wegen seiner Abstammung, seiner Rasse, seines Glaubens oder einer religiösen oder politischen Überzeugung oder seines Geschlechts benachteiligt werden darf, verstoßen. Erfolgt eine Kündigung tatsächlich im Hinblick auf diese Merkmale oder Eigenschaften des Arbeitnehmers, ist sie nichtig.[1]

Ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz zwischen Männern und Frauen gemäß Art. 3 Abs. 2 GG ist dann gegeben, wenn die nachteilige Ungleichbehandlung aus geschlechtsspezifischen Gründen und nicht wegen eines verständigen und zu billigenden Grundes erfolgt.[2]

Nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) werden die genannten Kriterien ebenfalls geschützt. Hinzu kommen noch die weiteren Kriterien des Alters und der sexuellen Identität.[3] Danach darf der Arbeitgeber einen Arbeitnehmer nicht ohne Rechtfertigung[4] aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität benachteiligen. Der Arbeitgeber ist aber berechtigt, aus anderen Gründen Differenzierungen vorzunehmen.

Für Kündigungen sollen nach § 2 Abs. 4 AGG "ausschließlich die Bestimmungen zum allgemeinen und besonderen Kündigungsschutz" gelten. Damit erklärt der deutsche Gesetzgeber das AGG für unanwendbar auf Kündigungen. So klar diese Herausnahme von Kündigungen aus dem Diskriminierungsschutzrecht formuliert ist, so umstritten ist sie auch.[5] Erfolgt die Kündigung jedoch unter Verstoß gegen §§ 1, 7 AGG, ist sie unwirksam nach § 134 BGB. So kann eine Kündigung auch in der Wartezeit wegen einer Diskriminierung unwirksam sein, wenn sie aufgrund einer Behinderung des Arbeitnehmers ausgesprochen wurde. ...

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