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Sauer, SGB III § 41 Einschränkung des Fragerechts / 2.2 Datenerhebungsverbot (Abs. 1 Satz 1)

Franz-Josef Sauer
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Rz. 5

Satz 1 bestimmt ein Datenerhebungsverbot bei Ausbildung- und Arbeitsuchenden, soweit auch der Arbeitgeber vor der Begründung eines Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnisses Daten nicht beim Ausbildung- bzw. Arbeitsuchenden erfragen darf. Darin liegt die Einsicht, dass die Agentur für Arbeit keine weitergehenden Daten für die Vermittlungsarbeit benötigt als der Arbeitgeber selbst. Insofern ist das Frageverbot in jedem Fall auch verhältnismäßig, denn die Agentur für Arbeit braucht diese Daten für die Vermittlungstätigkeit nicht. Das Fragerecht der Agentur für Arbeit geht jedenfalls nicht über das des Arbeitgebers hinaus.

 

Rz. 6

Die Regelung begegnet dem Problem, nicht generell bestimmen zu können, welche Daten erhoben werden dürfen und welche nicht, weil dies häufig einer Einzelfallentscheidung bedarf. Maßstab ist die für eine Vermittlung gemeldete offene Stelle. Der Bezug zu der konkreten beruflichen Tätigkeit eröffnet erst Gewissheit darüber, welche Daten beim Ausbildung- bzw. Arbeitsuchenden erfragt werden dürfen. Insofern ist es legitim, wenn der Gesetzgeber das Fragerecht als Folgeregelung in Bezug auf das Arbeitgeberrecht versteht. Ziel des Gesetzgebers ist es letztlich, wahrheitsgemäße Angaben auf Fragen zu ermöglichen, an denen der Arbeitgeber ein berechtigtes Interesse hat. Das sind nur solche Angaben, bei denen das schutzwürdige Interesse des Arbeitgebers größer ist als das des Ausbildung- bzw. Arbeitsuchenden aufgrund seines Persönlichkeitsrechts und der Unverletzlichkeit seiner individuellen Privatsphäre. Damit wird auch der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt.

 

Rz. 7

Für die Agentur für Arbeit stellt sich das Fragerecht im Rahmen eines Bündels von Vorschriften dar:

Nach Art. 9 Abs. 3 GG ist das Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschafts...

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