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Entgelttransparenzrichtlinie: Änderungen im Überblick / 3.6.1 Schadensersatz

Jan Peters
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Arbeitnehmer können nach Art. 16 Abs. 1 EntgTranspRL "vollständigen" Schadensersatz beanspruchen, wenn der Arbeitgeber Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit dem Grundsatz der Entgeltgleichheit verletzt. Der Arbeitnehmer ist so zu stellen, als hätte der Arbeitgeber ihn nicht benachteiligt, bzw., als hätte der Arbeitgeber die Pflicht nicht verletzt.[1] Das heißt, der Arbeitnehmer kann insbesondere verlangen, dass der Arbeitgeber die Differenz zu dem Vergleichsentgelt (inkl. aller Vergütungsbestandteile) zahlt. Ferner sind entgangene Chancen und immaterielle Schäden zu ersetzen. Eine nationale Regelung darf hierzu keine Obergrenze vorsehen.[2]

Nach aktuellem Recht resultiert ein Schadensersatzanspruch zur Zahlung der Differenzvergütung aus Art. 157 AEUV, §§ 3 Abs. 1, 7 EntgTranspG.[3] Weitere Ersatzansprüche aufgrund von Entgeltdiskriminierung können sich aus § 15 Abs. 1 bzw. Abs. 2 AGG ergeben. Die Regelung zum Schadensersatz nach der EntgTranspRL geht jedoch partiell über § 15 AGG hinaus. Dazu ist zu berücksichtigen, dass es nach der EntgTranspRL keine Obergrenze geben darf. Nach § 15 Abs. 2 Satz 2 AGG ist hingegen der Schadensersatz auf 3 Monatsgehälter für den Fall der Nichteinstellung begrenzt. Bisher ist auch kein Schadensersatz für "entgangene Chancen" normiert.[4] Vor diesem Hintergrund steht zu erwarten, dass der deutsche Gesetzgeber die Regelung nach § 15 AGG geringfügig abändern wird.

[1] Art. 16 Abs. 3 EntgTranspRL.
[2] Art. 16 Abs. 4 EntgTranspRL.
[3] Vgl. nur BAG, Urteil v. 16.2.2023, 8 AZR 450/21.
[4] Vgl. dazu Günther/Schiffelholz, NZA-RR 2023, S. 568.

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