Dr. Madelaine Isabelle Baade
6.1 Antidiskriminierungsstelle des Bundes
Betroffene Beschäftigte können sich auch an die Antidiskriminierungsstelle des Bundes wenden. Diese hat neben einer beratenden Funktion für den Betroffenen auch die Aufgabe, eine gütliche Einigung zwischen den Beteiligten zu versuchen. Dazu kann sie, wenn der Betroffene damit einverstanden ist, auch den Arbeitgeber oder andere Beschäftigte um eine Stellungnahme ersuchen, kann diese aber nicht erzwingen.
6.2 Betriebsrat als Beschwerdestelle
§ 13 Abs. 2 AGG stellt klar, dass die Rechte der Arbeitnehmervertretungen unberührt bleiben. Gemeint ist damit insbesondere das Beschwerderecht nach §§ 84 ff. BetrVG. Die Verfahren nach § 13 AGG sowie nach § 84 BetrVG bestehen nebeneinander und schließen sich nicht wechselseitig aus. Das Beschwerderecht nach § 13 AGG geht jedoch im Hinblick auf den personellen Anwendungsbereich über § 84 BetrVG hinaus, weil die Rechtsposition für alle Beschäftigten i. S. d. § 6 Abs. 1 AGG gilt. Bedeutsam ist das insbesondere für
- leitende Angestellte, da das SprAuG keine mit § 84 BetrVG vergleichbare Regelung kennt,
- im Entleiher-Unternehmen eingesetzten Leiharbeitnehmern, da ihnen auch das in § 13 AGG normierte Beschwerderecht zusteht.
Auch im sachlichen Anwendungsbereich geht § 13 AGG weiter, denn § 84 BetrVG
- erfasst nicht Benachteiligung durch Dritte,
- greift nicht in Betrieben ein, in denen wegen zu geringer Arbeitnehmerzahl kein Betriebsrat gebildet werden kann.
6.3 Beschwerdestelle nach Hinweisgeberschutzgesetz
6.3.1 Gemeinsamer Anwendungsbereich
Seit 2023 ist das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) in Kraft, welches ebenfalls die Einrichtung von Meldestellen bei Arbeitgebern mit regelmäßig mehr als 50 Beschäftigten vorsieht. Relevant ist dies vor allem, wenn es um die Meldung sexueller Belästigungen geht, da diese sowohl in den Anwendungsbereich des ...