Die Behandlung älterer Arbeitnehmer ist oft ein wichtiger Punkt bei der Ausgestaltung von Freiwilligenprogrammen. Das BAG hat es für zulässig gehalten, ältere "rentennahe" Arbeitnehmer von einem Freiwilligenprogramm auszunehmen und hat eine Altersdiskriminierung dementsprechend in einem solchen Fall abgelehnt. Eine Deckelung von Abfindungsbeträgen ist grundsätzlich auch für ältere Arbeitnehmer zulässig. Eine altersdiskriminierende Benachteiligung wurde allerdings in einer Regelung erkannt, die bestimmte Leistungen in Abhängigkeit von der Möglichkeit der Inanspruchnahme einer vorzeitigen Altersrente gestellt haben.
Im Übrigen dürfen die Angebote im Rahmen des Freiwilligenprogramms keine Ungleichbehandlung aufgrund der Diskriminierungsmerkmale in § 1 AGG (Rasse, ethnische Herkunft, Geschlecht, Religion oder Weltanschauung, Behinderung, Alter, sexuelle Identität) darstellen. Verstößt das Freiwilligenprogramm gegen ein Diskriminierungsverbot, können benachteiligte Arbeitnehmer einen Anspruch auf Gleichbehandlung und damit auf Abschluss eines entsprechenden Aufhebungsvertrags haben. Dies wäre etwa der Fall, wenn im Freiwilligenprogramm festgelegt wäre, dass nur Männer oder nur Frauen am Programm teilnehmen könnten oder hierbei offensichtlich finanziell unterschiedliche Angebote erteilt würden.