Entscheidungsstichwort (Thema)
Benachteiligung wegen des Alters durch Beschränkung von Versorgungsleistungen unter Anknüpfung an gesetzliches Rentenversicherungsrecht. Feststellungsantrag der Arbeitnehmerin zur Fortzahlung von Versorgungsleistungen aus Auflösungsvereinbarung
Leitsatz (redaktionell)
1. Wird einem Auflösungsvertrag ein seitens der Arbeitgeberin einseitig in Kraft gesetztes Programm "55er Modell" zugrunde gelegt, das Versorgungslücken der in den bis zur Verrentung folgenden Jahren aus dem Erwerbsleben ausscheidende Arbeitnehmerin ausgleichen soll, und werden diese Leistungen für die Arbeitnehmerin auf den Zeitraum bis zum Beginn des Monats, in dem sie erstmals Anspruch auf eine vorzeitige Inanspruchnahme einer Altersrente hat, beschränkt, ist diese Vereinbarung gemäß § 7 Abs. 1 AGG unwirksam, wenn die Regelung Frauen, die vorzeitig Altersrente in Anspruch nehmen können (im Gegensatz zu Männern und Frauen, die nach dem 31.12.1951 geboren worden sind) im 61. bis 63. Lebensjahr von den Leistungen des "55er Modells" ausschließt und damit die Anknüpfung an das gesetzliche Rentenversicherungsrecht dazu führt, dass Männer und Frauen (aber auch Arbeitnehmer verschiedenen Alters) nicht in gleicher Weise wirtschaftlich abgesichert werden.
2. Aus der Unwirksamkeit der Bestimmungen einer Vereinbarung, die gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 AGG verstößt, folgt, dass die benachteiligte Arbeitnehmerin einen Anspruch auf die vorenthaltene Leistung hat.
Normenkette
AGG §§ 1, 7 Abs. § 1, § 7 Abs. § 2, § 8 Abs. § 1, § 15; UmwG § 133; ZPO § 256 Abs. § 1
Verfahrensgang
ArbG Chemnitz (Entscheidung vom 16.12.2008; Aktenzeichen 5 Ca 851/08) |
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Chemnitz vom 16.12.2008 - 5 Ca 851/08 - unter Zurückweisung ...