Fachbeiträge & Kommentare zu Adoption

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
ZErb 10/2025, Literaturkritik: Erbrecht

Liebe Leserinnen und Leser, unter der Rubrik "Literaturkritik: Erbrecht" stellen wir monatlich eine Auswahl von Neuerscheinungen aus dem Bereich des Erbrechts, des Erbschaftsteuerrechts sowie der erbrechtsrelevanten Nebengebiete vor. Eizenhöfer Die Anfallberechtigung im Zivil- und Gemeinnützigkeitsrecht 2024 Nomos, ISBN 978-3-7560-1646-4, 94 EUR Die vorliegende Dissertation wur...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
AGS 10/2025, Einwand des Ve... / I. Sachverhalt

Der Kläger hat gegen die Beklagte, Rechtsanwältin R, Klage erhoben. Zu dem Gegenstand dieser Klage finden sich in den Beschlussgründen keine Anhaltspunkte. Rechtsanwältin R hat Widerklage erhoben. Aus abgetretenem Recht hat sie anwaltliche Vergütungsansprüche geltend gemacht, die die Tochter T des Klägers aufgewandt hat, um mit diesem außergerichtliche Verhandlungen zu führe...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
Kinderfreibetrag und Bedarf... / 3.1.3 Ausschluss der Doppelberücksichtigung von Adoptivkindern bzw. von Pflegekindern und leiblichen Kindern

Adoptivkinder: Mit der Adoption eines Minderjährigen erlischt das Verwandtschaftsverhältnis zu seinen Eltern, bei Annahme des Kindes des Ehegatten (Stiefkind) nur das Verwandtschaftsverhältnis zum anderen Elternteil. Bei minderjährigen Kindern kann sich deshalb keine Doppelberücksichtigung ergeben. Mit der Annahme eines Volljährigen erlischt hingegen im Regelfall das Verwandts...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
Kinderfreibetrag und Bedarf... / 4.3 Voller Kinderfreibetrag

Der volle (= verdoppelte) Kinderfreibetrag i. H. v. 6.672 EUR (VZ 2025) wird bei Ehegatten abgezogen, die nach § 26b EStG zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden. Voraussetzung ist, dass das Kind zu beiden Ehegatten in einem Kindschaftsverhältnis i. S. d. § 32 Abs. 1 EStG steht. Dies muss nicht zwangsläufig dasselbe Kindschaftsverhältnis zu beiden Ehegatten sein. Bei d...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
Außergewöhnliche Belastunge... / Adoption

Aufwendungen anlässlich der Adoption eines Kindes, z. B. Vermittlungskosten, Reise- und Aufenthaltsaufwendungen, Anwalts- und Notarhonorare wurden bisher mangels Zwangsläufigkeit nicht anerkannt – auch nicht unter dem Gesichtspunkt von Krankheitskosten.[1] Denn die Adoption stellt keine medizinische Heilmaßnahme hinsichtlich der Unfruchtbarkeit der Adoptiveltern dar.[2] Das ...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
Außergewöhnliche Belastunge... / Ersatzmutterschaft

Aufwendungen im Zusammenhang mit einer Ersatzmutterschaft ("Leihmutterschaft") entstehen nicht zwangsläufig.[1] Bei einem gleichgeschlechtlichen (Ehe-)Paar beruht die Kinderlosigkeit nicht auf einer Krankheit, sondern auf den biologischen Grenzen der Fortpflanzung. Die Ersatzmutterschaft kann (ebenso wie im Fall einer Adoption)[2] nicht als medizinische Heilbehandlung einer ...mehr

Lexikonbeitrag aus Personal Office Premium
Familienangehörige / 3.1.2 Bindungswirkung der BA an Statusentscheidung

Die Bundesagentur für Arbeit ist an die Statusentscheidungen der Clearingstelle leistungsrechtlich gebunden.[1] Das gilt hinsichtlich der Zeiten, für die das Bestehen eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde. Praxis-Tipp Hinzutritt der Angehörigeneigenschaft bei bestehender Beschäftigung Tritt die Angehörigeneigenschaft (z. B. durch Heirat ...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
Einführung von IFRS / 3 Eröffnungsbilanz nach IFRS 1

IFRS 1 "First Time Adoption of International Financial Reporting Standards" behandelt den Übergang vom bisherigen Rechnungslegungsrecht (z. B. HGB) in die Welt des internationalen Standards. IFRS 1 enthält zwei Hauptregelungen: In der IFRS-Eröffnungsbilanz ist regelmäßig so zu bilanzieren und zu bewerten, als ob immer schon nach IFRS verfahren worden wäre (Grundsatz der retro...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
Struktur und Grundannahmen ... / 2 EU-Endorsement-Verfahren

Durch die EU-Verordnung aus 2003 zu IAS ist der standard setting process um ein Element erweitert worden. Der IASB ist eine privatrechtliche Organisation. Das Regelwerk einer solchen Organisation unmittelbar zu europäischem Recht zu machen, begegnet verfassungsrechtlichen Bedenken. Die EU-Verordnung sieht daher ein sog. Endorsement-Verfahren (auch Komitologieverfahren genann...mehr

Kommentar aus Personal Office Premium
Sauer, SGB III § 123 Ausbil... / 2.1 Unterbringung im Elternhaushalt (Nr. 1)

Rz. 4 Die Unterbringung hat für die Heranziehung des Bedarfssatzes in § 123 Satz 1 Nr. 1 im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils zu erfolgen. Dazu müssen die Eltern oder der Elternteil in ihrem Haushalt dem Menschen mit Behinderungen den Wohnraum während der Berufsausbildung oder der individuellen betrieblichen Qualifizierung zur Verfügung stellen, d. h. der Mensch mit...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 4 Vermögenserhalt durch f... / I. Voraussetzungen für Adoption

Rz. 110 Um eine Adoption erfolgreich durchführen zu können, müssen die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. Diese müssen in einem notariell zu beurkundenden Adoptionsantrag dargelegt werden. Das Familiengericht prüft dann, ob die Voraussetzungen für die Adoption vorliegen. In der Regel werden die Beteiligten hierfür in einem Termin vor dem Familiengericht persönlich angeh...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 4 Vermögenserhalt durch f... / II. Rechtswirkungen der Adoption

1. Verwandtschaftsverhältnisse Rz. 123 Die Rechtswirkungen der Minderjährigenadoption (§§ 1754–1756 BGB) und der Erwachsenenadoption sind grundsätzlich verschieden. Die Erwachsenenadoption ist gemäß § 1770 BGB mit sog. schwachen Wirkungen ausgestaltet. Die Wirkungen der Annahme eines Volljährigen erstrecken sich demnach nicht auf die Verwandten des Annehmenden. Die Rechte und...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 4 Vermögenserhalt durch f... / 1. Sittliche Rechtfertigung der Adoption

Rz. 111 Voraussetzung für die Zulässigkeit der Volljährigenadoption ist, dass die Adoption sittlich gerechtfertigt ist. Dies ist gem. § 1767 Abs. 1 Hs. 2 BGB insbesondere dann anzunehmen, wenn ein Eltern-Kind-Verhältnis bereits entstanden ist. Nach dem Wortlaut des § 1767 Abs. 1 Hs. 2 BGB wird die sittliche Rechtfertigung der angestrebten Volljährigenadoption beim Bestehen e...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 4 Vermögenserhalt durch f... / III. Benötigte Unterlagen für Adoption

Rz. 136 Folgende Dokumente und Bescheinigungen werden benötigt: Personenstandsurkunden: Unterlagen von Meldebehörden:mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 4 Vermögenserhalt durch f... / D. Optimierung durch Adoption

Rz. 109 Haben Familienmitglieder keine eigenen Kinder und beabsichtigen sie daher ihr Vermögen auf Nichten und Neffen zu übertragen oder zu vererben, sind sowohl die Freibeträge als auch die Steuersätze nach dem Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz extrem ungünstig. Auch bestimmte Befreiungstatbestände nach dem Grunderwerbsteuergesetz können nicht in Anspruch genommen werden...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 4 Vermögenserhalt durch f... / 3. Erbrecht

Rz. 125 In erbrechtlicher Hinsicht ergibt sich die Konsequenz, dass das wechselseitige Erbrecht zu den biologischen Eltern nicht erlischt. Gleichzeitig wird der Adoptierte erbberechtigt nach dem ihn Annehmenden. Insbesondere entstehen zwischen dem Annehmenden und dem Angenommenen auch wechselseitige Pflichtteilsansprüche. Um dies zu vermeiden, kann zwischen den Annehmenden u...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 4 Vermögenserhalt durch f... / 7. Gerichts- und Notargebühren

Rz. 134 Anders als bei der Annahme eines Minderjährigen wird für das Verfahren zur Adoption eines Volljährigen eine Gerichtsgebühr erhoben. Dies gilt auch, wenn es sich um die Annahme eines Volljährigen mit den Wirkungen der Annahme eines Minderjährigen richtet. Der Verfahrenswert richtet sich grundsätzlich nach der wirtschaftlichen Situation der Beteiligten. Rz. 135 Bei der ...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 4 Vermögenserhalt durch f... / 6. Durchführung

Rz. 132 Der Antrag auf Adoption muss bei der Volljährigenadoption von dem Annehmenden und dem Anzunehmenden gestellt werden. Der Antrag muss notariell beurkundet werden. Rz. 133 Nach dem Tode des Annehmenden ist der Ausspruch über die Annahme als Kind nur zulässig, wenn der Annehmende den Antrag beim Familiengericht eingereicht oder nach der notariellen Beurkundung des Antrag...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 4 Vermögenserhalt durch f... / 2. Unterhalt

Rz. 124 Insbesondere ist der Adoptierte weiterhin seinen leiblichen Eltern gegenüber zum Unterhalt verpflichtet. Gleichzeitig ist der Annehmende vorrangig vor den leiblichen Verwandten des Adoptierten diesem und seinen Abkömmlingen zum Unterhalt verpflichtet (§ 1770 Abs. 3 BGB). Die Adoption kann daher für den Annehmenden und auch den Anzunehmenden mit erheblichen finanziell...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 4 Vermögenserhalt durch f... / 4. Namensrecht

Rz. 129 § 1767 Abs. 3 BGB verweist hinsichtlich der namensrechtlichen Wirkungen der Erwachsenenadoption auf § 1757 BGB, sodass grundsätzlich die für die Annahme Minderjähriger geltenden Regelungen Anwendung finden. Der Anzunehmende erhält mit dem Ausspruch der Adoption also grundsätzlich als neuen Geburtsnamen den Familiennamen des Annehmenden. Seit dem 1.5.2025 besteht zusä...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 4 Vermögenserhalt durch f... / 2 Keine überwiegenden Interessen anderer Kinder

Rz. 120 Gemäß § 1769 BGB darf die Annahme eines Volljährigen nicht ausgesprochen werden, wenn ihr überwiegende Interessen der Kinder des Annehmenden oder des Anzunehmenden entgegenstehen. Die Annahme setzt aber keine Einwilligung der Kinder des Annehmenden oder des Anzunehmenden voraus. Ob ihre – ggf. auch erheblichen – Interessen überwiegen, ist aufgrund einer umfassenden A...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 4 Vermögenserhalt durch f... / 1. Verwandtschaftsverhältnisse

Rz. 123 Die Rechtswirkungen der Minderjährigenadoption (§§ 1754–1756 BGB) und der Erwachsenenadoption sind grundsätzlich verschieden. Die Erwachsenenadoption ist gemäß § 1770 BGB mit sog. schwachen Wirkungen ausgestaltet. Die Wirkungen der Annahme eines Volljährigen erstrecken sich demnach nicht auf die Verwandten des Annehmenden. Die Rechte und Pflichten aus dem Verwandtsch...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 4 Vermögenserhalt durch f... / 5. Besonderheiten

Rz. 131 Grundsätzlich besteht die Möglichkeit, bei einer Erwachsenenadoption zu beantragen, dass statt der Wirkungen der Erwachsenenadoption die Wirkungen der Minderjährigenadoption eintreten (sog. Volladoption). Hierfür ist es erforderlich, dass einer der in § 1772 Abs. 1 S. 1 BGB genannten Fälle vorliegt. Die Volladoption bietet sich jedoch in Fällen, in denen nicht verhei...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 4 Vermögenserhalt durch f... / A. Einleitung

Rz. 1 Bei vermögenden Familien wird einerseits großen Wert daraufgelegt, dass die Ehepartner der Kinder im Falle einer Ehescheidung über geeignete ehevertragliche Regelungen keinen Zugriff auf das Familienvermögen haben. Andererseits sollen im Rahmen der Nachfolgegestaltung zur optimalen Freibetragsausnutzung oft durch den Einsatz der sog. Güterstandsschaukel Vermögenswerte ...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Platin
§ 12 ESRS S1 – Arbeitskräft... / 2.3.11 ESRS S1-15 – Kennzahlen für die Vereinbarkeit von Berufs- und Privatleben

Rz. 147 Die Angabepflichten gem. ESRS S1-15 zielen darauf ab, den Anspruch auf familienbedingte Arbeitsfreistellungen und die tatsächlich gelebte Realität bzw. Inanspruchnahme, insbes. mit Blick auf die Verteilung zwischen den Geschlechtern, darzustellen (ESRS S1.91 f.). Folgende Angaben sind zu tätigen: der Prozentsatz der Beschäftigten, die Anspruch auf familienbedingte Arb...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Platin
§ 16 ESRS G1 – Unternehmens... / 2.4.2 ESRS G1-5 – Politische Einflussnahme und Lobbytätigkeiten

Rz. 54 Die Angabepflicht ESRS G1-5 umfasst Informationen über die Tätigkeiten und Verpflichtungen im Zusammenhang mit der politischen Einflussnahme, einschl. der Lobbytätigkeiten in Bezug auf wesentliche Auswirkungen, Risiken und Chancen des Unternehmens (ESRS G1.27). Die Angabepflicht bezieht sich somit auf den durch die CSRD neu hinzugefügten Art. 29b Abs. 2 Buchst. c) (iv...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Adoption eines Minderjährigen.

Rn 9 Durch die Adoption eines Minderjährigen endet das Verwandtschaftsverhältnis zu den leiblichen Eltern, § 1755. Daher sind sowohl die leiblichen Eltern als auch deren Abkömmlinge von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen. Es erben nur die Adoptiveltern und deren Abkömmlinge, wenn der Erbfall nach dem 31.12.76 liegt, weil das adoptierte Kind nach § 1754 die Stellung ein...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Adoption eines Volljährigen.

Rn 9 Bei der Adoption eines Volljährigen sind die leiblichen Großeltern und deren Abkömmlinge nach § 1770 I Erben 3. Ordnung.mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Adoption

I. Adoption eines Minderjährigen. Rn 8 Nach § 1755 I wird das minderjährig adoptierte Kind nur von den Eltern der Annehmenden und deren Abkömmlingen beerbt. Den leiblichen Großeltern und deren Abkömmlingen steht kein gesetzliches Erbrecht zu (Erman/Lieder § 1926 Rz 4). II. Adoption eines Volljährigen. Rn 9 Bei der Adoption eines Volljährigen sind die leiblichen Großeltern und d...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
FF 09/2025, Rechtsprechung ... / 5 Adoption

5.1 BVerfG, Beschl. v. 16.4.2025 – 1 BvR 76/24 1. Wird das leibliche Kind durch eine Volljährigenadoption aus seiner bisherigen Rechtsstellung als Hoferbe in zweiter Linie nach § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 HöfeO verdrängt, weil der Angenommene den Hof bewirtschaftet und deshalb nach § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 HöfeO Hoferbe in erster Linie wird, so ist dieser Beschluss willkürlich, wenn e...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Adoption

I. Adoption eines Minderjährigen. Rn 9 Durch die Adoption eines Minderjährigen endet das Verwandtschaftsverhältnis zu den leiblichen Eltern, § 1755. Daher sind sowohl die leiblichen Eltern als auch deren Abkömmlinge von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen. Es erben nur die Adoptiveltern und deren Abkömmlinge, wenn der Erbfall nach dem 31.12.76 liegt, weil das adoptierte ...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Adoption eines Minderjährigen.

Rn 8 Nach § 1755 I wird das minderjährig adoptierte Kind nur von den Eltern der Annehmenden und deren Abkömmlingen beerbt. Den leiblichen Großeltern und deren Abkömmlingen steht kein gesetzliches Erbrecht zu (Erman/Lieder § 1926 Rz 4).mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Adoption vor dem 1.1.77.

Rn 10 Nach Art 12 AdoptG gilt für Adoptionen vor dem 1.1.77 das frühere Recht: Danach wurde die Verwandtschaft des angenommenen Kindes zu den natürlichen Eltern und Verwandten nicht aufgehoben: Das adoptierte Kind behielt sein volles Erbrecht ggü seinen bisherigen Verwandten und erhielt zusätzlich ein Erbrecht nach dem Annehmenden, sofern dies im Adoptionsvertrag nicht ausge...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Adoption eines Volljährigen.

Rn 10 Bei der Volljährigenadoption sind sowohl die leiblichen als auch die Adoptiveltern Erben 2. Ordnung. Sind die Adoptiveltern vorverstorben, treten deren Abkömmlinge nicht an ihre Stelle, da sich die Wirkungen einer Volljährigenadoption nach § 1770 I nicht auf deren Verwandte erstrecken. Rn 11 Sind dagegen die leiblichen Eltern vorverstorben, werden sie durch ihre Abkömml...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Adoption nach dem 1.1.77.

Rn 12 Bei Adoptionen nach dem 1.1.77 wird zwischen Minderjährigen- und Volljährigenadoption unterschieden. 1. Minderjährigenadoption. Rn 13 Auf die Adoption eines Minderjährigen finden die §§ 1741 ff Anwendung, die von einer sog Volladoption ausgehen (Vor § 1741 bis 1772 Rn 1). Danach wird das minderjährige Kind Erbe erster Ordnung nach dem Annehmenden und sein Verwandtschafts...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Adoption.

Rn 6 Das Adoptionsstatut bestimmt sich nach Art 22. Das frühere, besondere Zustimmungserfordernis ist beseitigt worden (G v 19.3.20, BGBl 20 I 541; Helms FamRZ 20, 645, 649; Wagner StAZ 20, 129, 132).mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Gemeinsame Adoption (Abs 2).

Rn 3 Nehmen Eheleute ein Kind gemeinsam an und führen sie einen gemeinsamen Ehenamen, erhält auch das Kind diesen als Geburtsnamen. Führen die Ehegatten keinen gemeinsamen Namen, müssen sie den neuen Geburtsnamen des Kindes vor dem Ausspruch der Annahme ggü dem FamG bestimmen. Durch den Verweis auf § 1617 I in II 1 Hs 2 kann dies ein Familienname, den ein Elternteil führt, o...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB Vorbemerkung vor §§ 1741 ff BGB

Rn 1 Adoption ist die Annahme eines fremden Kindes als eigenes. Mit der Wirksamkeit der Minderjährigenadoption erlöschen alle Rechte der leiblichen Eltern, es entfällt auch jedes Recht auf persönlichen Umgang ebenso wie die erbrechtliche Stellung. Das Gesetz unterscheidet zwischen der Adoption Minderjähriger (§§ 1741–1766a) und der von Volljährigen (§§ 1767–1772). Schwerpunk...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Kindeswohlmaßstab (Abs 1).

Rn 1 § 1741 regelt die Annahme minderjähriger Kinder, für die Annahme Volljähriger gelten dagegen die §§ 1767 ff, wobei § 1767 II eine Verweisung auf das Recht der Minderjährigenadoption enthält. Die Frage, ob das anzunehmende Kind bereits volljährig ist, ist nach seinem – gem Art 7 I EGBGB zur Anwendung gelangenden – Heimatrecht zu beantworten (Bremen OLGR 06, 510–512). Rn ...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Grundlagen.

Rn 1 Bewirkt die Adoption, dass grds mit Wirkung der Annahme das Kind in dem neuen Lebenskreis auch diejenige rechtliche Stellung erhält, die es mit der Geburt hätte erlangen können, muss die Aufhebung diese Beziehungen wieder aufheben. Unterschiedliche Regelungen sind jedoch notwendig in verschiedener Hinsicht, da die vorausgegangene Zeit gelebt wurde und daraus resultieren...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Geltung der Vorschrift und Anwendungsbereich.

Rn 1 Die Vorschrift regelt die Anknüpfung des auf die Durchführung einer Adoption anwendbaren materiellen Rechts. Sie unterscheidet zwischen inl (I 1) u ausl (I 2) Adoptionen (BGBl 20 I 541; RegE BTDrs 19/15618; Finger FuR 20, 693 ff; Helms FamRZ 20, 645, 648 f; R. Magnus IPRax 22, 552 ff). Auf vor dem 31.3.20 abgeschlossene Vorgänge bleibt das bisherige IPR anwendbar (Art 2...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Anerkennung.

Rn 15 Soweit die Adoption in einem Vertragsstaat des HIntAdÜ (Auflistung: http://www.hcch.net) erfolgt, ergibt sich nach dessen Art 23 ihre automatische Anerkennung im Inland, wenn der Entscheidungsstaat eine Bescheinigung über ihr Zustandekommen in Übereinstimmung mit dem Üb erteilt hat. Nach § 9 AdÜbAG kann zum Nachweis der Echtheit der sog Konformitätsbescheinigung deren ...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1772 BGB – Annahme mit den Wirkungen der Minderjährigenannahme.

Gesetzestext (1) 1Das Familiengericht kann beim Ausspruch der Annahme eines Volljährigen auf Antrag des Annehmenden und des Anzunehmenden bestimmen, dass sich die Wirkungen der Annahme nach den Vorschriften über die Annahme eines Minderjährigen oder eines verwandten Minderjährigen richten (§§ 1754 bis 1756), wennmehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1745 BGB – Verbot der Annahme.

Gesetzestext 1Die Annahme darf nicht ausgesprochen werden, wenn ihr überwiegende Interessen der Kinder des Annehmenden oder des Anzunehmenden entgegenstehen oder wenn zu befürchten ist, dass Interessen des Anzunehmenden durch Kinder des Annehmenden gefährdet werden. 2Vermögensrechtliche Interessen sollen nicht ausschlaggebend sein. Rn 1 Eine Adoption erfordert nach § 1741 di...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1770 BGB – Wirkung der Annahme.

Gesetzestext (1) 1Die Wirkungen der Annahme eines Volljährigen erstrecken sich nicht auf die Verwandten des Annehmenden. 2Der Ehegatte oder Lebenspartner des Annehmenden wird nicht mit dem Angenommenen, dessen Ehegatte oder Lebenspartner wird nicht mit dem Annehmenden verschwägert. (2) Die Rechte und Pflichten aus dem Verwandtschaftsverhältnis des Angenommenen und seiner Abk...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Anhaltende gröbliche Pflichtverletzung (Abs 1).

Rn 4 Eine Ersetzung ist nur dann zulässig, wenn der Elternteil seine ggü dem Kind bestehenden Pflichten gröblich und anhaltend verletzt. Liegen die Voraussetzungen nach § 1666 vor, werden diese grds auch für die Ersetzung anzunehmen sein. Gröblich ist eine Pflichtverletzung stets dann, wenn Grundbedürfnisse des Kindes gefährdet werden. Neben der objektiven Pflichtverletzung ...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB A

Abänderung des Versorgungsausgleichs § 51 VersAusglG 1 ff. Abänderung eines Ausschlusses § 51 VersAusglG 11 Abänderungsantrag, Antragsberechtigung § 52 VersAusglG 2 Abänderungsantrag, Antragsgegner § 52 VersAusglG 4 Abänderungsantrag, örtliche Zuständigkeit § 52 VersAusglG 4 Abänderungsantrag, Zulässigkeit des ~ § 52 VersAusglG 3 Abänderungsvoraussetzungen § 51 VersAusglG 5 ff. Amt...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Annahme als Kind.

Rn 7 Durch die Adoption erlangt das adoptierte Kind die Stellung eines ehelichen Kindes und erbt neben diesen zu gleichen Teilen. Rn 8 Die durch ein Gericht oder eine Behörde im Ausland vollzogene Adoption richtet sich nach § 199 FamFG iVm dem AdWirkG (Einzelheiten Prütting/Helms/Krause § 199 FamFG Rz 2 ff). Rn 9 Wegen der häufig schwächeren Wirkung der Adoption in vielen ausl...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Wirksamkeit (Abs 1 S 1, 3).

Rn 2 Die Einwilligungen nach den Vorschriften der §§ 1746, 1747 und 1749 sind ggü dem FamG abzugeben. Entscheidend ist der Zugang der Erklärung. Unerheblich ist, wer die Erklärung in den Verfügungsbereich des FamG verbringt. Wirksamkeitsvoraussetzung ist auch, dass das FamG zuständig ist (§ 186 FamFG). Die örtliche Zuständigkeit bestimmt sich nach § 187 FamFG. Keine Schwieri...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / V. Ersetzung bei nichtehelicher Vaterschaft (Abs 4).

Rn 10 Ist ein Kind nichtehelich geboren und wurde keine gemeinsame elterliche Sorge begründet, kann die Zustimmung des Vaters unter weniger strengen Voraussetzungen ersetzt werden. Ein nachteiliges Verhalten des Vaters ggü dem Kind iSv I oder II ist nicht erforderlich. Ausreichend ist die Feststellung, dass das Unterbleiben der Annahme dem Kind unverhältnismäßige Nachteile b...mehr