Fachbeiträge & Kommentare zu Adoption

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1617c BGB – Name bei Namensänderung der Eltern.

Gesetzestext (1) 1Bestimmen die Eltern einen Ehenamen, nachdem das Kind das fünfte Lebensjahr vollendet hat, so erstreckt sich der Ehename auf den Geburtsnamen des Kindes nur dann, wenn es sich der Namensgebung anschließt. 2Ein in der Geschäftsfähigkeit beschränktes Kind, welches das 14. Lebensjahr vollendet hat, kann die Erklärung nur selbst abgeben; es bedarf hierzu der Z...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Änderung des Vornamens.

Rn 6 Vornamensänderungen kommen in Betracht nach verwaltungsrechtlichen Vorschriften, wenn ein wichtiger Grund die Änderung rechtfertigt (§ 3 I NamÄndG; VG Weimar Beschl v 10.10.12 – 1 K 733/11, juris), bei Adoptionen (§ 1757 IV Nr 1) und durch das Gesetz über die Änderung der Vornamen und die Feststellung der Geschlechtszugehörigkeit in besonderen Fällen (TSG).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB K

Kabotage Art 9 ROM I 17 Kaffeefahrten Art 6 ROM I 18 Kalendermäßige Befristung § 620 BGB 11 Kalkulationsirrtum § 119 BGB 30 offener Kalkulationsirrtum § 119 BGB 32 verdeckter Kalkulationsirrtum § 119 BGB 31 Kampfsportarten § 254 BGB 41 Kanonisches Recht Vor §§ 2229 ff BGB 6 Kapital- und Zahlungsverkehr Art 9 ROM I 11 Kapitalabfindung § 1585 BGB 2 Abänderungsklage § 843 BGB 7 Berechnung...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Voraussetzungen der Betreuerbestellung.

Rn 8 § 1814 regelt die Voraussetzungen, unter denen einem Volljährigen ein Betreuer bestellt werden kann und bildet die materiell-rechtliche Grundlage für den konkreten Zuschnitt des Aufgabenkreises des Betreuers (§ 1815). §§ 1814, 1815 gelten nicht nur für die Bestellung des Betreuers, sondern auch, wenn die Betreuung verlängert (Zweibr BtPrax 02, 87) oder der Aufgabenkreis...mehr

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Flick/Wassermeyer/Ditz/Schö... / II. Einzelne Anknüpfungspunkte

Rz. 1503 [Autor/Stand] AO 1931, StAnpG 1934 und AO 1977. Das StAnpG v. 16.10.1934[2] änderte mit seinen §§ 13, 14 die Begriffe Wohnsitz und gewöhnlicher Aufenthalt in einigen Punkten gegenüber den §§ 80, 81 AO 1931.[3] Soweit keine Änderungen erfolgten, behielt die frühere Rspr. zum Wohnsitzbegriff Bedeutung.[4] Im Grundsatz ist dem auch heute zuzustimmen, es sei denn, Entsc...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / b) Gesetzliches Verbot (§ 134).

Rn 23 Gesetzliche Verbote, die sich an beide Parteien richten (vgl § 134 Rn 20), können bei einem Verstoß zur Nichtigkeit des Maklervertrags führen. Besondere Bedeutung erlangen insoweit gesetzliche Vermittlungsverbote. Ein solches Verbot besteht für die Vermittlung von Adoptionen (§ 5 AdVermiG). Die Vermittlung ist Sache der zuständigen Stellen. Das Verbot gilt auch für die...mehr

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Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 15 Die mit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Digitalisierung von Verwaltungsverfahren bei der Gewährung von Familienleistungen verbundene Übergangsvorschrift (§ 28 Abs. 4 in der ab 10.12.2020 geltenden und ab 1.11.2024 modifizierten Fassung)

Rz. 46 § 28 Abs. 4 BEEG in der ab 10.12.2020 geltenden und ab 1.11.2024 modifizierten Fassung enthält eine Übergangsvorschrift, die den zuständigen Elterngeldstellen (§ 12 Abs. 1 BEEG) eine Übergangsfrist zur Umsetzung der mit dem Gesetz zur Digitalisierung von Verwaltungsverfahren bei der Gewährung von Familienleistungen v. 3.12.2020[1] neu geschaffenen Verfahren zur elektr...mehr

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Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 8 Die fortgeltende Anwendung des früheren § 9a Satz 1 Nr. 1a EStG im Rahmen des § 2 Abs. 7 Satz 1 BEEG a. F. (§ 27 Abs. 1a in der vom 5.11.2011 bis 31.12.2014 geltenden Fassung)

Rz. 33 § 27 Abs. 1a BEEG in der vom 5.11.2011 bis 31.12.2014 geltenden Fassung enthielt eine Übergangsvorschrift bezüglich der Ermittlung des Bemessungsentgeltes für das Elterngeld für die vor dem 1.1.2012 geborenen oder mit dem Ziel der Adoption in den Haushalt aufgenommenen Kinder. Übergangsweise wurde die Ermittlung des Überschusses der Einnahmen über die mit einem Zwölft...mehr

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Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 2 Die mit dem Inkrafttreten des Zweiten Gesetzes zur Änderung des BEEG verbundene Übergangsvorschrift (Abs. 1 in der ab 1.9.2021 geltenden Fassung)

Rz. 20 § 28 Abs. 1 BEEG in der ab 1.9.2021 geltenden Fassung enthält eine Übergangsregelung bezüglich aller mit Inkrafttreten ab 1.9.2021 durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes v. 15.2.2021[1] eingeführten Neuregelungen (Erhöhung der während des Elterngeldbezugs zulässigen Arbeitszeit, Flexibilisierung des Partnerschaftsbonus, Erhöh...mehr

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Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 5 Die fortgeltende Anwendung der Vorschriften des BEEG in der Fassung vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Vereinfachung des Elterngeldvollzugs (§ 27 Abs. 1 in der vom 18.9.2012 bis 31.12.2014 geltenden Fassung)

Rz. 26 § 27 Abs. 1 BEEG in der vom 18.9.2012 bis 31.12.2014 geltenden Fassung enthielt eine Übergangsvorschrift bezüglich der Anwendung der Vorschriften für das Elterngeld für die vor dem 1.1.2013 geborenen oder mit dem Ziel der Adoption in den Haushalt aufgenommenen Kinder. Übergangsweise galten die Vorschriften zur Berechnung des Elterngeldes und zur Bundesstatistik in der...mehr

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Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 4 Die mit der Einführung des Elterngeld-Plus-Gesetzes verbundenen Übergangsvorschriften (§ 27 Abs. 1 in der vom 1.1.2015 bis 29.2.2020 geltenden Fassung = § 28 Abs. 1 in der vom 1.3.2020 bis 31.8.2021 geltenden Fassung)

Rz. 22 § 27 Abs. 1 Satz 1 BEEG in der vom 1.1.2015 bis 29.2.2020 geltenden Fassung (bzw. § 28 Abs. 1 Satz 1 BEEG in der vom 1.3.2020 bis 31.8.2021 geltenden Fassung) enthielt eine Übergangsregelung bezüglich der mit Wirkung ab 1.1.2015 eingeführten "klarstellenden" Neuregelung des § 1 Abs. 1 Satz 2 BEEG, wonach bei Mehrlingsgeburten, entgegen der bisherigen Rechtsprechung de...mehr

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Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 16 Die mit dem Inkrafttreten des Haushaltsfinanzierungsgesetzes 2024 und des Zweiten Haushaltsfinanzierungsgesetzes 2024 verbundene vorübergehende (befristete) Übergangsvorschrift (§ 28 Abs. 5 in der ab 1.4.2024 geltenden Fassung)

Rz. 47 § 28 Abs. 5 BEEG in der ab 1.4.2024 geltenden Fassung enthält eine Übergangsvorschrift für die inhaltlich neu definierte Einkommensobergrenze des § 1 Abs. 8 BEEG, ab der der Anspruch auf Elterngeld kraft Gesetzes ausgeschlossen ist und statuiert gleichzeitig eine eigene, übergangsweise geltende Staffelung dieser Einkommensobergrenze: Für Kinder, die ab dem 1.4.2024 geb...mehr

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Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 6 Die mit dem Inkrafttreten des Vierten Bürokratieentlastungsgesetzes verbundene Übergangsvorschrift (28 Abs. 1b in der ab 1.5.2025 geltenden Fassung)

Rz. 29 § 28 Abs. 1b BEEG in der ab 1.5.2025 geltenden Fassung enthält eine Übergangsregelung bezüglich der mit Inkrafttreten ab 1.5.2025 durch das Vierte Bürokratieentlastungsgesetz v. 23.10.2024[1] geänderten BEEG-Vorschriften, die überwiegend klarstellende Neuregelungen oder der Umsetzung der Digitalisierungsoffensive dienende Neuregelungen (Ersetzung des Schriftformerforder...mehr

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Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 3 Die mit dem Inkrafttreten des Haushaltsfinanzierungsgesetzes 2024 verbundene Übergangsvorschrift (Abs. 1a in der ab 1.4.2024 geltenden Fassung)

Rz. 21 § 28 Abs. 1a BEEG in der ab 1.4.2024 geltenden Fassung enthält eine Übergangsregelung bezüglich der mit Inkrafttreten ab 1.4.2024 durch das Haushaltsfinanzierungsgesetz 2024 v. 22.12.2023[1] geänderten Einkommensobergrenzen für den Elterngeldanspruch nach § 1 Abs. 8 BEEG. Die bisherige Rechtslage, also die bisherigen Einkommenshöchstgrenzen von 300.000 EUR zu versteue...mehr

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Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 1.2 Zweck und Systematik

Rz. 17 Die Norm enthält Übergangsvorschriften, die jeweils aus Anlass verschiedener gesetzgeberischer Änderungsaktivitäten der materiell-rechtlichen Vorschriften normbegleitend vom Gesetzgeber selbst für erforderlich erachtet wurden. Das übergangslose Inkrafttreten materiell-rechtlicher Vorschriften, wie es z. B. mit Inkrafttreten der Änderungsnormen durch Art. 14 des Hausha...mehr

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Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 1.1 Rechtsentwicklung

Rz. 1 § 27 BEEG (seit 1.3.2020 in § 28 BEEG umbenannt) ist in seiner ursprünglichen Fassung durch Art. 1 des Gesetzes zur Einführung des Elterngeldes v. 5.12.2006[1] erlassen worden und am 1.1.2007 in Kraft getreten. Bis auf § 27 Abs. 2 BEEG (seit 1.3.2020: § 28 Abs. 2 BEEG), der zunächst als § 27 Abs. 4 BEEG galt, hat die Norm inzwischen einen vollständig anderen Regelungsg...mehr

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Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 9 Die fortgeltende Anwendung von §§ 8 Abs. 1, 9 BErzGG für die dem Erziehungsgeld vergleichbaren Leistungen der Länder (§ 27 Abs. 2 in der ab 1.1.2007 geltenden Fassung = § 28 Abs. 2 in der ab 1.3.2020 geltenden Fassung)

Rz. 35 Für die dem Erziehungsgeld vergleichbaren Leistungen der Bundesländer sind die §§ 8 Abs. 1 und 9 BErzGG in der bis zum 31.12.2006 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden. Damit stellt § 27 Abs. 2 BEEG (bzw. § 28 Abs. 2 BEEG in der ab 1.3.2020 geltenden Fassung) sicher, dass die bisherigen Anrechnungsvorschriften weiterhin gelten: Landeserziehungsgeld bleibt also einkom...mehr

Lexikonbeitrag aus VerwalterPraxis Professional
Notar im Wohnungseigentum / 1 Amtsstellung

Nach dem von der Notarkammer dargestellten Berufsbild nehmen Notare als unparteiische Urkundsperson Aufgaben wahr, die für ein rechtsstaatliches Funktionieren des Gemeinwesens unverzichtbar sind. Um dies zu gewährleisten, sind sämtliche Befugnisse und Handlungen gesetzlich in der Bundesnotarordnung, dem Beurkundungsgesetz und anderen Bestimmungen reglementiert. So werden Not...mehr

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§ 12 Grundlagen des interna... / I. Erbrecht aufgrund von Adoption

Rz. 145 Zu besonderen Schwierigkeiten kann es beim Erbrecht im Zusammenhang mit einer Adoption kommen. 1. Verhältnis von Erb- und Adoptionsstatut Rz. 146 Ob das adoptierte Kind überhaupt als gesetzlicher Erbe in Betracht kommt, richtet sich nach dem Erbstatut (in Deutschland also nach der EuErbVO [191]), da sich nach diesem gem. Art. 23 Abs. 1 Buchst. b EuErbVO der Kreis der Er...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Stenger/Loose, Bewertungsre... / VIII. Durch Adoption erloschene Verwandtschaftsverhältnisse (Abs. 1a)

Rz. 57 [Autor/Stand] Selbst wenn die Verwandtschaft durch Adoption bürgerlich-rechtlich erloschen ist, gelten die Steuerklassen I und II Nrn. 1 bis 3 weiterhin (so auch § 15 Abs. 2 Nr. 2 AO). Rz. 58 [Autor/Stand] Die Regelung betrifft nach ihrem Sinn und Zweck nur die Begründung eines Adoptionsverhältnisses, nicht aber dessen Auflösung.[3] Sie vermag daher etwa keine Begünsti...mehr

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§ 12 Grundlagen des interna... / 1. Verhältnis von Erb- und Adoptionsstatut

Rz. 146 Ob das adoptierte Kind überhaupt als gesetzlicher Erbe in Betracht kommt, richtet sich nach dem Erbstatut (in Deutschland also nach der EuErbVO [191]), da sich nach diesem gem. Art. 23 Abs. 1 Buchst. b EuErbVO der Kreis der Erbberechtigten bestimmt. Ob das Adoptivkind aber eine so starke Stellung innehat, wie sie das Erbstatut für die gesetzliche Erbberechtigung vorau...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, FamFG § 196a FamFG – Zurückweisung des Antrags.

Gesetzestext Das Gericht weist den Antrag auf Annahme als Kind zurück, wenn die gemäß § 9a des Adoptionsvermittlungsgesetzes erforderlichen Bescheinigungen über eine Beratung nicht vorliegen. Rn 1 Die Vorschrift dient der Stärkung der verpflichtenden Beratung bei Stiefkindadoptionen gem § 9a Abs 1 AdVermiG. Nach dem Inhalt der Regelung ist der Antrag auf Adoption abzuweisen,...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / A. Grundaussagen der Vorschrift

Rz. 1 [Autor/Stand] Das ErbStG stellt für die Besteuerung grundsätzlich auf das persönliche Verhältnis zwischen der erwerbenden und der übertragenden Person ab. Das BVerfG geht davon aus, dass die Abstufung nach dem persönlichen Verhältnis auch der Verwirklichung der Garantien von Art. 14 Abs. 1 GG und Art. 6 Abs. 1 GG dient.[2] Die Frage, wer an einem zu besteuernden Erwerb...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 8. Abwehrinteresse.

Rn 35 s § 3 Rn 4 und Auskunft. Abwehrklage s Eigentum. Additionsverbot s Klagenhäufung, § 5 Rn 1, 4. Adoption eines Volljährigen § 42 II FamGKG. Der Höchstwert beträgt 500.000 EUR. Erforderlich ist eine umfassende Abwägung (BayObLG RPfleger 81, 247); Anhaltspunkt kann das Reinvermögen des Annehmenden sein (Hamm NJW-RR 18, 1223: 30–50 % des Reinvermögens des Annehmenden; LG D...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

(1) Diese Verordnung gilt für Zivilsachen mit folgendem Gegenstand: (2) Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Zivilsachen umfassen insbesondere:mehr

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§ 12 Grundlagen des interna... / a) Anwendbarkeit deutschen Erbrechts

Rz. 148 Gem. Art. 22 Abs. 3 S. 1 EGBGB steht das Adoptivkind in Ansehung der Rechtsnachfolge von Todes wegen nach dem Annehmenden, dessen Ehegatten, Lebenspartner oder Verwandten ungeachtet des nach Art. 22 Abs. 1 und 2 EGBGB anzuwendenden Rechts einem nach den deutschen Sachvorschriften angenommenen Kind gleich, wenn der Erblasser dies in der Form einer Verfügung von Todes ...mehr

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ZErb 08/2025, Die Schlüssel... / 4. Wiederverheiratungsklausel

Der Überlebende kann sich durch Wiederverheiratung von den Bindungswirkungen befreien, wenn eine sog. Wiederverheiratungsklausel im Ehegattentestament enthalten ist, nach der der Längerlebende im Fall seiner Wiederverheiratung den Nachlass des Erstverstorbenen ganz oder teilweise den Erben herauszugeben hat.[37] Ansonsten ermöglicht die Wiederheirat oder auch eine Adoption d...mehr

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§ 12 Grundlagen des interna... / 2. Erbrechtliche Gleichstellung des Adoptivkinds

a) Anwendbarkeit deutschen Erbrechts Rz. 148 Gem. Art. 22 Abs. 3 S. 1 EGBGB steht das Adoptivkind in Ansehung der Rechtsnachfolge von Todes wegen nach dem Annehmenden, dessen Ehegatten, Lebenspartner oder Verwandten ungeachtet des nach Art. 22 Abs. 1 und 2 EGBGB anzuwendenden Rechts einem nach den deutschen Sachvorschriften angenommenen Kind gleich, wenn der Erblasser dies in...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / III. (Abs. 1 Nr. 3): Verfahren nach § 186 Nr 3.

Rn 4 Geht es um die Aufhebung der Adoption, sind der Annehmende und der Angenommene zu beteiligen (Nr. 3 a). Ferner sind die leiblichen Eltern des minderjährigen Angenommenen zu beteiligen, weil ein Wiederaufleben der Verwandtschaft und der sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten einschließlich der elterlichen Sorge in Betracht kommt (Nr. 3 b).mehr

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§ 11 Steuerrechtliche Grund... / 2. Steuerklassen

Rz. 59 § 15 ErbStG unterscheidet entsprechend dem persönlichen Verhältnis des Erwerbers zum Erblasser zwischen drei Steuerklassen. Je nachdem, in welchem Verwandtschaftsverhältnis der Erwerber (Erbe, Beschenkter, Vermächtnisnehmer) zum Erblasser bzw. Schenker steht, ist er einer der drei Steuerklassen zuzuordnen. Je näher die Verwandtschaft des Erwerbers zum Erblasser ist, u...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 2. Personenstand, Rechts- und Handlungsfähigkeit, gesetzliche Vertretung, Güterstand.

Rn 12 Die Ausn gilt insb für die Anfechtbarkeit und Gültigkeit der Eheschließung; die Ehescheidung und Eheauflösung; den Personenstand, das Sorgerecht und die gesetzliche Vertretung von Minderjährigen und Geistesschwachen sowie die Adoption. Für einen Teil der damit ausgenommenen Verfahren ist die Brüssel IIa-VO maßgebend. Die Ausn gilt ferner unabhängig von der Verfahrensar...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Allgemeines.

Rn 1 Die in der Vergangenheit zu Adoptionssachen im FGG getroffenen Regelungen werden von §§ 186 ff im Wesentlichen übernommen. Adoptionssachen bilden gem § 111 Nr 4 Familiensachen, das gilt auch bei Anerkennung einer Auslandsadoption (Ddorf FamRZ 13, 714; aA Hamm NJW-RR 12, 582). Die für das Familiengericht geltenden gerichtsverfassungsrechtlichen Regelungen sind auch in Ad...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / C. Wirksamwerden des Beschlusses (Abs 2).

Rn 3 Das Wirksamwerden hängt von der Bekanntgabe nach § 40 ab, die in der Form der §§ 166 ff ZPO zu erfolgen hat. Der Beschluss wird mit Zustellung an den Annehmenden, nach dem Tod des Annehmenden mit Zustellung an das Kind wirksam. Handelt es sich um einen minderjährigen Angenommenen, bedarf es der Zustellung an den gesetzlichen Vertreter (§ 170 ZPO). Bei einer Adoption dur...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Eltern und Voreltern, soweit sie nicht zur Steuerklasse I gehören (Abs. 1 StKl. II Nr. 1)

Rz. 47 [Autor/Stand] Eltern und Voreltern fallen bei lebzeitigen Zuwendungen unter die Steuerklasse II, bei Erwerben von Todes wegen unter die Steuerklasse I (dort Nr. 4). Wer Eltern und Voreltern sind, ist nach zivilrechtlichen Grundsätzen zu bestimmen (Rz. 4, Rz. 26). Die Einordnung als Eltern bzw. Voreltern bleibt allerdings aufgrund § 15 Abs. 1a ErbStG auch erhalten, wen...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Verweisung.

Rn 3 Über das LPartG erfolgt idR eine Verweisung auf die Normen des Eherechts. Anders ist dies in Fällen der Adoption. Die ist für Lebenspartnerschaften im LPartG gesondert geregelt. § 9 Abs 6 LPartG regelt die Annahme eines Kindes durch einen der Lebenspartner, § 9 Abs 7 LPartG die Annahme eines Kindes des anderen Lebenspartners durch den Lebenspartner, also die sogenannte ...mehr

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§ 12 Grundlagen des interna... / b) Anwendbarkeit ausländischen Erbrechts

Rz. 150 Da eine Gleichstellungserklärung nach Art. 22 Abs. 3 S. 1 EGBGB ausscheidet, wenn ausländisches Erbrecht zur Anwendung gelangt, sollte in einem solchen Fall ggf. zur Sicherheit eine testamentarische Erbeinsetzung des Adoptivkinds bzw. des Annehmenden erfolgen. Rz. 151 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 12.15: Gleichstellungserklärung des Adoptiv...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Nr. 1: Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Eltern-Kind-Verhältnisses.

Rn 2 In den Anwendungsbereich der Nr 1 fallen insb Anträge auf Feststellung einer Vaterschaft nach § 1600d BGB, denkbar ist aber auch die Feststellung der Abstammung nach § 1592 Nr 1 BGB unter Nachweis der zum Zeitpunkt der Geburt bestehenden Ehe (Hamm FamRZ 22, 1487). Eine solche Feststellung ist freilich nur dann möglich, wenn kein anderer als Mann (als Ehemann gem § 1592 ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Bescheinigung über den Eintritt der Vormundschaft kraft Gesetzes (Abs 2).

Rn 10 Tritt die Vormundschaft kraft Gesetzes ein, ist dem Jugendamt nach Abs 2 unverzüglich eine Bescheinigung über den Eintritt der Vormundschaft zu erteilen. In diesem Fall erhält es keine Bestellungsurkunde. Rn 11 Das ist gem § 1751 I 2 BGB mit der Einwilligung eines Elternteils in die Adoption der Fall, da dessen elterliche Sorge gem § 1751 I 1 BGB ruht und ein Vormund zu...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / V. Eltern und Voreltern bei Erwerben von Todes wegen (Abs. 1 StKl. I Nr. 4)

Rz. 39 [Autor/Stand] Was Erwerbe von Todes wegen sind, wird in § 3 Abs. 1 ErbStG definiert; alle dortigen Tatbestände sind von § 15 Abs. 1 StKl. I Nr. 4 ErbStG umfasst,[2] also auch Schenkungen auf den Todesfall gem. § 3 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG. Der Rückfall von Vermögensgegenständen, die Eltern ihren Kindern oder Enkeln geschenkt hatten, bleibt gemäß § 13 Abs. Nr. 10 ErbStG ste...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. (Abs. 1 Nr. 1): Verfahren nach § 186 Nr. 1.

Rn 2 In Verfahren, welche die Annahme zum Gegenstand haben, sind der Annehmende und der Anzunehmende zu beteiligen (Nr. 1 a). Ein besonderer Beteiligungsakt ist entbehrlich, wenn die Person schon als ASt am Verfahren teilnimmt. Die Eltern des Anzunehmenden (Nr. 2) sind grds zu beteiligen, wenn dieser minderjährig ist. Trotz Minderjährigkeit bedarf es keiner Beteiligung der E...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Anwendungsbereich.

Rn 1 § 101 regelt die internationale Zuständigkeit in Adoptionssachen. Vorrangige internationale Rechtsakte bestehen nicht, da das HAdoptÜ keine internationalen Zuständigkeitsregeln enthält, ebenso wenig das AdWirkG, das in § 5 I 2 AdWirkG auf § 101 verweist (BeckOKFamFG/Sieghörtner Rz 4 ff). Erfasst sind Adoptionssachen iSd § 186, wobei teils eine Beschränkung bzgl Nr 4 vor...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 4. Verwandtschaft, Schwägerschaft (Nr 3).

Rn 26 Die Feststellung dieser Beziehungen bemisst sich gem Art 51 EGBGB nach §§ 1589 f, 1591 ff, 1754 ff BGB. Umfasst werden daher auch die gem § 1594 BGB anerkannte oder gem § 1600d BGB gerichtlich festgestellte Vaterschaft (§ 1592 Nr 2, 3 BGB) oder die durch Adoption (Art 22 EGBGB iVm §§ 1741, 1754 BGB) begründete Verwandtschaft (Musielak/Voit/Heinrich § 41 Rz 10; Zö/Vollk...mehr

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§ 23 Ehegattentestament / IV. Anfechtungsrechte und deren Ausschließung

Rz. 152 Neben den allgemeinen Anfechtungsrechten, etwa wegen Motivirrtums oder unbewusster Erwartungen gem. §§ 2078–2083 BGB, die es auch im gemeinschaftlichen Testament gibt, ist beim Ehegattentestament vor allem das Anfechtungsrecht gem. § 2079 BGB wegen Hinzutretens weiterer Pflichtteilsberechtigter in den Blick zu nehmen. Solche können weitere (auch adoptierte) Kinder na...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 1. Voraussetzungen.

Rn 4 Abs 1 S 1 bezweckt den Schutz der Kinder, die seit längerer Zeit in Familienpflege bei der Pflegeperson leben. Diese Formulierung findet sich auch in §§ 1630 III, 1632 IV, 1688 I BGB. Von einer ›Familienpflege‹ ist auszugehen, wenn ein Kind außerhalb seiner Herkunftsfamilie zur Pflege und Erziehung mit der Erwartung untergebracht wird, dass dieses Kind so, wie Kinder in...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 1. Minderjährige.

Rn 3 Ihre Vertretung folgt dem elterlichen Sorgerecht (§ 1629 I 1 BGB). Darum nehmen die gesetzliche Vertretung minderjähriger ehelicher Kinder die sorgeberechtigten Eltern – grds auch nach Trennung oder Scheidung (§ 1671 BGB) – in Gesamtvertretung (§ 1629 I 2 BGB) wahr (BGH NJW 87, 1947 f [BGH 20.01.1987 - VI ZR 182/85]). Ist nur ein Elternteil – etwa kraft familiengerichtl...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, IIb-VO Art. 94 Brüssel IIb-VO – Verhältnis zu anderen Rechtsinstrumenten.

Gesetzestext (1) Vorbehaltlich des Absatzes 2 dieses Artikels und der Artikel 95 bis 100 ersetzt diese Verordnung die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 bestehenden, zwischen zwei oder mehr Mitgliedstaaten geschlossenen Übereinkünfte, die in dieser Verordnung geregelte Bereiche betreffen. (2) Finnland und Schweden konnten im Einklang mit Artik...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Statthaftigkeit der Beschwerde.

Rn 2 In Familiensachen (§ 111) ist die Beschwerde gem I gg Endentscheidungen (§ 38 I 1) des FamG statthaft, sofern das Gesetz nicht – wie zB in § 57 I oder § 197 III 1 (mangels Infragestellung v Gültigkeit u Rechtswirksamkeit der Adoption als solcher Beschwerde aber statthaft bzgl namensrechtlicher Folgen [BGH FamRZ 20, 1275; München FamRZ 22, 874; Hamm FamRZ 21, 527; Kobl F...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Einleitung des Verfahrens auf Antrag.

Rn 5 Das Verfahren wird gem § 1626a II 1 BGB ausschließlich auf Antrag eines Elternteils (§ 23) eingeleitet; er kann mithin auch von der Mutter des Kindes gestellt werden, um den ›vordergründig sorgeunwilligen‹ Vater in die elterliche Sorge einzubinden (BTDrs 17/11048, 16). In aller Regel wird aber der Vater einen Antrag stellen. Das setzt voraus, dass er der rechtliche Vate...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Elterliche Sorge, Nr 1.

Rn 6 Nr 1 knüpft an den in § 1626 BGB definierten Begriff der elterlichen Sorge an und erfasst alle Verfahren, die in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht die Bestimmung der Person des Sorgeberechtigten sowie seiner Rechte und Pflichten betreffen oder mit einer solchen Regelung aus sachlichen oder verfahrensrechtlichen Gründen in Zusammenhang stehen (vgl BTDrs 16/6308, 23...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Autonomes Recht.

Rn 4 Die Anerkennung nach autonomem Recht erfasst alle anderen wirksamen ausländischen Entscheidungen (Rechtskraft nicht zwingend, BGHZ 118, 312, 318; offenlassend BGH NJW 19, 3575, 3578). Ggü § 328 ZPO ist danach abzugrenzen, ob ein deutsches Gericht im Wege der freiwilligen Gerichtsbarkeit entschieden hätte (BGH NJW 19, 3575, 3576 [BGH 16.05.2019 - V ZB 101/18]; Schulte-Bu...mehr