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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1598a B ... / B. Klärungsanspruch.

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Rn 2

Tatbestandlich sind drei unterschiedliche Ansprüche geregelt. Der Anspruch auf Einwilligung in eine genetische Abstammungsuntersuchung (Abs 1 S 1) ist unmittelbar mit der Duldungspflicht zur Entnahme einer für die Untersuchung geeigneten genetischen Probe verbunden. Die Duldung umfasst die Pflicht zum Erscheinen am Ort der Probenentnahme, zur Identitätsfeststellung sowie die Mitwirkung an der Entnahme genetischen Materials durch einen Mundschleimhautabstrich oder eine Blutprobe. Zusätzlich besteht der Anspruch der klärungspflichtigen Personen auf Einsicht in das Abstammungsgutachten, das nicht im gerichtlichen Verfahren eingeholt wird oder auf Aushändigung einer Abschrift (Abs 4). Das Verfahren dient allein der Klärung der Abstammung, nicht der statusrechtlichen Korrektur.

 

Rn 3

Die Ansprüche bestehen in Zweifelsfällen ggü dem Vater und der Mutter, auch wenn die Mutterschaft in § 1591 ohne Anfechtungsmöglichkeit geregelt ist. Die Ansprüche auf Einwilligung und Duldung sind an keine weiteren materiell-rechtlichen Voraussetzungen gebunden und bewusst niederschwellig ausgestaltet (BGH FamRZ 17, 219; Kobl FamRZ 14, 406). Die anspruchsberechtigte Person muss keine Gründe für ihr individuelles Interesse an einer Klärung oder etwaige Zweifel an der Abstammung darlegen. Der für ein Vaterschaftsanfechtungsverfahren erforderliche Anfangsverdacht ist im Klärungsverfahren gerade nicht darzulegen. Der Anspruch ist an keine Frist gebunden und unterliegt nicht der Verjährung. Die klärungspflichtige Person kann dem Klärungsbegehren daher vom Einwand des Rechtsmissbrauchs bzw der Kinderschutzklausel nicht entgegentreten (Karlsr FamRZ 21, 1148). Die gerichtliche Entscheidung ersetzt nach § 17 VII GenDG die nach § 17 I und III GenDG erforderliche Einwilligungserklärung.

 

Rn 4

Tatbestandl...

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