Fachbeiträge & Kommentare zu Adoption

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Anwendungsbereich.

Rn 1 Die Vorschrift greift ein, wenn der zum Vorerben eingesetzte Abkömmling des Erblassers bei Errichtung der letztwilligen Verfügung seinerseits keine Abkömmlinge hat oder der Erblasser dies irrig annimmt. Hat der Erblasser gewusst, dass der zum Vorerben eingesetzte Abkömmling seinerseits Abkömmlinge hat, so zeigt die Anordnung der Vor- und Nacherbschaft hingegen, dass der...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Art der Geschäfte.

Rn 6 Art 12 hilft nur insofern über Mängel der Rechts- und Geschäftsfähigkeit hinweg, als hieran die Wirksamkeit eines Vertrages scheitern würde. Der Begriff ›Vertrag‹ ist unbesehen von dem ohnehin nur Schuldverträge betreffenden, zunächst nicht auf deutsch abgefassten Art 11 EVÜ übernommen worden, so dass ihm nicht ohne weiteres eine Einschränkung auf Verträge iSd BGB entno...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB G

Garage 1361b 4 Garantie vor 145 ff 3 AGB 307 35; 309 12, 15, 32; 305c 19 des Hauptmieters 540 16 Verbrauchsgüterkauf 479 1 Zusicherungshaftung 276 31 Garantie des Verkäufers 443 8 Beschaffenheit 443 14 Haltbarkeit 443 17 selbstständige~ 443 10 unselbstständige~ 443 11 Verjährung 443 10 Garantiehaftung 280 25 Garantievertrag 780 2 Garderobenmarke 793 5; 807 1 Garten 1361b 4 Gas; Kaufsache 43...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Beginn und Ende.

Rn 7 Das Sorgerecht beginnt mit der Geburt des Kindes und endet regelmäßig mit dessen Volljährigkeit. Vorher endet die elterliche Sorge – außer durch Tod des Kindes oder eines Elternteils (vgl §§ 1680, 1681) – nur auf Grund eines staatlichen Eingriffs: Sorgerechtsentzug (§ 1666), Sorgerechtsübertragung (§ 1671) oder Adoption (§ 1755). Die elterliche Sorge steht verheirateten...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Verfügungsmöglichkeiten.

Rn 1 Durch den Erbvertrag hat der Erblasser sich nur in seiner Testierfreiheit, nicht in seiner Möglichkeit, über sein Vermögen ganz oder teilw durch Rechtsgeschäft unter Lebenden zu verfügen, beschränkt. Auch kann er sich wirksam verpflichten. Er kann sich – grds formfrei – schuldrechtlich verpflichten, solche Verfügungen zu unterlassen (›Verfügungsunterlassungsvertrag‹, vg...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Nr. 1: Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Eltern-Kind-Verhältnisses.

Rn 2 In den Anwendungsbereich der Nr 1 fallen insb Anträge auf Feststellung einer Vaterschaft nach § 1600d BGB. Eine solche Feststellung ist freilich nur dann möglich, wenn kein anderer als Mann (als Ehemann gem § 1592 Nr 1 BGB, wegen Anerkennung gem § 1592 Nr 2 BGB oder gem § 1593 BGB) anzusehen ist. In diesem Fall muss die rechtliche Vaterschaft erst durch Anfechtung besei...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Eheschließungsverbot.

Rn 1 Bei den Eheverboten der Doppelehe, der Ehe zwischen Verwandten und bei durch Adoption begründeter Verwandtschaft (§§ 1306–1308) handelt es sich um zweiseitige Eheverbote, die sich gg beide Partner richten, wobei allein § 1308 ein relatives Verbot statuiert, von dem Befreiung erteilt werden kann. Das Verbot der Doppelehe schützt den Grundsatz der Einehe, der im Fall eine...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Sorgerechtsentscheidung (Abs 3).

Rn 8 Die Einwilligung eines Elternteils verliert nach § 1750 IV ihre Wirkung, wenn entweder der Antrag zurückgenommen bzw. rechtskräftig abgewiesen wird oder bei alleiniger elterlicher Sorge die Adoption nicht innerhalb von drei Jahren erfolgt ist. Bedingt dadurch, dass nicht die Unwirksamkeit der Einwilligung eintritt, sondern die Einwilligung nur ihre Kraft verliert, verbl...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Weitere Schutznormen.

Rn 7 Soweit die Adoption auch zu Eintragungen nach dem PStG führt, wird das Ausforschungsverbot durch die Einschränkung der Auskunftsmöglichkeiten des § 62 PStG in § 63 I PStG flankiert. Rn 8 Das Verbot der Ausforschung und Bekanntgabe an Nichtberechtigte ist ein Schutzgesetz iSd zivilrechtlichen Deliktsrechts (§ 823 II). Schadensersatzansprüche wegen Verletzung des allg Pers...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Adoptionspflege.

Rn 6 Befindet sich das Kind bei Pflegeeltern, die es mit dem Ziel der Adoption in ihren Haushalt aufgenommen haben (§ 1744), entscheiden sie über Angelegenheiten des täglichen Lebens (§ 1688 I). Diese Vorschrift ist weitgehend inhaltsgleich mit § 1687, der die Vertretung bei getrenntlebenden Eltern bei bestehender gemeinsamer elterlicher Sorge regelt, sodass insb im Hinblick...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Vorfragen.

Rn 15 Vorfragen werden selbständig angeknüpft (BGH NJW-RR 22, 361 [BGH 08.12.2021 - XII ZB 60/18]). Wer etwa der für die Ausübung des nach III gegebenen Wahlrechts zuständige Sorgerechtsinhaber ist, richtet sich nach Art 21. (Diese Frage ist zu unterscheiden von derjenigen, wem sachrechtlich das Namensbestimmungsrecht zusteht, dazu oben Rn 5). Wirft das ausl Recht die Frage ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Verweisung.

Rn 3 Über das LPartG erfolgt idR eine Verweisung auf die Normen des Eherechts. Anders ist dies in Fällen der Adoption. Die ist für Lebenspartnerschaften im LPartG gesondert geregelt. § 9 Abs 6 LPartG regelt die Annahme eines Kindes durch einen der Lebenspartner, § 9 Abs 7 LPartG die Annahme eines Kindes des anderen Lebenspartners durch den Lebenspartner, also die sogenannte ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Voraussetzungen.

Rn 1 Die Regelung begründet eine zwingende, der Disposition verschlossene gesetzliche und endgültige Zuordnung des Kindes zu einer Frau. Die rechtliche Zuordnung knüpft unabhängig von genetischer Vererbung allein an die Geburt als zuverlässig und einfach feststellbaren Umstand an (BGH FamRZ 18, 290), auch um eine gespaltene Mutterschaft zu verhindern. Für die rechtliche Mutt...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / V. Rücknahme und Fristen (Abs. 4).

Rn 11 Einwilligungen sind, da sie ohne Bedingung oder Zeitbestimmung erteilt werden müssen, grds unbegrenzt wirksam. Da sie jedoch nicht für jeden Fall der Annahme, sondern nur für ein konkretes Verfahren erteilt werden dürfen, entfällt die Wirkung der Einwilligung, wenn der Adoptionsantrag zurückgenommen oder rechtskräftig abgewiesen wird. Entscheidend ist nicht der Erlass ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Zeitlicher Schutzumfang.

Rn 11 Der Schutz des Namens beginnt mit dem Namenserwerb kraft Geburt, Eheschließung, Einbenennung oder Adoption. Bei Wahlnamen entsteht ein rechtlicher Schutz mit der Benutzung des jeweiligen Namens, bei Internet-Domains mit der Registrierung. Grds erlischt das Namensrecht mit dem Tode des Menschen (BGHZ 8, 318, 324; BGHZ 169, 193). Allerdings kann das Namensrecht als Teil ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Diese Verordnung lässt unbeschadet der Verpflichtungen der Mitgliedstaaten nach Artikel 351 AEUV die Anwendung bilateraler oder multilateraler Übereinkünfte unberührt, denen ein oder mehrere Mitgliedstaaten zum Zeitpunkt des Erlasses dieser Verordnung oder eines Beschlusses nach Artikel 331 Absatz 1 Unterabsatz 2 oder 3 AEUV angehören und die Bereiche betreffen, die in ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Ausnahmebestimmungen (Abs 3).

Rn 7 Bei nichtehelicher Geburt kann die Mutter nach § 1626a auch den Vater als Sorgeberechtigten bestimmen. Ist dies nicht erfolgt, bestimmt Nr 1, dass die Einwilligung in eine Adoption durch den Vater schon vor der Geburt des Kindes erteilt werden kann. Da noch kein Vater feststeht, gelten insoweit die Regelungen des I für die Vermutung der Vaterschaft entspr. Rn 8 Hat der n...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Grundlagen.

Rn 1 Da das Kind und sein Wohlergehen zentral im Fokus des Verfahrens stehen, ist grds die Zustimmung des Kindes zur Adoption erforderlich (I 1). Erst ab einem Alter von 14 Jahren geht das Gesetz davon aus, dass Reife und Verständnis des Kindes so ausgeprägt sind, dass seiner Entscheidung grds Bedeutung zukommt. Die Einwilligung und die ggf erforderliche Zustimmung des geset...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Anwendungsbereich.

Rn 1 § 101 regelt die internationale Zuständigkeit in Adoptionssachen. Vorrangige internationale Rechtsakte bestehen nicht, da das HAdoptÜ keine internationalen Zuständigkeitsregeln enthält, ebenso wenig das AdWirkG, das in § 5 I 2 AdWirkG auf § 101 verweist (BeckOKFamFG/Sieghörtner Rz 4 ff). Erfasst sind Adoptionssachen iSd § 186, wobei teils eine Beschränkung bzgl Nr 4 vor...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 2. Personenstand, Rechts- und Handlungsfähigkeit, gesetzliche Vertretung, Güterstand.

Rn 12 Die Ausnahme gilt insb für die Anfechtbarkeit und Gültigkeit der Eheschließung; die Ehescheidung und Eheauflösung; den Personenstand, das Sorgerecht und die gesetzliche Vertretung von Minderjährigen und Geistesschwachen sowie die Adoption. Für einen Teil der damit ausgenommenen Verfahren ist die Brüssel IIa-VO maßgebend. Die Ausnahme gilt ferner unabhängig von der Verf...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Befreiter Personenkreis (II).

Rn 3 Der nach Nr 1–5 befreite Personenkreis zeichnet sich durch ein besonderes Näheverhältnis zum Betreuten oder gesetzlich vermutete besondere Sachkunde aus. Nach Nr 1 gilt dies anders als bisher nicht nur für Eltern und Kinder des Betreuten, sondern für sämtliche in gerader Linie Verwandte (also auch Großeltern und Enkel), nach Nr 2 gehören auch Geschwister zum befreiten P...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 4. Anknüpfung von Vorfragen.

Rn 8 Da es sich bei Fragen der Staatsangehörigkeit um öffentliches Recht handelt und im Hinblick auf das Passwesen dem internationalen Entscheidungseinklang eine besondere Bedeutung zukommt, sind Vorfragen wie Eheschließung, Kindschaft und Adoption nach dem IPR des betr Staates zu beurteilen (BGH NJW 16, 2322 [BGH 20.04.2016 - XII ZB 15/15] Tz 25 mN unter Hinweis auf die Sou...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Regelbeispiele (Abs 2).

Rn 5 Der Systematik der §§ 1600 III 2, 1685 II 2 folgend nennt II 1 zwei Regelbeispiele, in denen von dem Vorliegen einer solchen Gemeinschaft auszugehen ist. Dies ist zum einen der Fall, wenn die Partner bereits seit mindestens 4 Jahren eheähnlich zusammenleben und einen gemeinsamen Haushalt führen (Nr 1), und zum anderen, wenn sie Eltern eines gemeinsamen Kindes sind und m...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Geschwister.

Rn 4 Eine einmal getroffene Namenswahl der Eltern ist auch für weitere Kinder bindend (I 3), auch im Falle späterer Adoption (BayObLG FamRZ 05, 1010), sofern dieselben rechtlichen Voraussetzungen noch vorliegen. Rn 5 Bindungswirkung tritt nicht ein, wenn die nicht verheirateten Eltern bei der Geburt eines weiteren Kindes keine Sorgerechtserklärung gem § 1626a abgeben (BGH Fam...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB § 1743 BGB – Mindestalter.

Gesetzestext 1Der Annehmende muss das 25., in den Fällen des § 1741 Abs. 2 Satz 3 das 21. Lebensjahr vollendet haben. 2In den Fällen des § 1741 Abs. 2 Satz 2 muss ein Ehegatte das 25. Lebensjahr, der andere Ehegatte das 21. Lebensjahr vollendet haben. Rn 1 Mit den Altersgrenzen hat der Gesetzgeber zum Ausdruck bringen wollen, dass nicht nur das Alter des Annehmenden als solc...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Widerruf (Abs. 2).

Rn 6 Bis zur Wirksamkeit der Adoption kann das Kind ab Vollendung des 14. Lebensjahres – sofern es nicht geschäftsunfähig ist – die Einwilligung widerrufen. Dieses Recht ist an keine Bedingung oder ein Begründungserfordernis gebunden. Der Widerruf hat ggü dem FamG zu erfolgen. Im Gegensatz zur Einwilligung bedarf der Widerruf der öffentlichen Beurkundung. Die Form soll siche...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Verfahrensrechtliche Hinweise.

Rn 8 Das Verfahren richtet sich nach §§ 23 ff, 186 ff FamFG. Grds soll das Gericht, wenn ein Aufhebungsgrund geltend gemacht wird, in einem Termin die Sache erörtern, zu dem der Antragsteller ebenso zu laden ist wie der Annehmende, das Kind und bei Minderjährigkeit desselben auch das Jugendamt. Eine Beistandsbestellung wegen widerstreitender Interessen ist nach § 191 FamFG i...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 4. Verwandtschaft, Schwägerschaft (Nr 3).

Rn 26 Die Feststellung dieser Beziehungen bemisst sich gem Art 51 EGBGB nach §§ 1589 f, 1591 ff, 1754 ff BGB. Umfasst werden daher auch die gem § 1594 BGB anerkannte oder gem § 1600d BGB gerichtlich festgestellte Vaterschaft (§ 1592 Nr 2, 3 BGB) oder die durch Adoption (Art 22 EGBGB iVm §§ 1741, 1754 BGB) begründete Verwandtschaft (Musielak/Voit/Heinrich § 41 Rz 10; Zö/Vollk...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Eizellen- bzw Embryonenspende und Leihmutterschaft.

Rn 4b Im Fall einer Eizellen- oder Embryonenspende, die nach § 1 Abs 1 Nr 1, 2, 6, 7 ESchG verboten sind, beruht die Zuordnung des Kindes auf den §§ 1591, 1592. Nach § 1 Abs 1 Nr 7 ESchG sind verschiedene Formen der Ersatz- bzw Leihmutterschaft verboten, um eine gespaltene Mutterschaft zu verhindern. Die Leihmutter ist nach Maßgabe des Art 19 EGBGB die rechtliche Mutter des ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB P

Pacht anwendbares Recht Art 4 ROM I 12 Pachtkreditgesetz vor 1204 ff 10 Pachtsache Beschreibung 585b 1 Beschreibung durch Sachverständigen 585b 5 Pachtverhältnis beim Nacherbfall 2135 1 Pactum de non petendo Erlassvertrag, Abgrenzung 397 7 Paketverträge 327a 2 Parkplatzbenutzung; Vertragsschluss vor 145 ff 47 Partei kraft Amtes 1975 9; 1984 12; 2017 2 Parteiautonomie Art 3 EGBGB 37 Grenz...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Grundlagen.

Rn 1 Grds ist auch die Annahme eines Volljährigen zulässig. Ob das anzunehmende Kind bereits die Volljährigkeit erlangt hat, wird nach seinem Heimatrecht, das gem Art 7 I 1 EGBGB zur Anwendung gelangt, bestimmt (Bremen OLGR 06, 510). Da in diesem Fall aufgrund der Volljährigkeit nicht mehr das Wohl des Kindes iSd Familienrechtes im Vordergrund stehen kann, tritt an die Stell...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Personenkreis.

Rn 2 Die Hemmung zwischen Ehegatten (I 1 und entspr Lebenspartner iSv § 1 LPartG), I 2 Nr 1) gilt, solange die Ehe (bzw Partnerschaft) besteht, auch soweit sie aufhebbar (vgl §§ 1313 ff), jedoch noch nicht aufgehoben ist (vgl Brandbg 11.9.13 – 4 U 130/11) oder nach erfolgreichem Antrag auf vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft (BGH NJW 18, 2871 [BGH 20.06.2018 - XII ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB L

Ladendieb 251 16; 781 7 Lampen 1361a 6 Landgut 2048 23; 2049 3 Landpachtvertrag Pachtsache 585b 1 Landwirtschaflicher Betrieb, Bewertung 1376 25 Landwirtschaft 585 2 Produkte 2 ProdHaftG 1; 3 ProdHaftG 7 Landwirtschaftliches Grundstück 998 1 Lasten 995 2 außerordentliche ~ 995 3; 2126 12 des Nachlasses 2100 10 dingliche ~ 107 11 Kauf 436 7; 446 14 öffentliche ~ 103 3; 107 10 schuldrechtli...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Maßgebliche Staatsangehörigkeit.

Rn 10 Tritt mit dem namensrechtlich relevanten Vorgang wie Heirat, Vaterschaftsanerkennung oder Adoption, zugleich ein Wechsel der Staatsangehörigkeit ein, knüpft die Rspr für den Kindesnamen an die neue (BGH FamRZ 83, 881), für den Ehenamen aber an die bisherige Staatsangehörigkeit an (BGHZ 72, 163; BayObLG IPRax 87, 242), was einen Gleichlauf zum Eheschließungsstatut (Art ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Erforderliche Einwilligungen (Abs 2 S 2).

Rn 6a Da durch die Annahme eines verheirateten oder verpartnerten Volljährigen auch die Interessen des Ehe- bzw Lebenspartners tangiert werden, ist nach II 2 dessen Einwilligung erforderlich. Ursprünglich in § 1749 II aF normiert, wurde das Einwilligungserfordernis durch Gesetz zur Bekämpfung von Kinderehen vom 17.7.17 (BGBl I 2017, 2429) in den § 1767 übertragen. Eine Erset...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Allgemeines.

Rn 1 Die in der Vergangenheit zu Adoptionssachen im FGG getroffenen Regelungen werden von §§ 186 ff im Wesentlichen übernommen. Adoptionssachen bilden gem § 111 Nr 4 Familiensachen, das gilt auch bei Anerkennung einer Auslandsadoption (Ddorf FamRZ 13, 714; aA Hamm NJW-RR 12, 582). Die für das Familiengericht geltenden gerichtsverfassungsrechtlichen Regelungen sind auch in Ad...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Bescheinigung über den Eintritt der Vormundschaft kraft Gesetzes (Abs 2).

Rn 10 Tritt die Vormundschaft kraft Gesetzes ein, ist dem Jugendamt nach Abs 2 unverzüglich eine Bescheinigung über den Eintritt der Vormundschaft zu erteilen. In diesem Fall erhält es keine Bestellungsurkunde. Rn 11 Das ist gem § 1751 I 2 BGB mit der Einwilligung eines Elternteils in die Adoption der Fall, da dessen elterliche Sorge gem § 1751 I 1 BGB ruht und ein Vormund zu...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Ausschluss der Vertretung (Abs 3).

Rn 9 Nach III ist eine Abgabe mittels eines Vertreters untersagt. Auch der beschränkt Geschäftsfähige kann die Einwilligung allein erteilen und bedarf nicht der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters. Dies gilt nicht für die nach § 1746 I 2 erforderliche Einwilligung durch den gesetzlichen Vertreter eines noch nicht 14 Jahre alten Kindes ist und für die im Übrigen erforderli...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Abs 3 S 2: Kein Widerspruch zum Kindeswohl.

Rn 69 Dem Antrag ist gem III 2 bereits stattzugeben, soweit dies dem Kindeswohl nicht widerspricht. Es findet nur eine negative Kindeswohlprüfung statt. Denn die Mutter hat mit der Einwilligung in die (Fremd-)Adoption zu erkennen gegeben, dass sie ihre eigene Elternrolle aufgeben will. Daher soll derselbe Maßstab gelten, wie in den Fällen der §§ 1678 und 1680, in denen die a...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Verfahrensrechtliche Hinweise.

Rn 9 Eine Änderung nach erfolgter Annahme ist im Adoptionsrecht nicht vorgesehen (AG Nürnberg StAZ 09, 82 [AG Nürnberg 08.10.2008 - UR III 173/08]). In Betracht kommt jedoch eine Änderung nach dem NamÄndG. Unzulässig ist es, im Annahmebeschluss auszusprechen, dass das Kind seinen bisherigen Namen weiterführt (BayObLG FamRZ 03, 1869); der Beschl ist insoweit wegen eines Geset...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Grundlagen.

Rn 1 Aufgrund der sehr detaillierten Regelung werden die allgemeinen Regeln über Willensmängel für nicht anwendbar erklärt, soweit hier eine konkrete, auf das Adoptionsverfahren zugeschnittene Regelung erfolgt ist. Auch bei Feststehen eines Erklärungsmangels kann dieser nur dann zur Aufhebung führen, wenn der Antragsberechtigte innerhalb konkret bestimmter Fristen einen Antr...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Normzweck.

Rn 1 Da Minderjährige entweder geschäftsunfähig (§ 104 Nr 1) oder nur beschränkt geschäftsfähig (§ 106) sind, können sie nicht selbst rechtsgeschäftlich uneingeschränkt für sich handeln. Sie werden daher insoweit durch ihre sorgeberechtigten Eltern gemeinsam vertreten (§§ 1626, 1629); bzw das nicht in einer Ehe geborene Kind wird idR durch seine Mutter vertreten (§ 1626a II)...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Persönliche Voraussetzungen.

Rn 3 Nur Verwandte des Erblassers oder sein Ehegatte (bzw Lebenspartner, § 10 VII LPartG) können (persönlich: § 2347) auf ihr gesetzliches Erb- und/oder Pflichtteilsrecht verzichten. Nicht erforderlich ist, dass der Verzichtende schon bei Vertragsschluss pflichtteilsberechtigt oder nächstberufener Erbe ist; er kann schon vor einer Eheschließung (zum Verlobten bzw zum Verspre...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Elterliche Sorge (Abs 4).

Rn 5 Die elterliche Sorge, die mit der Zustimmung zur Adoption ebenso ruht wie das Umgangsrecht (§ 1751 I), bedurfte einer besonderen Regelung. Nach III fällt sie nicht ohne Weiteres an die leiblichen Eltern zurück, sondern es bedarf gem IV einer Entscheidung des FamG, ob dies dem Wohl des Kindes widerspricht. Von besonderer Bedeutung wird sein, ob noch eine Eltern-Kind-Bezi...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Antragserfordernis.

Rn 1 Eingeleitet wird das Verfahren auf Annahme eines Kindes durch einen förmlichen Antrag des Annehmenden. Rn 1a Die Hinzufügung jeglicher Bedingung oder Zeitbestimmung ist unzulässig. Die Vorschrift selbst enthält keine Bestimmung darüber, welcher konkrete Inhalt erforderlich ist. Der Antrag muss auf ein bestimmtes Kind bezogen sein, da dieses am Verfahren gem § 188 I Nr 1a...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Verwandtenadoption.

Rn 13 Nach § 1756 erlischt das Verwandtschaftsverhältnis zu den leiblichen Eltern, wenn der Annehmende und das Kind im 2. oder 3. Grad miteinander verwandt sind, wohingegen das Verwandtschaftsverhältnis zu den leiblichen Geschwistern fortbesteht, das nun über die gemeinsamen Großeltern vermittelt wird (Erman/Lieder § 1925 Rz 12). § 1925 IV stellt klar, dass auch die leiblich...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, IIb-VO Art. 94 Brüssel IIb-VO – Verhältnis zu anderen Rechtsinstrumenten.

Gesetzestext (1) Vorbehaltlich des Absatzes 2 dieses Artikels und der Artikel 95 bis 100 ersetzt diese Verordnung die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 bestehenden, zwischen zwei oder mehr Mitgliedstaaten geschlossenen Übereinkünfte, die in dieser Verordnung geregelte Bereiche betreffen. (2) Finnland und Schweden konnten im Einklang mit Artik...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Anspruchsinhaber.

Rn 4 Gläubiger des Anspruchs ist der nach § 2303 (abstrakt) Pflichtteilsberechtigte (Abkömmling, Eltern, Ehegatte, Lebenspartner), sofern sein Recht nicht durch § 2309 oder auf andere Weise ausgeschlossen ist. Ferner besteht der Anspruch für gesetzliche oder gewillkürte Erben, wenn der Wert des Hinterlassenen geringer als die Hälfte des Werts des gesetzlichen Erbteils zuzügl...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Einwilligung des Kindes (Abs. 1).

Rn 2 Unabhängig vom Alter des Kindes verlangt I 1 seine Einwilligung. Hat es das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet, erteilt die Einwilligung ausschl der gesetzliche Vertreter. Bei nichtehelicher Geburt muss das FamG prüfen, ob eine Sorgerechtserklärung nach § 1626a erfolgt ist. Aufgrund der Mitteilungspflicht nach § 1626d muss sich das FamG iR seiner Amtsermittlung nicht a...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB U

Überbau 912 8 Duldungspflicht 912 18 Eigentumsverhältnisse 912 27 Gebäude 912 5 Gestattung 912 31 Überbaurente 912 20 Übereinkommen, internationale Abstammung Art 19 HaagUntProt 1 Auslandsbezug Art 19 ROM III 1 EuGüVO Art 62 EuGüVO 1 ROM III Art 69 EuUntVO 1 Verhältnis zu ROM III Art 19 ROM III 1 Übereinstimmung 2038 27 Übergabe Kaufsache 433 14 Übergabe Kaufsache 446 11; 448 4 Übergabevert...mehr