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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1306 BG ... / A. Eheschließungsverbot.

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Rn 1

Bei den Eheverboten der Doppelehe, der Ehe zwischen Verwandten und bei durch Adoption begründeter Verwandtschaft (§§ 1306–1308) handelt es sich um zweiseitige Eheverbote, die sich gg beide Partner richten, wobei allein § 1308 ein relatives Verbot statuiert, von dem Befreiung erteilt werden kann. Das Verbot der Doppelehe schützt den Grundsatz der Einehe, der im Fall eines Verstoßes gem § 172 StGB sanktioniert ist. Einer Heirat derselben Ehegatten steht das Verbot der Doppelehe nicht entgegen (KG FamRZ 22, 1017 [wiederholte Eheschließung]; Köln FamRZ 19, 1551 [zur Umwandlung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft in eine gleichgeschlechtliche Ehe nach § 20a LPartG]). Die Vorschrift wurde durch das EheschlRG mit Wirkung vom 1.7.98 in das BGB eingefügt und gilt uneingeschränkt für alle Eheschließungen, die seit dem 1.7.98 vorgenommen werden (Übergangsregeln Art 226 RGBGB).

 

Rn 2

Die Norm statuiert ausnahmslos das Verbot der Eheschließung, wenn zumindest einer der Verlobten mit einem Dritten wirksam verheiratet oder verpartnert ist. Als zweiseitiges Verbot gilt es bei Eheschließung im Inland auch dann, wenn ein ausländischer Verlobter nach seinem Heimatrecht mehrere Ehen eingehen darf. Eine im Ausland wirksam geschlossene Mehrehe wird auch iRd ordre public als rechtsgültig angesehen (BVerwG FamRZ 18, 1624). Ein vergleichbares Verbot enthält § 1 III LPartG. Ändert ein Beteiligter einer eingetragenen Lebenspartnerschaft seine personenstandsrechtliche Geschlechtszugehörigkeit und schließt danach mit dem anderen Beteiligten dieser Lebenspartnerschaft eine Ehe, so erlischt die Lebenspartnerschaft, ohne dass es eines besonderen Aufhebungsverfahrens bedarf (Nürnbg FamRZ 16, 154). Das nach niederländischem Recht bestehende Ehehindernis der registrierten Partnerschaft zwischen eine...

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