Fachbeiträge & Kommentare zu Adoption

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / E. Grundbuch/Handelsregister

Rz. 30 Im Hinblick auf die mit dem öffentlichen Glauben des Grundbuchs verbundene Gefahr des gutgläubigen Erwerbs von Grundstücksrechten, § 2113 Abs. 3 BGB, ist das Nacherbenrecht gem. § 51 GBO im Grundbuch (sowie gem. § 54 SchiffsRegO im Schiffsregister und gem. § 86 Abs. 1 LuftFzgG im Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen) einzutragen.[96] Einzutragen ist auch das Rec...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / b) Tathandlung des Pflichtteilsberechtigten

Rz. 25 Die böswillige Verletzung der Unterhaltspflicht setzt voraus, dass der Erblasser bedürftig, §§ 1602 Abs. 1, 1606 BGB, und der Pflichtteilsberechtigte leistungsfähig ist, § 1603 BGB. Darüber hinaus muss er Kenntnis von der Bedürftigkeit des Erblassers haben und ihm aus verwerflichen Gründen den Unterhalt verweigern. Nur wenn alle vier Voraussetzungen kumulativ vorliege...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / I. Entsprechende Anwendung des § 2077 BGB

Rz. 24 Nach neuester Rspr. ist § 2077 BGB auf solche Fälle, in denen die Eltern den Ehegatten ihres Kindes in ihrer letztwilligen Verfügung bedacht haben, nicht analog anzuwenden.[74] Die Ehe mit dem eigenen Abkömmling ist oft nicht der Grund für die Zuwendung. Vielmehr sind andere Gründe ausschlaggebend, wie beispielsweise die Versorgung der Enkelkinder, die Belohnung für g...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / b) Meinungsstand

Rz. 54 Von einer Zulässigkeit der Inhaltskontrolle wird inzwischen auszugehen sein.[69] Zwar gab es vom BGH bislang noch keine Positionierung zu dieser Frage, auch nicht zu einem Sachverhalt, bei dem ein Ehevertrag mit einem Pflichtteilsverzicht kombiniert worden war.[70] Das OLG Celle prüfte die Sittenwidrigkeit eines Pflichtteilsverzichtes bei der eines Verzichtes auf den ...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / B. Abkömmlinge

Rz. 2 Zu den Abkömmlingen, deren Nichtberücksichtigung die Nacherbeinsetzung entfallen lässt, gehören sämtliche ehelichen und nichtehelichen unmittelbaren und entfernteren Abkömmlinge. Dazu zählen grundsätzlich auch Adoptivkinder, da diese die rechtliche Stellung eines ehelichen Kindes bzw. eines Kindes des Annehmenden haben (§§ 1754, 1767 Abs. 2 BGB).[5] Allerdings wird hie...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / IV. Stiefkind-/Halbwaisenadoption

Rz. 9 Bei einer Stiefkind- bzw. Halbwaisenadoption, bei der ein Ehegatte das Kind des anderen Ehegatten annimmt, wenn dieser die elterliche Sorge hatte (§ 1756 Abs. 2 BGB), erlischt das Verwandtschaftsverhältnis zu den Verwandten des anderen Elternteils grundsätzlich nicht; § 1925 Abs. 4 stellt insoweit klar, dass ein Eintrittsrecht der Abkömmlinge des erstverstorbenen Elter...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / A. Allgemeines

Rz. 1 Ist jemand innerhalb derselben Erbenordnung mehrfach mit dem Erblasser verwandt, was bspw. bei Verwandtenheirat oder -adoption der Fall sein kann, steht ihm innerhalb der Erbenordnung der Erbteil aus jedem der einzelnen Verwandtschaftsverhältnisse zu. Voraussetzung ist, dass eine Zugehörigkeit zu verschiedenen Stämmen innerhalb derselben Erbenordnung besteht – bei vers...mehr

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§ 22 Internationales Privat... / ee) Vorfragen im ausländischen Kollisionsrecht oder im berufenen Sachrecht

Rz. 122 Im Tatbestand der kann ein Rechtsverhältnis (Eheschließung, Eigentum des Geschädigten usf.) vorausgesetzt sein (sog. Vorfragen [275]). Präjudizielle Rechtsverhältnisse sind grundsätzlich selbstständig nach dem deutschen IPR anzuknüpfen und nach dem danach berufene...mehr

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§ 22 Internationales Privat... / (2) Staatsangehörigkeit und gewöhnlicher Aufenthalt

Rz. 115 Die Kollisionsnormen können auch folgende Rechtsprüfungen voraussetzen: Die Staatsangehörigkeit einer Person wird ausschließlich nach dem Staatsangehörigkeitsrecht des betreffenden Staates,[251] in Deutschland nach dem StAG [252] bestimmt. Soweit der Erwerb oder der ...mehr

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Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 2 Anspruchsrahmen (Abs. 1)

Rz. 9 Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 wird Elterngeld als Basiselterngeld oder als Elterngeld Plus gewährt. Satz 1 hat eine klarstellende Funktion, indem er die möglichen Bezugsvarianten des Elterngeldes nennt.[1] Rz. 10 Basiselterngeld und Elterngeld Plus kann nach § 4 Abs. 1 Satz 2 ab dem Tag der Geburt bezogen werden. Hintergrund der Regelung ist der besondere Betreuungsbedarf des ...mehr

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Kindergeld / 4.3.3 Familienähnliches, auf längere Dauer angelegtes Band

Die erforderliche familienähnliche Beziehung zwischen Kind und Pflegeperson muss von vornherein auf eine längere Zeit angelegt sein, z. B. im Rahmen von Erziehungshilfe in Vollzeitpflege[1] oder von Eingliederungshilfe.[2] Entscheidend ist dabei nicht die tatsächliche Dauer der familienähnlichen Beziehung, sondern die am Anfang beabsichtigte Dauer. Bei einer von den Beteilig...mehr

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Kindergeld / 4.2 Im 1. Grad mit dem Berechtigten verwandte Kinder

a) Leibliche Kinder Bei Anerkennung der Vaterschaft s. DA A 10.1 DA-KG.[2] b) Angenommene Kinder Bei der Adoption (Annahme) eines Kindes ist zu unterscheiden, ob es sich um einen Minderjährigen oder einen Volljährigen handelt. Mit der Annahme eines minderjährigen Kindes erlangt das Kind die rechtliche Stellung eines ehelichen Kindes des Annehmenden. Die Annahme wird vom Familieng...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 3.1 Sonderregelung bei der Adoption (§ 15 Abs. 1a ErbStG)

Rz. 56 Zivilrechtlich muss man zwischen der Adoption von Minderjährigen (Volladoption) und der Adoption von Volljährigen unterscheiden (s. a. Rn. 37 ff.): Minderjährigenadoption (§§ 1741 BGB ff.) Die Annahme eines Minderjährigen als Kind hat die Begründung vollwertiger verwandtschaftlicher Beziehungen mit den oder dem Annehmenden und dessen Verwandten zur Folge (Volladoption, ...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.1.2.3 Adoptivkinder

Rz. 37 Auch Adoptivkinder (§§ 1741 ff. BGB) sind Kinder der sie adoptierenden Eltern und gehören zu den Erwerbern der Steuerklasse I Nr. 2. Das Adoptionsrecht wurde durch das Adoptionsgesetz vom 02.07.1976 (BGBl I 1976, 1749) ab 01.01.1977 neu gefasst. Ziel der Neuregelung des Adoptionsrechts war es u. a., in weiteren Gesetzen alle entbehrlichen Unterscheidungen zwischen leib...mehr

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AGS 10/2025, Einwand des Ve... / Leitsatz

Rechtsfolge eines Verstoßes gegen das Tätigkeitsverbot des § 45 Abs. 1 Nr. 1 BRAO ist die Nichtigkeit des Anwaltsvertrages. Dem Rechtsanwalt steht insoweit auch kein Vergütungsanspruch aus dem Recht der Geschäftsführung ohne Auftrag oder dem Bereicherungsrecht zu. Der Begriff "dieselbe Rechtssache" i.S.v. § 45 Abs. 1 Nr. 1 BRAO ist weiter auszulegen als der enge Streitgegenst...mehr

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ZErb 10/2025, Literaturkritik: Erbrecht

Liebe Leserinnen und Leser, unter der Rubrik "Literaturkritik: Erbrecht" stellen wir monatlich eine Auswahl von Neuerscheinungen aus dem Bereich des Erbrechts, des Erbschaftsteuerrechts sowie der erbrechtsrelevanten Nebengebiete vor. Eizenhöfer Die Anfallberechtigung im Zivil- und Gemeinnützigkeitsrecht 2024 Nomos, ISBN 978-3-7560-1646-4, 94 EUR Die vorliegende Dissertation wur...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.1.2.4 Pflegekinder

Rz. 46 Obwohl Pflegekinder Kinder i. S. d. Einkommensteuerrechts (§ 32 Abs. 1 Nr. 2 EStG) sind, unterfallen sie nicht der Steuerklasse I Nr. 2. In welche der Steuerklassen sie einzuordnen sind, hängt von dem tatsächlichen Verwandtschaftsgrad zum Erblasser oder Schenker ab. Als möglicher Weg für eine Änderung bietet sich auch hier eine Adoption des Pflegekindes an.mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 3 Exemplarische Einführung: Aufbau- und Prüfungsschemata

Rz. 9 Zum besseren Verständnis der Neuregelung werden für Erwerbe ab 01.07.2016 Prüfungsschemata vorangestellt. Die verschiedenen Schemata hängen von der Erwerbsschwelle ab. Ein "führendes" Beispiel (leading case) führt in das komplexe Thema ein und erleichtert die Lektüre der Prüfungsschemata (s. 3.1 Rz. 11). Praxis-Beispiel Der kinderlose und geschiedene Unternehmer U will ...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.2.3 Abkömmlinge ersten Grades von Geschwistern (Steuerklasse II Nr. 3)

Rz. 52 Abkömmlinge ersten Grades sind die Geschwisterkinder, da sich der Grad der Verwandtschaft nach der Zahl der sie vermittelnden Geburten bestimmt (§ 1589 Abs. 1 Satz 3 BGB), also z. B. Onkel–Neffe/Tante–Nichte, nicht aber Vettern untereinander. Abkömmling von Geschwistern des Erblassers ist ein Adoptivkind auch dann, wenn sich die Wirkungen der Adoption nicht auf Verwan...mehr

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AGS 10/2025, Einwand des Ve... / I. Sachverhalt

Der Kläger hat gegen die Beklagte, Rechtsanwältin R, Klage erhoben. Zu dem Gegenstand dieser Klage finden sich in den Beschlussgründen keine Anhaltspunkte. Rechtsanwältin R hat Widerklage erhoben. Aus abgetretenem Recht hat sie anwaltliche Vergütungsansprüche geltend gemacht, die die Tochter T des Klägers aufgewandt hat, um mit diesem außergerichtliche Verhandlungen zu führe...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 1.3.2 Gestaltungsüberlegungen

Rz. 15 Soweit Vermögensübertragungen gestaltet werden können, bietet die unterschiedliche Besteuerung in den einzelnen Steuerklassen eine legale Möglichkeit zur Steuereinsparung, um die höheren Freibeträge oder die geringeren Steuersätze der günstigeren Steuerklasse zu sichern, etwa durch Heirat des Lebensgefährten (von der Steuerklasse III in die Steuerklasse I Nr. 1) oder ...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.1 Erwerbe innerhalb der Steuerklasse I

Rz. 10 Eine Steuerermäßigung gem. § 27 Abs. 1 ErbStG wird nur gewährt, wenn beide Vermögensübergänge innerhalb der Steuerklasse I erfolgt sind. Entscheidend ist dabei die Betrachtung des jeweiligen Erwerbvorgangs; ohne Bedeutung ist, in welchem Verhältnis der Letzterwerber zum ursprünglichen Vermögensübertragenden steht. Praxis-Beispiel In 2015 stirbt der A. Erbe ist sein Soh...mehr

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Anhang 3e Türkei / 1.2 Nationales Erbrecht

Rz. 4 Das materielle türkische Erbrecht ist wie das gesamte türkische Zivilrecht vom schweizerischen Recht geprägt. Die Erbfolge richtet sich, ähnlich dem deutschen Recht, nach dem Parentelsystem; innerhalb der Ordnung erfolgt die Bestimmung der Erben nach Stämmen. Gesetzliche Erben erster Ordnung sind die Abkömmlinge des EL und deren Nachkommen zu gleichen Teilen. Zwischen ...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.1.3 Die Zusammenrechnung in Nacherbschaftsfällen

Rz. 9 Eine ähnliche Konstellation kann sich in Nacherbschaftsfällen ergeben. Nachdem der Nacherbe gem. § 6 Abs. 2 ErbStG steuerlich vom Vorerben erbt, stellt sich für den Fall, dass dieser zusätzlich eigenes Vermögen des Vorerben erhält, die Frage, ob in diesem Fall § 14 ErbStG anwendbar ist. Hierzu gibt es im Schrifttum unterschiedliche Auffassungen, der BFH hat in der Ents...mehr

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Anhang 2 Internationales Er... / 4.3 Anknüpfung

Rz. 17 Ist die maßgebliche Kollisionsnorm i. R. d. Qualifikation bestimmt, ist mithilfe des Anknüpfungspunktes das anwendbare Recht zu bestimmen. Gängige Anhaltspunkte sind die Staatsangehörigkeit, der Wohnsitz, der (gewöhnliche oder schlichte) Aufenthalt (im anglo-amerikanischen Rechtskreis das Domicile, das jedoch begrifflich nicht genau dem gewöhnlichen Aufenthalt entspri...mehr

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Außergewöhnliche Belastunge... / Adoption

Aufwendungen anlässlich der Adoption eines Kindes, z. B. Vermittlungskosten, Reise- und Aufenthaltsaufwendungen, Anwalts- und Notarhonorare wurden bisher mangels Zwangsläufigkeit nicht anerkannt – auch nicht unter dem Gesichtspunkt von Krankheitskosten.[1] Denn die Adoption stellt keine medizinische Heilmaßnahme hinsichtlich der Unfruchtbarkeit der Adoptiveltern dar.[2] Das ...mehr

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Außergewöhnliche Belastunge... / Ersatzmutterschaft

Aufwendungen im Zusammenhang mit einer Ersatzmutterschaft ("Leihmutterschaft") entstehen nicht zwangsläufig.[1] Bei einem gleichgeschlechtlichen (Ehe-)Paar beruht die Kinderlosigkeit nicht auf einer Krankheit, sondern auf den biologischen Grenzen der Fortpflanzung. Die Ersatzmutterschaft kann (ebenso wie im Fall einer Adoption)[2] nicht als medizinische Heilbehandlung einer ...mehr

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Einführung von IFRS / 3 Eröffnungsbilanz nach IFRS 1

IFRS 1 "First Time Adoption of International Financial Reporting Standards" behandelt den Übergang vom bisherigen Rechnungslegungsrecht (z. B. HGB) in die Welt des internationalen Standards. IFRS 1 enthält zwei Hauptregelungen: In der IFRS-Eröffnungsbilanz ist regelmäßig so zu bilanzieren und zu bewerten, als ob immer schon nach IFRS verfahren worden wäre (Grundsatz der retro...mehr

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Struktur und Grundannahmen ... / 2 EU-Endorsement-Verfahren

Durch die EU-Verordnung aus 2003 zu IAS ist der standard setting process um ein Element erweitert worden. Der IASB ist eine privatrechtliche Organisation. Das Regelwerk einer solchen Organisation unmittelbar zu europäischem Recht zu machen, begegnet verfassungsrechtlichen Bedenken. Die EU-Verordnung sieht daher ein sog. Endorsement-Verfahren (auch Komitologieverfahren genann...mehr

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Sauer, SGB III § 123 Ausbil... / 2.1 Unterbringung im Elternhaushalt (Nr. 1)

Rz. 4 Die Unterbringung hat für die Heranziehung des Bedarfssatzes in § 123 Satz 1 Nr. 1 im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils zu erfolgen. Dazu müssen die Eltern oder der Elternteil in ihrem Haushalt dem Menschen mit Behinderungen den Wohnraum während der Berufsausbildung oder der individuellen betrieblichen Qualifizierung zur Verfügung stellen, d. h. der Mensch mit...mehr

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§ 4 Vermögenserhalt durch f... / I. Voraussetzungen für Adoption

Rz. 110 Um eine Adoption erfolgreich durchführen zu können, müssen die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. Diese müssen in einem notariell zu beurkundenden Adoptionsantrag dargelegt werden. Das Familiengericht prüft dann, ob die Voraussetzungen für die Adoption vorliegen. In der Regel werden die Beteiligten hierfür in einem Termin vor dem Familiengericht persönlich angeh...mehr

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§ 4 Vermögenserhalt durch f... / II. Rechtswirkungen der Adoption

1. Verwandtschaftsverhältnisse Rz. 123 Die Rechtswirkungen der Minderjährigenadoption (§§ 1754–1756 BGB) und der Erwachsenenadoption sind grundsätzlich verschieden. Die Erwachsenenadoption ist gemäß § 1770 BGB mit sog. schwachen Wirkungen ausgestaltet. Die Wirkungen der Annahme eines Volljährigen erstrecken sich demnach nicht auf die Verwandten des Annehmenden. Die Rechte und...mehr

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§ 4 Vermögenserhalt durch f... / 1. Sittliche Rechtfertigung der Adoption

Rz. 111 Voraussetzung für die Zulässigkeit der Volljährigenadoption ist, dass die Adoption sittlich gerechtfertigt ist. Dies ist gem. § 1767 Abs. 1 Hs. 2 BGB insbesondere dann anzunehmen, wenn ein Eltern-Kind-Verhältnis bereits entstanden ist. Nach dem Wortlaut des § 1767 Abs. 1 Hs. 2 BGB wird die sittliche Rechtfertigung der angestrebten Volljährigenadoption beim Bestehen e...mehr

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§ 4 Vermögenserhalt durch f... / III. Benötigte Unterlagen für Adoption

Rz. 136 Folgende Dokumente und Bescheinigungen werden benötigt: Personenstandsurkunden: Unterlagen von Meldebehörden:mehr

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§ 4 Vermögenserhalt durch f... / D. Optimierung durch Adoption

Rz. 109 Haben Familienmitglieder keine eigenen Kinder und beabsichtigen sie daher ihr Vermögen auf Nichten und Neffen zu übertragen oder zu vererben, sind sowohl die Freibeträge als auch die Steuersätze nach dem Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz extrem ungünstig. Auch bestimmte Befreiungstatbestände nach dem Grunderwerbsteuergesetz können nicht in Anspruch genommen werden...mehr

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§ 4 Vermögenserhalt durch f... / 3. Erbrecht

Rz. 125 In erbrechtlicher Hinsicht ergibt sich die Konsequenz, dass das wechselseitige Erbrecht zu den biologischen Eltern nicht erlischt. Gleichzeitig wird der Adoptierte erbberechtigt nach dem ihn Annehmenden. Insbesondere entstehen zwischen dem Annehmenden und dem Angenommenen auch wechselseitige Pflichtteilsansprüche. Um dies zu vermeiden, kann zwischen den Annehmenden u...mehr

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§ 4 Vermögenserhalt durch f... / 7. Gerichts- und Notargebühren

Rz. 134 Anders als bei der Annahme eines Minderjährigen wird für das Verfahren zur Adoption eines Volljährigen eine Gerichtsgebühr erhoben. Dies gilt auch, wenn es sich um die Annahme eines Volljährigen mit den Wirkungen der Annahme eines Minderjährigen richtet. Der Verfahrenswert richtet sich grundsätzlich nach der wirtschaftlichen Situation der Beteiligten. Rz. 135 Bei der ...mehr

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§ 4 Vermögenserhalt durch f... / 6. Durchführung

Rz. 132 Der Antrag auf Adoption muss bei der Volljährigenadoption von dem Annehmenden und dem Anzunehmenden gestellt werden. Der Antrag muss notariell beurkundet werden. Rz. 133 Nach dem Tode des Annehmenden ist der Ausspruch über die Annahme als Kind nur zulässig, wenn der Annehmende den Antrag beim Familiengericht eingereicht oder nach der notariellen Beurkundung des Antrag...mehr

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§ 4 Vermögenserhalt durch f... / 2. Unterhalt

Rz. 124 Insbesondere ist der Adoptierte weiterhin seinen leiblichen Eltern gegenüber zum Unterhalt verpflichtet. Gleichzeitig ist der Annehmende vorrangig vor den leiblichen Verwandten des Adoptierten diesem und seinen Abkömmlingen zum Unterhalt verpflichtet (§ 1770 Abs. 3 BGB). Die Adoption kann daher für den Annehmenden und auch den Anzunehmenden mit erheblichen finanziell...mehr

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§ 4 Vermögenserhalt durch f... / 4. Namensrecht

Rz. 129 § 1767 Abs. 3 BGB verweist hinsichtlich der namensrechtlichen Wirkungen der Erwachsenenadoption auf § 1757 BGB, sodass grundsätzlich die für die Annahme Minderjähriger geltenden Regelungen Anwendung finden. Der Anzunehmende erhält mit dem Ausspruch der Adoption also grundsätzlich als neuen Geburtsnamen den Familiennamen des Annehmenden. Seit dem 1.5.2025 besteht zusä...mehr

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§ 4 Vermögenserhalt durch f... / 2 Keine überwiegenden Interessen anderer Kinder

Rz. 120 Gemäß § 1769 BGB darf die Annahme eines Volljährigen nicht ausgesprochen werden, wenn ihr überwiegende Interessen der Kinder des Annehmenden oder des Anzunehmenden entgegenstehen. Die Annahme setzt aber keine Einwilligung der Kinder des Annehmenden oder des Anzunehmenden voraus. Ob ihre – ggf. auch erheblichen – Interessen überwiegen, ist aufgrund einer umfassenden A...mehr

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§ 4 Vermögenserhalt durch f... / 1. Verwandtschaftsverhältnisse

Rz. 123 Die Rechtswirkungen der Minderjährigenadoption (§§ 1754–1756 BGB) und der Erwachsenenadoption sind grundsätzlich verschieden. Die Erwachsenenadoption ist gemäß § 1770 BGB mit sog. schwachen Wirkungen ausgestaltet. Die Wirkungen der Annahme eines Volljährigen erstrecken sich demnach nicht auf die Verwandten des Annehmenden. Die Rechte und Pflichten aus dem Verwandtsch...mehr

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§ 4 Vermögenserhalt durch f... / 5. Besonderheiten

Rz. 131 Grundsätzlich besteht die Möglichkeit, bei einer Erwachsenenadoption zu beantragen, dass statt der Wirkungen der Erwachsenenadoption die Wirkungen der Minderjährigenadoption eintreten (sog. Volladoption). Hierfür ist es erforderlich, dass einer der in § 1772 Abs. 1 S. 1 BGB genannten Fälle vorliegt. Die Volladoption bietet sich jedoch in Fällen, in denen nicht verhei...mehr

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§ 4 Vermögenserhalt durch f... / A. Einleitung

Rz. 1 Bei vermögenden Familien wird einerseits großen Wert daraufgelegt, dass die Ehepartner der Kinder im Falle einer Ehescheidung über geeignete ehevertragliche Regelungen keinen Zugriff auf das Familienvermögen haben. Andererseits sollen im Rahmen der Nachfolgegestaltung zur optimalen Freibetragsausnutzung oft durch den Einsatz der sog. Güterstandsschaukel Vermögenswerte ...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Platin
§ 12 ESRS S1 – Arbeitskräft... / 2.3.11 ESRS S1-15 – Kennzahlen für die Vereinbarkeit von Berufs- und Privatleben

Rz. 147 Die Angabepflichten gem. ESRS S1-15 zielen darauf ab, den Anspruch auf familienbedingte Arbeitsfreistellungen und die tatsächlich gelebte Realität bzw. Inanspruchnahme, insbes. mit Blick auf die Verteilung zwischen den Geschlechtern, darzustellen (ESRS S1.91 f.). Folgende Angaben sind zu tätigen: der Prozentsatz der Beschäftigten, die Anspruch auf familienbedingte Arb...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Platin
§ 16 ESRS G1 – Unternehmens... / 2.4.2 ESRS G1-5 – Politische Einflussnahme und Lobbytätigkeiten

Rz. 54 Die Angabepflicht ESRS G1-5 umfasst Informationen über die Tätigkeiten und Verpflichtungen im Zusammenhang mit der politischen Einflussnahme, einschl. der Lobbytätigkeiten in Bezug auf wesentliche Auswirkungen, Risiken und Chancen des Unternehmens (ESRS G1.27). Die Angabepflicht bezieht sich somit auf den durch die CSRD neu hinzugefügten Art. 29b Abs. 2 Buchst. c) (iv...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Adoption eines Minderjährigen.

Rn 9 Durch die Adoption eines Minderjährigen endet das Verwandtschaftsverhältnis zu den leiblichen Eltern, § 1755. Daher sind sowohl die leiblichen Eltern als auch deren Abkömmlinge von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen. Es erben nur die Adoptiveltern und deren Abkömmlinge, wenn der Erbfall nach dem 31.12.76 liegt, weil das adoptierte Kind nach § 1754 die Stellung ein...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Adoption eines Volljährigen.

Rn 9 Bei der Adoption eines Volljährigen sind die leiblichen Großeltern und deren Abkömmlinge nach § 1770 I Erben 3. Ordnung.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Adoption

I. Adoption eines Minderjährigen. Rn 8 Nach § 1755 I wird das minderjährig adoptierte Kind nur von den Eltern der Annehmenden und deren Abkömmlingen beerbt. Den leiblichen Großeltern und deren Abkömmlingen steht kein gesetzliches Erbrecht zu (Erman/Lieder § 1926 Rz 4). II. Adoption eines Volljährigen. Rn 9 Bei der Adoption eines Volljährigen sind die leiblichen Großeltern und d...mehr

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FF 09/2025, Rechtsprechung ... / 5 Adoption

5.1 BVerfG, Beschl. v. 16.4.2025 – 1 BvR 76/24 1. Wird das leibliche Kind durch eine Volljährigenadoption aus seiner bisherigen Rechtsstellung als Hoferbe in zweiter Linie nach § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 HöfeO verdrängt, weil der Angenommene den Hof bewirtschaftet und deshalb nach § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 HöfeO Hoferbe in erster Linie wird, so ist dieser Beschluss willkürlich, wenn e...mehr