Fachbeiträge & Kommentare zu Adoption

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1754 BGB – Wirkung der Annahme.

Gesetzestext (1) Nimmt ein Ehepaar ein Kind an oder nimmt ein Ehegatte ein Kind des anderen Ehegatten an, so erlangt das Kind die rechtliche Stellung eines gemeinschaftlichen Kindes der Ehegatten. (2) In den anderen Fällen erlangt das Kind die rechtliche Stellung eines Kindes des Annehmenden. (3) Die elterliche Sorge steht in den Fällen des Absatzes 1 den Ehegatten gemeinsam,...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Wirksamkeit (Abs 1 S 1, 3).

Rn 2 Die Einwilligungen nach den Vorschriften der §§ 1746, 1747 und 1749 sind ggü dem FamG abzugeben. Entscheidend ist der Zugang der Erklärung. Unerheblich ist, wer die Erklärung in den Verfügungsbereich des FamG verbringt. Wirksamkeitsvoraussetzung ist auch, dass das FamG zuständig ist (§ 186 FamFG). Die örtliche Zuständigkeit bestimmt sich nach § 187 FamFG. Keine Schwieri...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Gemeinsame Annahme (Abs 2).

Rn 9 Während nach II 1 ein Nichtverheirateter ein Kind nur allein annehmen kann, können Eheleute nach II 2 ein Kind grds nur gemeinsam annehmen. Nach dem OLG Schleswig schließt eine bloße Trennung der Eheleute die gemeinsame Adoption nicht per se aus, wenn die Adoption nach Abwägung sämtlicher Umstände weiterhin dem Kindeswohl dient (Schlesw NJW 24, 367). Nach II 3 kann ein ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB E

eBay Vertragsschluss Vor §§ 145 ff BGB 49 eBay, Widerruf § 356 BGB 12 EBV IPR Art 43 EGBGB 13 Echtes Factoring Eigentumsvorbehalt § 449 BGB 23 EC-Karte § 675f BGB 14; § 807 BGB 1 E-commerce Vertragsschluss im ~ § 145 BGB 6 Effet utile Art 1 ROM I 9; Vor ROM I 14 EG-Recht Art 6 EGBGB 3, 11; Art 12 EGBGB 2; Art 11 ROM I 2, 4; Vor ROM I 11 Ehe Auslandsbezug Art 17b EGBGB 1 gleichgeschlechtli...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1755 BGB – Erlöschen von Verwandtschaftsverhältnissen.

Gesetzestext (1) 1Mit der Annahme erlöschen das Verwandtschaftsverhältnis des Kindes und seiner Abkömmlinge zu den bisherigen Verwandten und die sich aus ihm ergebenden Rechte und Pflichten. 2Ansprüche des Kindes, die bis zur Annahme entstanden sind, insbesondere auf Renten, Waisengeld und andere entsprechende wiederkehrende Leistungen, werden durch die Annahme nicht berühr...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Minderjährigenadoption.

Rn 13 Auf die Adoption eines Minderjährigen finden die §§ 1741 ff Anwendung, die von einer sog Volladoption ausgehen (Vor § 1741 bis 1772 Rn 1). Danach wird das minderjährige Kind Erbe erster Ordnung nach dem Annehmenden und sein Verwandtschaftsverhältnis zu seiner natürlichen Familie wird aufgelöst. Es kann nicht mehr gesetzlicher Erbe seiner leiblichen Eltern werden. Da da...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Sittliche Rechtfertigung (Abs 1).

Rn 5 Grds ist eine Annahme eines Volljährigen nur dann zulässig, wenn sie sittlich gerechtfertigt ist, da die Herstellung familiärer Beziehungen nicht der freien Disposition der Beteiligten überlassen werden soll (Hambg Beschl v 18.4.18 – 2 UF 144/17, juris Rz 19). Dieses restriktiv auszulegende Tatbestandsmerkmal dient dazu, missbräuchliche Annahmen von Volljährigen zu verh...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1759 BGB – Aufhebung des Annahmeverhältnisses.

Gesetzestext Das Annahmeverhältnis kann nur in den Fällen der §§ 1760, 1763 aufgehoben werden. Rn 1 Aufgrund der Wirkungen einer Adoption im rechtlichen wie auch sozialen Umfeld ist die Annahme grds nicht anfechtbar, § 197 III FamFG. Sie unterliegt nur in den ausdrücklich normierten Fällen des § 1760 (fehlende Erklärungen) und § 1763 (schwerwiegende Gründe) der Aufhebung. Rn...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. §§ 1307, 1308 (Ehe unter Blutsverwandten und Adoptierten).

Rn 15 Das Eheverbot der genetischen Abstammung betrifft die Eheschließung zwischen Personen, deren eine von der anderen abstammt (§ 1589 1), sowie zwischen Geschwistern und Halbgeschwistern, mag das Verwandtschaftsverhältnis auch durch Adoption (§ 1755) eines Beteiligten später erloschen sein (§ 1307 2). Entfällt dagegen das Verwandtschaftsverhältnis rückwirkend wegen Anfech...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Leibliche Vaterschaft.

Rn 2 Anspruch auf Umgang oder Auskunft nach § 1686a I hat nur der leibliche Vater. Aus § 167a I FamFG folgt, dass dieser der Mutter des Kindes im Empfängniszeitraum beigewohnt haben muss. Es genügt aber auch die genetische Vaterschaft ohne Geschlechtsakt im Wege der Samenspende durch Heiminsemination (Becherspende) oder privater Samenspende, wenn keine konsentierte anonyme h...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1763 BGB – Aufhebung von Amts wegen.

Gesetzestext (1) Während der Minderjährigkeit des Kindes kann das Familiengericht das Annahmeverhältnis von Amts wegen aufheben, wenn dies aus schwerwiegenden Gründen zum Wohl des Kindes erforderlich ist. (2) Ist das Kind von einem Ehepaar angenommen, so kann auch das zwischen dem Kind und einem Ehegatten bestehende Annahmeverhältnis aufgehoben werden. (3) Das Annahmeverhältn...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB V

Valorismus § 245 BGB 11 Varianten der Geschlechtsentwicklung § 1631e BGB 1 Vater biologischer § 1747 BGB 2 Vaterschaft § 1592 BGB 2; Art 19 EGBGB 16 Adoption § 1747 BGB 2; § 1748 BGB 10 nichteheliche ~ § 1748 BGB 10 Vaterschaft; Leibliche ~ § 1686a BGB 1 Vaterschaftsanerkennung § 1594 BGB 1; § 1963 BGB 6 Drittanerkennung § 1599 BGB 8 Form, Widerruf § 1597 BGB 1 Unwirksamkeit § 1598 BGB ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1768 BGB – Antrag.

Gesetzestext (1) 1Die Annahme eines Volljährigen wird auf Antrag des Annehmenden und des Anzunehmenden vom Familiengericht ausgesprochen. 2 §§ 1742, 1744, 1745, 1746 Abs. 1, 2, § 1747 sind nicht anzuwenden. (2) Für einen Anzunehmenden, der geschäftsunfähig ist, kann der Antrag nur von seinem gesetzlichen Vertreter gestellt werden. Rn 1 Anders als bei der Annahme eines Minderjä...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Vaterschaftsfeststellungsverfahren.

Rn 2 Das antragsgebundene gerichtliche Verfahren ist ohne zeitliche Begrenzung zulässig (BGH FamRZ 07, 1731). Ein Antrag auf Feststellung der leiblichen Vaterschaft ist bei bestehender rechtlicher Vaterschaft nicht zulässig oder auslegungsfähig (BGH FamRZ 24, 1552). Besteht eine rechtliche Vaterschaft, ist ein Feststellungsantrag unzulässig (BGH FamRZ 99, 716); dies gilt nic...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Verfahrensrechtliche Hinweise.

Rn 7 Das Verfahren richtet sich wie im Falle der Minderjährigkeit nach den §§ 186 ff FamFG und unterliegt der Amtsermittlung. Zuständig ist das FamG. Der Annahmebeschluss ist mit Zustellung an den Annehmenden, nach seinem Tod an den volljährigen Anzunehmenden wirksam und unanfechtbar, ein Aufhebungsbeschluss hingegen ist erst mit Rechtskraft wirksam (§ 198 FamFG). Ein Beschl...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Anknüpfung.

Rn 6 Bei der Anknüpfung ist zwischen im Inland erfolgender (I 1) u Auslandsadoption (I 2) zu unterscheiden. Dies gilt auch für die Folgen der Annahme (Rn 1). Rn 7 Die Annahme als Kind im Inland unterliegt dem deutschen Recht (I 1), folgt also der lex fori (Antomo FamRZ 25, 1, 11). Beabsichtigt ist ein Gleichlauf von int Zuständigkeit nach § 101 FamFG u anwendbarem Recht. Ein ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1742 BGB – Annahme nur als gemeinschaftliches Kind.

Gesetzestext Ein angenommenes Kind kann, solange das Annahmeverhältnis besteht, bei Lebzeiten eines Annehmenden nur von dessen Ehegatten angenommen werden. Rn 1 Die Vorschrift verbietet die Kettenadoption, dh die Weitergabe des angenommenen Kindes an andere Adoptionsbewerber. Wird das Annahmeverhältnis aufgelöst, kommt eine erneute Adoption in Betracht. Das Rechtsverhältnis ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Familiennamen (Abs 3).

Rn 6a Durch den Verweis auf § 1757 I 1 erhält der Angenommene auch bei der Volljährigenadoption als Geburtsnamen den Familiennamen des Annehmenden. Während die bisherige Rechtslage eine zwingende Änderung des Familiennamens durch die Adoption vorsah, wurde durch das Gesetz zur Änderung des Ehenamens- und Geburtsnamensrechts und des Internationalen Namensrechts v 11.6.24 (BGB...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB B

Bagatellklausel Anwendungsbereich § 18 VersAusglG 2 Anwendungsfälle § 18 VersAusglG 3 ff. Ausschluss des Wertausgleichs durch die ~ § 9 VersAusglG 8 beim Versorgungsausgleich § 24 VersAusglG 4; § 25 VersAusglG 10 Ermessen des Gerichts § 18 VersAusglG 12 gerichtliche Entscheidung § 18 VersAusglG 18 geringe Ausgleichsdifferenz gleichartiger Anrechte § 18 VersAusglG 6 geringer Ausgleic...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Grundlagen.

Rn 1 Ohne die Zustimmung der Eltern darf grds keine Adoption erfolgen, denn mit der wirksamen Adoption verlieren sie ihre grundrechtlich geschützten Elternrechte. Die Ersetzung der Zustimmung ist deshalb auf Ausn beschränkt (§ 1748). Aus der Gesamtregelung ergibt sich auch, dass sonstige Personen, gleich wie nah sie verwandtschaftlich zu dem Kind stehen, nicht in das Einwill...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1766 BGB – Ehe zwischen Annehmendem und Kind.

Gesetzestext 1Schließt ein Annehmender mit dem Angenommenen oder einem seiner Abkömmlinge den eherechtlichen Vorschriften zuwider die Ehe, so wird mit der Eheschließung das durch die Annahme zwischen ihnen begründete Rechtsverhältnis aufgehoben. 2 §§ 1764, 1765 sind nicht anzuwenden. Rn 1 Die Annahme als Kind ist ein Ehehindernis (§ 1308 I). Eine Befreiung von diesem Ehehinde...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1761 BGB – Aufhebungshindernisse.

Gesetzestext (1) Das Annahmeverhältnis kann nicht aufgehoben werden, weil eine erforderliche Einwilligung nicht eingeholt worden oder nach § 1760 Abs. 2 unwirksam ist, wenn die Voraussetzungen für die Ersetzung der Einwilligung beim Ausspruch der Annahme vorgelegen haben oder wenn sie zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Aufhebungsantrag vorliegen; dabei ist es unschädli...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Abs 3 S 1: Fiktion.

Rn 68 III 1 setzt voraus, dass die elterliche Sorge der Mutter ruht, weil sie in die (Fremd-)Adoption des Kindes eingewilligt hat. Dann fingiert die Vorschrift, dass ein Antrag des Vaters auf Übertragung der gemeinsamen Sorge nach § 1626a I Nr 3, II als Antrag nach § 1671 II gilt. Die Regelung erfolgt vor dem Hintergrund, dass sich die Mutter mit der Einwilligung in die Adop...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Verwandtenadoption.

Rn 10 Die Adoption eines Verwandten berührt die Verwandtschaft zu den bisherigen Großeltern nicht. Vielmehr hat das angenommene Kind nunmehr drei Großelternpaare, die mit ihren Abkömmlingen zu Erben der 3. Ordnung gehören. Die leiblichen Geschwister sind als Abkömmlinge der leiblichen Großeltern ebenfalls Erben 3. Ordnung, falls die Großeltern die Erbschaft nicht annehmen (D...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Ersetzung der Einwilligung (Abs 1 S 2, 3).

Rn 4 Nach I 2 und 3 kann durch das FamG die Einwilligung des anderen Ehegatten ersetzt werden. Erforderlich ist ein Antrag. Fehlt dieser, scheitert die Adoption wegen der fehlenden Einwilligung, die dann auch nicht etwa vAw ersetzt werden darf. Rn 5 Eine Ersetzung kann nur erfolgen, wenn berechtigte Interessen des anderen Ehegatten und der Familie der Annahme nicht entgegenst...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1769 BGB – Verbot der Annahme.

Gesetzestext Die Annahme eines Volljährigen darf nicht ausgesprochen werden, wenn ihr überwiegende Interessen der Kinder des Annehmenden oder des Anzunehmenden entgegenstehen. Rn 1 Da das in § 1745 für die Minderjährigenadoption normierte Verbot der Annahme aufgrund einer Gefährdung der Interessen der Kinder des Annehmenden oder Anzunehmenden bei der Volljährigenadoption gem...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, KSÜ Art 4 KSÜ

Zusammenfassung Art 4 KSÜ0 Dieses Übereinkommen ist nicht anzuwendenmehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB N

Nachbarliches Gemeinschaftsverhältnis § 130 BGB 1; § 903 BGB 14 Beispiele § 903 BGB 17 Nachbarrecht IPR Art 44 EGBGB 1 Nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch § 906 BGB 33, 41 Nachbarwand § 921 BGB 10 Nachbesserung § 275 BGB 12 Anspruch § 278 BGB 20 eigenmächtige ~ § 275 BGB 12 Kaufsache § 439 BGB 25 Nachbesserungsanspruch des Vermächtnisnehmers § 2183 BGB 1 Nacherbe § 1967 BGB 12; § 196...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Allgemeine Fragen.

Rn 11 Vorfragen sind selbstständig anzuknüpfen, s Art 3 Rn 46 ff. Soweit es auf die Staatsangehörigkeit ankommt, gelten die allgemeinen Regeln. Dabei sind die Besonderheiten zu beachten, welche sich für Staatenlose, Flüchtlinge, anerkannte Asylberechtigte, Volksdeutsche, Aussiedler u Spätaussiedler ergeben (s dazu Art 5 Rn 6 ff). Haben die Ehegatten eine gemeinsame Staatsang...mehr

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FF 09/2025, Rechtsprechung ... / 5.2 BGH, Beschl. v. 4.6.2025 – XII ZB 320/23

1. Der Annehmende muss im Zeitpunkt der notariell beurkundeten Stellung des Adoptionsantrages uneingeschränkt geschäftsfähig gewesen sein. Dabei muss die Geschäftsfähigkeit des Annehmenden positiv festgestellt werden; nach Erschöpfung sämtlicher Erkenntnismöglichkeiten verbleibende Zweifel an der Geschäftsfähigkeit des Annehmenden im Zeitpunkt des Adoptionsantrages stehen de...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Verstoß.

Rn 20 Verstöße gg den op wurden bisher gesehen in folgenden Fällen: Entziehung der Rechtsfähigkeit oder wegen Art 3 II GG auch Beschränkung der Geschäftsfähigkeit von Ehefrauen (Looschelders Rz 35; Staud/Hausmann Art 7 Rz 57 ff); Eintritt der unbeschränkten Geschäftsfähigkeit mit 10 Jahren (Köln FamRZ 97, 240); Wahl eines anstößigen oder lächerlichen (Bremen NJW-RR 96, 1030)...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1753 BGB – Annahme nach dem Tode.

Gesetzestext (1) Der Ausspruch der Annahme kann nicht nach dem Tode des Kindes erfolgen. (2) Nach dem Tode des Annehmenden ist der Ausspruch nur zulässig, wenn der Annehmende den Antrag beim Familiengericht eingereicht oder bei oder nach der notariellen Beurkundung des Antrags den Notar damit betraut hat, den Antrag einzureichen. (3) Wird die Annahme nach dem Tode des Annehme...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Sonstige Ersetzungsgründe (Abs 3).

Rn 9 In Fällen einer besonders schweren psychischen Krankheit oder geistigen oder seelischen Behinderung eines Elternteils bedarf es der ergänzenden Feststellung, dass der Elternteil zur Pflege und Erziehung des Kindes dauernd unfähig ist. Bei unverschuldeter Unfähigkeit der Eltern zur Pflege und Erziehung ihres Kindes kann die Einwilligung in die Adoption nicht ersetzt werd...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Grundlagen.

Rn 1 Die Norm wurde aufgrund des Gesetzes zur Umsetzung der Entscheidung des BVerfG vom 26.3.19 zum Ausschluss der Stiefkindadoptionen in nichtehelichen Familien vom 19.3.20 (BGBl I 2020, 541) neu eingeführt. Sie eröffnet Personen in verfestigter Lebensgemeinschaft die Möglichkeit der Adoption eines Kindes ihres Partners (Stiefkindadoption) durch eine Generalverweisung. IÜ g...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Bestehende rechtliche Vaterschaft eines anderen.

Rn 4 Das Kind muss bereits einen rechtlichen Vater haben. Andernfalls kann der leibliche Vater keine Ansprüche aus § 1686a geltend machen, sondern ist darauf zu verweisen, durch Vaterschaftsanerkennung oder -feststellungsantrag die rechtliche Vaterschaft zu erlangen und so die Rechte aus §§ 1684, 1686 zu erhalten (BRDrs 666/12, 11 f; Hoffmann FamRZ 13, 1077, 1079). Denn der ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Grundlagen.

Rn 1 Die Einwilligung in die Adoption durch einen Elternteil oder beide Eltern zerschneidet begrifflich das enge Band, das zum Kind besteht. Um das weitere Verfahren nicht zu stören, muss schon der Einwilligung eine klar umrissene Wirkung, insb im Bereich der elterlichen Sorge und des Umgangs, zugeordnet werden.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Kein Verstoß.

Rn 19 Kein Verstoß gg den op liegt vor, wenn das Ergebnis der ausl Norm in Deutschland durch eine entspr AGB-Klausel herbeigeführt werden könnte (LG Frankfurt aM IPRspr 02 Nr 51, MüKo/Sonnenberger Rz 75); wenn ausl Recht Selbstkontrahieren in größerem Umfang als das deutsche gestattet (RG IPRspr 28 Nr 13); wenn die Verjährungsfrist kurz ist (Hamm NJW 19, 3527); wenn der Vorn...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Umfang.

Rn 2 Grds hat niemand ein Recht auf Offenbarung von Tatsachen, die für eine Annahme grdl waren, noch der Umstände im Einzelfall. Aufgrund der Ausnahmeregelung, dass ohne Zustimmung des Annehmenden und des Kindes keinerlei Auskünfte erteilt werden dürfen, folgt, dass sich das Verbot zunächst gg Dritte richtet, nicht also das Innenverhältnis zwischen Annehmendem und Kind betri...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Eheschließungsverbot.

Rn 2 Dieses absolute Eheverbot beruht auf dem sog Inzestverbot und besteht, wenn die Verlobten miteinander in gerader Linie verwandt oder Geschwister sind. Als zweiseitiges Verbot gilt es bei Eheschließung im Inland zB auch dann, wenn ein ausländischer Verlobter nach seinem Heimatrecht eine Geschwisterehe eingehen darf. Das Eheverbot korrespondiert mit der Strafbarkeit nach ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Sorgerecht und Umgang (Abs 1).

Rn 2 Die elterliche Sorge ist eine grundrechtlich geschützte Rechtsstellung. Wenn und soweit ein Elternteil oder beide Eltern durch freiwillige Erklärung bereit sind, dieses Recht an Dritte abzugeben, trifft das Gesetz eine Regelung dahingehend, dass die Rechtsstellung des Elternteils ruht. Die elterliche Sorge geht auf das Jugendamt als Vormund über, sofern nicht schon ein ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Grundlagen.

Rn 1 Grds ist für die Adoption auch die Einwilligung des Ehegatten des Annehmenden erforderlich, denn beim Annehmenden entstehen neue rechtliche Beziehungen, die in ihren Auswirkungen auch die Interessen des Ehepartners betreffen können. Zu denken ist besonders an Unterhaltspflichten und die Erbrechtsfolge. Der frühere II, der die Einwilligung des Ehegatten eines minderjähri...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Grundlagen.

Rn 1 Als Rechtsfolge der Adoption bestimmt I die Übernahme des neuen Familiennamens, lässt aber in den weiteren Abs abweichende Gestaltungen zu. Die Gestaltungsmöglichkeiten sind abschließend geregelt.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Wiederaufleben der verwandtschaftlichen Beziehungen (Abs 3).

Rn 4 Im Gegenzug leben die durch die Adoption erloschenen verwandtschaftlichen Rechtsbeziehungen wieder auf (III), allerdings ohne, dass den leiblichen Eltern die elterliche Sorge automatisch wieder gesetzlich übertragen würde.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Mehrfache Verwandtschaft.

Rn 2 Ein Verwandter kann mehreren Stämmen angehören, wenn er aus einer Ehe zwischen Verwandten stammt oder von einem Verwandten adoptiert wurde, sofern seine bisherigen Verwandtschaftsverhältnisse durch die Adoption unberührt geblieben sind, wie zB bei § 1770 II oder § 1756 I.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Nicht unterhaltspflichtige Verwandte.

Rn 9 Dazu gehören alle Verwandte, also auch Geschwister des Kindes, die Geschwistern der Eltern, nach Adoption hinzugewonnene Verwandten sowie Stiefeltern des Kindes.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 4. Sonstiges.

Rn 10 Zum Verhältnis zu § 116 Rn 6; zu § 118 Rn 1. Spezielle Regelungen können die Anwendung von § 117 I ausschließen. Die Scheinehe ist gültig, aber aufhebbar, § 1314 II Nr 5. Die Anerkennung der Vaterschaft ist wirksam, § 1598 I, ebenso die Adoption.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Anwendungsbereich.

Rn 1 Die §§ 1601 ff regeln Unterhaltspflichten zwischen Verwandten in gerader Linie, also den Unterhalt minderjähriger Kinder, volljähriger Kinder und Eltern gg ihre Kinder sowie Enkel gg ihre Großeltern. Sie gelten aber auch für den Unterhalt der nichtehelichen Mutter gem § 1615l III 1, bei Adoption und bei bloßer Scheinvaterschaft.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Öffentliches Interesse.

Rn 6 Besondere Gründe des öffentlichen Interesses erlauben die Offenbarung von Tatsachen der Adoption auch ohne Zustimmung des Annehmenden und des Kindes. Solche können zB im Fall eines Ermittlungsverfahrens bei erheblichen Straftaten oder auch zur Vorbereitung eines nicht von vornherein aussichtslosen Aufhebungsverfahrens nach § 1760 vorliegen (Hamm MDR 12, 52, 53).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Namensarten.

Rn 5 Beim Namen als einer schriftlich und mündlich zum Ausdruck kommenden Kennzeichnung einer Person sind verschiedene Arten und Formen zu unterscheiden. Zu trennen ist zunächst der Zwangsname (die Führung eines Namens ist gesetzlich zwingend vorgeschrieben) vom Wahlnamen (die Namensführung ist frei wählbar und frei änderbar). Als Zwangsnamen hat das Gesetz für die natürlich...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Vaterschaft.

Rn 8 Wird nach der unwirksam geschlossenen Ehe ein Kind geboren, gilt die rechtliche Vaterschaft nach § 1592 Nr 1 nicht. Durch die rückwirkende Heilung bei erneuter wirksamer Eheschließung wird der Ehemann rückwirkend rechtlicher Vater. Hiervon werden in Abs 3 der Vorschrift drei Ausn angeordnet, wenn die Vaterschaft bereits rkr festgestellt wurde oder eine Adoption rkr erfo...mehr