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Anhang 2 Internationales Erbrecht / 4.3 Anknüpfung

Martina Weisheit
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Rz. 17

Ist die maßgebliche Kollisionsnorm i. R. d. Qualifikation bestimmt, ist mithilfe des Anknüpfungspunktes das anwendbare Recht zu bestimmen. Gängige Anhaltspunkte sind die Staatsangehörigkeit, der Wohnsitz, der (gewöhnliche oder schlichte) Aufenthalt (im anglo-amerikanischen Rechtskreis das Domicile, das jedoch begrifflich nicht genau dem gewöhnlichen Aufenthalt entspricht), die Belegenheit einer Sache oder der Ort einer Handlung.

 

Rz. 18

Nach altem Recht war Anknüpfungspunkt für das Erbstatut gem. Art. 25 EGBGB das Recht der Staatsangehörigkeit des EL. Seit Geltung der EU-ErbVO ist Anknüpfungspunkt dagegen gem. Art. 21 Abs. 1 EU-ErbVO grds. das Recht des Staates, in dem der EL zum Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Aus Sicht der EU-ErbVO wird nun also an den gewöhnlichen Aufenthalt angeknüpft. Bei der Bestimmung des Testamentsformstatuts ist Art. 27 Abs. 1 EU-ErbVO zu beachten, welcher zahlreiche Anknüpfungspunkte liefert.

 

Rz. 19

Obwohl der Begriff des gewöhnlichen Aufenthaltes einer der Schlüsselbegriffe der EU-ErbVO ist, der neben der Anknüpfung für das Erbstatut auch Anknüpfung für das Errichtungsstatut, die internationale Zuständigkeit für gerichtliche Streitigkeiten und die Ausstellung des Europäischen Nachlasszeugnisses ist, ist er in der EU-ErbVO nicht definiert. In den meisten Fällen in der Praxis dürfte die Feststellung des gewöhnlichen Aufenthalts keine Schwierigkeiten bereiten. Insoweit werden die Schlagworte "Daseinsmittelpunkt" und "Lebensmittelpunkt" ausreichen, um den gewöhnlichen Aufenthalt einer Person zu bestimmen. Durch die Verwendung eines unbestimmten Rechtsbegriffes wurde die Entscheidung der problematischen Grenzfälle bewusst der Rechtsprechung überlassen. Der Erläuterung des Begriffs wurden zwei Erwägungsgründe gewidmet:

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