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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1772 BGB – Annahme mit den Wirkungen der Minderjährigenannahme.

Andreas Herzog
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Gesetzestext

 

(1) 1Das Familiengericht kann beim Ausspruch der Annahme eines Volljährigen auf Antrag des Annehmenden und des Anzunehmenden bestimmen, dass sich die Wirkungen der Annahme nach den Vorschriften über die Annahme eines Minderjährigen oder eines verwandten Minderjährigen richten (§§ 1754 bis 1756), wenn

a) ein minderjähriger Bruder oder eine minderjährige Schwester des Anzunehmenden von dem Annehmenden als Kind angenommen worden ist oder gleichzeitig angenommen wird oder
b) der Anzunehmende bereits als Minderjähriger in die Familie des Annehmenden aufgenommen worden ist oder
c) der Annehmende das Kind seines Ehegatten annimmt oder
d) der Anzunehmende in dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Annahme bei dem Familiengericht eingereicht wird, noch nicht volljährig ist.

2Eine solche Bestimmung darf nicht getroffen werden, wenn ihr überwiegende Interessen der Eltern des Anzunehmenden entgegenstehen.

(2) 1Das Annahmeverhältnis kann in den Fällen des Absatzes 1 nur in sinngemäßer Anwendung der Vorschrift des § 1760 Abs. 1 bis 5 aufgehoben werden. 2An die Stelle der Einwilligung des Kindes tritt der Antrag des Anzunehmenden.

 

Rn 1

Die Vorschrift gibt dem FamG die Möglichkeit, auch im Falle der Adoption eines Volljährigen die vergleichbaren Wirkungen einer Minderjährigenadoption anzuordnen, die als Volljährigenadoption mit starken Wirkungen oder auch als Volladoption bezeichnet wird.

 

Rn 2

Voraussetzung ist, dass sowohl Annehmender als auch Anzunehmender dies beantragen. Weitere Voraussetzungen werden abschließend aufgezählt. So kommt eine Volljährigenadoption mit starken Wirkungen in Betracht bei gleichzeitiger oder bereits erfolgter Annahme eines minderjährigen Geschwisters des Anzunehmenden (lit a), bei Aufnahme des Anzunehmenden in den Haushalt des Annehmenden während d...

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Bürgerliches Gesetzbuch / § 1772 Annahme mit den Wirkungen der Minderjährigenannahme
Bürgerliches Gesetzbuch / § 1772 Annahme mit den Wirkungen der Minderjährigenannahme

  (1) 1Das Familiengericht kann beim Ausspruch der Annahme eines Volljährigen auf Antrag des Annehmenden und des Anzunehmenden bestimmen, dass sich die Wirkungen der Annahme nach den Vorschriften über die Annahme eines Minderjährigen oder eines verwandten ...

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