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Jahreswechsel 2025/2026: Sozialversicherungsrechtliche Ä ... / 5.4 Neuerungen im Datenaustauschverfahren zur Beitragsdifferenzierung in der Pflegeversicherung

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Seit dem 1.7.2025 ist das Datenaustauschverfahren zur Beitragsdifferenzierung in der Pflegeversicherung von Arbeitgebern und Zahlstellen verpflichtend in der betrieblichen Praxis umzusetzen.[1] Für alle Arbeitnehmer und Versorgungsbezieher, die zum 1.7.2025 in einer laufenden Beschäftigung oder einem laufenden Versorgungsbezug waren, sind Arbeitgeber und Zahlstellen zu einem Initialabruf per Anmeldung über den Datenaustausch zur Beitragsdifferenzierung in der Pflegeversicherung verpflichtet. Für den Initialabruf galt eine gesetzliche Frist bis spätestens zur Entgeltabrechnung Dezember 2025.[2]

Zum 1.1.2026 wird konkretisiert, wann und wie Nachweise für Kinder im Datenaustausch zur Beitragsdifferenzierung in der Pflegeversicherung und außerhalb des Datenaustauschs für nicht im Datenaustauschverfahren enthaltene Kinder wirken. Die Neuregelung trägt dem Umstand Rechnung, dass der Nachweis über die Elterneigenschaft sowie über die Anzahl der Kinder unter 25 Jahren ab 2026 im Regelbetrieb über das Datenaustauschverfahren zur Beitragsdifferenzierung in der Pflegeversicherung erfolgt.

Vom Datenaustauschverfahren erfasste Kinder

Nachweise für Kinder, die über das Datenaustauschverfahren erfolgen, wirken im Falle der Geburt eines Kindes ab Beginn des Monats der Geburt, ansonsten ab dem Zeitpunkt eines vergleichbaren Ereignisses.[3] Dies gilt unabhängig vom Zeitpunkt der Übermittlung im Datenaustauschverfahren. Eventuelle Verzögerungen im Datenaustauschverfahren liegen nicht in der Verantwortung der Arbeitnehmer oder der Versorgungsbezieher oder der abrufenden Stellen. Ein vergleichbares Ereignis kann zum Beispiel die Aufnahme einer Beschäftigung, der Bezug einer Rente, ein Kassenwechsel, die Feststellung bzw. Anerkennung einer Vaterschaft oder die Adoption eines Kindes sein. Sofern ...

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