Die Elterneigenschaft sowie die Anzahl der Kinder unter 25 Jahren müssen gegenüber der beitragsabführenden Stelle (z. B. dem Arbeitgeber) nachgewiesen werden, sofern diesen die Angaben nicht bereits bekannt sind. Selbstzahler müssen diese selbst gegenüber der Pflegekasse bekunden. Mitglieder, die ihren Beitrag zur Pflegeversicherung selbst an die Krankenkasse zahlen (z. B. freiwillig krankenversicherte Mitglieder), erbringen den Nachweis der Elterneigenschaft und die Anzahl der Kinder grundsätzlich gegenüber der Pflegekasse.
Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen gibt Empfehlungen darüber, welche Nachweise geeignet sind.
6.1 Verfahren zum Nachweis der Elterneigenschaft und der Anzahl der Kinder
Für den Nachweis der Elterneigenschaft und der Anzahl der Kinder standen bis zum 30.6.2025 optional 2 Verfahren zur Verfügung.
Es bestand die Möglichkeit
- sich die Angaben zu den Kindern ohne weitere Prüfung mitteilen zu lassen (vereinfachtes Verfahren) oder
- sich die Nachweise entsprechend den Empfehlungen vorlegen zu lassen und diese zu prüfen.
Inzwischen steht für Zwecke der Beitragssatzdifferenzierung ein automatisiertes Übermittlungsverfahren zur Erhebung und zum Nachweis der Elterneigenschaft sowie der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder zur Verfügung, das von den beitragsabführenden Stellen und den Pflegekassen seit dem 1.7.2025 verpflichtend zu nutzen ist.
6.1.1 Vereinfachtes Verfahren
Das vereinfachte Nachweisverfahren sollte die Mitglieder bis zum 30.6.2025 von der Vorlage von Nachweisen zur Elterneigenschaft und der Anzahl der Kinder und die beitragsabführenden Stellen und die Pflegekassen vom Aufwand zur Prüfung und Erfassung dieser Nachweise entlasten und den Zeitraum überbrücken, bis das digitale Verfahren zur Erhebung und zum Nachweis der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder zur Verfügung steht.
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