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FF 01/2026, Schantall, tu ma die Omma winken! / b) Bestehen der rechtlichen Vaterschaft eines anderen Mannes

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Dieses Erfordernis soll es ausschließen, dass sich ein leiblicher Vater auf einen Umgang nach § 1686a BGB beschränkt, obwohl ihm – mangels des Bestehens einer anderen rechtlichen Vaterschaft – die Erlangung der rechtlichen Vaterstellung und damit die Erlangung der Rechte aus §§ 1684, 1686 BGB möglich wäre.

Zwar sind grundsätzlich sämtliche Tatbestände zur Erlangung der rechtlichen Vaterschaft des § 1592 BGB erfasst, tatsächlich wird die anderweitige rechtliche Vaterschaft in aller Regel auf § 1592 Nr. 1 oder Nr. 2 BGB beruhen, da im Fall einer gerichtlich festgestellten Vaterschaft nach § 1592 Nr. 3 BGB das im Verfahren grundsätzlich zu erholende Abstammungsgutachten die fehlende biologische Vaterschaft belegen und zur Abweisung des Feststellungsantrags führen würde. Es besteht außerdem kein Anfechtungsvorrang, d.h. selbst wenn es für den leiblichen Vater möglich wäre, die rechtliche Vaterschaft gemäß § 1600 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 BGB anzufechten, um so selbst die Position des rechtlichen Vaters zu erlangen, ist er hierzu nicht verpflichtet. Dass sich der leibliche Vater danach mit einer "Vaterschaft light" ohne rechtliche Pflichten, insbesondere ohne Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind, begnügen kann, wird vielfach kritisiert.[76] Ob und inwieweit das Unterlassen einer an sich möglichen Vaterschaftsanfechtung andernorts bei der Anspruchsprüfung berücksichtigt werden kann, etwa als fehlendes ernsthaftes Interesse i.S.v. § 1686a Abs. 1 BGB, ist streitig.[77]

Die rechtliche Vaterschaft eines anderen Mannes kann auch durch Adoption erlangt worden sein. Ist die Mutter des Kindes mit einer anderen Frau verheiratet, ist diese bis zu einer Stiefkindadoption nicht rechtlicher Elternteil des Kindes ihrer Partnerin, so dass der leibliche Vater die Feststellung seiner Vaterschaft nac...

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