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Kinne/Schach/Bieber, BGB § 573 Ordentliche Kündigung des ... / 4.4 Benötigen

Harald Kinne
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Rz. 38

Bei dem Wort "benötigen" handelt sich um einen objektiv nachprüfbaren unbestimmten Rechtsbegriff dergestalt, dass der Vermieter die Wohnung zur Vermeidung von anderweitigen Nachteilen braucht. Das setzt nicht voraus, dass der Vermieter oder eine der sonstigen in § 573 Abs. 2 Nr. 2 genannten privilegierten Personen in der gekündigten Wohnung seinen bzw. ihren Lebensmittelpunkt begründen will, sodass auch wegen Eigenbedarfs an einer Zweitwohnung (Ferienwohnung) gekündigt werden kann (BGH, Beschluss v. 21.8.2018, VIII ZR 186/17, GE 2019, 50; BGH, Beschluss v. 22.8.2017, VIII ZR 19/17, ZMR 2018, 204).

Andererseits reichen lediglich der Wunsch und Wille, die Wohnung für sich oder andere berechtigte Personen zu nutzen, nicht aus. Der Vermieter muss vielmehr einen ernsthaften, vernünftigen und nachvollziehbaren Erlangungswunsch haben (vgl. grundlegend BGH, Rechtsentscheid v. 20.1.1988, VIII ARZ 4/87, BGHZ 103, 91; aus verfassungsrechtlicher Sicht: BVerfG, Urteil v. 14.2.1989, 1 BvR 308/88, NJW 1989, 970; Beschluss v. 19.7.1993, 1 BvR 501/93; OLG Köln, Urteil v. 10.3.2003, 16 U 72/02; AG Ratzeburg, Urteil v. 23.7.2025, 17 C 235/23, BeckRS 2025, 22584; Siegmund, in: Beck OK Mietrecht, § 573 Rn. 42). Dabei ist im Hinblick auf Art. 14 Abs. 1 GG der Wille des Eigentümers zu respektieren. Das Gericht darf nicht seine oder allgemeine Vorstellungen zum Bedarf an die Stelle derjenigen des Vermieters setzen (BVerfG, Beschluss v. 23.11.1993, 1 BvR 904/93, NJW 1994, 435, 436; BGH, Urteil v. 24.9.2025, VIII ZR 289/23, GE 2025, 1009). Notfall, Mangel oder eine Zwangslage müssen nicht vorliegen (BVerfG, Beschluss v. 11.11.1993, 1 BvR 696/93, NJW 1994, 309). Schon eine im Verhältnis zum bisherigen Wohnort des Vermieters deutliche Verkürzung des Schulwegs seiner haushaltszugehörigen Kinde...

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