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BFH Beschluss vom 05.11.1996 - X B 191/96 (NV)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Beschwerde gegen die Ablehnung von PKH

 

Leitsatz (NV)

Hat das FG den PKH-Antrag abgelehnt, weil eine förmliche Erklärung über die persönlichen Verhältnisse nicht vorgelegt worden ist, hat die Beschwerde hiergegen nicht deshalb Erfolg, wenn im Beschwerdeverfahren die Erklärung nachgereicht wird.

 

Normenkette

FGO §§ 142, 155; ZPO §§ 114, 117

 

Tatbestand

Das Finanzgericht (FG) hat den Antrag des Antragstellers und Beschwerdeführers (Antragsteller), ihm für seine beim FG anhängige Klage wegen Einkommensteuer 1993 Prozeßkostenhilfe (PKH) zu gewähren, abgelehnt, weil der Antragsteller trotz Aufforderung die nach § 142 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i. V. m. § 117 der Zivilprozeßordnung (ZPO) erforderliche Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht vorgelegt hatte.

Der hiergegen unter Hinweis auf die nunmehr vorgelegte Erklärung erhobenen Beschwerde hat das FG nicht abgeholfen.

 

Entscheidungsgründe

Die Beschwerde ist unbegründet.

1. Die Gewährung von PKH setzt u. a. voraus, daß die Partei nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozeßführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann (§ 142 FGO i. V. m. § 114 ZPO). Hierzu muß der Antragsteller eine Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auf dem amtlichen Vordruck abgeben und entsprechende Belege vorlegen (§ 117 Abs. 2 und 4 ZPO). Hierdurch werden Inhalt und Umfang der dem Antragsteller obliegenden Mitwirkungs- bzw. Erklärungspflicht konkretisiert. Die Verwendung des Vordrucks soll es dem Gericht ermöglichen, sich ausreichend Gewißheit über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers zu verschaffen (z. B. Beschluß des Bundesfinanzhofs -- BFH -- vom 25. April 1988 X B 180/87, BFH/NV 1989, 251, m. w. N.).

2. Das FG hat den Antrag auf PKH zu Recht abgelehnt, weil der Antragsteller die erforderliche Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse trotz Aufforderung des Gerichts bis zum Ende der hierzu gesetzten Frist nicht abgegeben hat. Hiernach konnte das FG über den Antrag entscheiden, ohne dadurch seine gerichtliche Aufklärungs- und Fürsorgepflicht zu verletzen (vgl. BFH in BFH/NV 1989, 251).

3. Die im Beschwerdeverfahren vorgelegte Erklärung kann nicht berücksichtigt werden.

Zwar ist der BFH im Beschwerdeverfahren gegen die Ablehnung von PKH durch das FG nicht darauf beschränkt, die Entscheidung der Vorinstanz auf ihre Richtigkeit zu prüfen; grundsätzlich ist auch neues Vorbringen zu berücksichtigen (BFH-Beschluß vom 18. Februar 1992 VII B 244/91, BFH/NV 1992, 691, m. w. N.). Das gilt jedoch nicht, soweit im Beschwerdeverfahren erstmals die nach § 142 FGO i. V. m. § 117 Abs. 2 bis 4 ZPO erforderliche Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorgelegt wird; denn die Bewilligung von PKH wirkt grundsätzlich nur für die Zukunft (BFH-Beschluß vom 23. November 1993 VII B 175/93, BFH/NV 1994, 734). Eine Rückwirkung auf den Zeitpunkt der Antragstellung wird ausnahmsweise dann zugelassen, wenn der Antragsteller einen formgerechten Antrag auf Bewilligung von PKH gestellt hat. Wird die Erklärung aber -- wie im Streitfall -- erst nach der Entscheidung des FG abgegeben, kann die Bewilligung allenfalls bis zum Zeitpunkt der Beseitigung dieses Antragsmangels zurückwirken. Dieser Zeitpunkt liegt erst im Beschwerdeverfahren, nach der Entscheidung des FG. Die nachgereichte Erklärung kann daher auch nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sein.

Es bleibt dem Antragsteller allerdings unbenommen, erneut beim FG einen Antrag auf PKH zu stellen, bei dem zudem die unvollständigen, im Vordruck unübersehbar und ausdrücklich geforderten Angaben über "andere Einnahmen" zu ergänzen wären.

 

Fundstellen

Haufe-Index 423735

BFH/NV 1997, 376

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