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BFH Beschluss vom 25.04.1988 - X B 180/87 (NV)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Grenzen der gerichtlichen Aufklärungspflicht im PKH-Verfahren; unvollständige Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse

 

Leitsatz (NV)

Führt ein anwaltlich vertretener Antragsteller in der Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse Grundvermögen an, ohne die im Vordruck geforderten Angaben über Lage, Nutzungsart und Verkehrswert zu machen, ist das Gericht in der Regel nicht verpflichtet, auf die Ergänzungsbedürftigkeit des Antrags hinzuweisen.

 

Normenkette

FGO § 142 Abs. 1; ZPO § 117 Abs. 2, 4, § 118 Abs. 2; FGO § 73 Abs. 1, § 76

 

Tatbestand

In dem vor dem Finanzgericht (FG) anhängigen Hauptsacheverfahren streiten die Beteiligten darüber, ob vom Antragsgegner und Beschwerdegegner (Finanzamt - FA -) nach einer Betriebsprüfung als Einnahmen aus Gewerbebetrieb erfaßte Beträge in Höhe von 14 000 DM (1977), 78 915 DM (1978) und 32 000 DM (1979) der Behauptung des Antragstellers und Beschwerdeführers (Antragsteller) entsprechend auf Darlehen dritter Personen beruhen.

Das FG hat den Antrag auf Prozeßkostenhilfe abgelehnt, weil die Antragsteller entgegen ihrer Ankündigung eine Erklärung über die wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse nicht nachgereicht haben. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingelegte Beschwerde, der ein Vordruck über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers beigefügt ist. Der Antragsteller erklärt, es sei Grundvermögen vorhanden, macht jedoch keine Angaben über dessen Lage, Größe, Nutzungsart und Verkehrswert.

 

Entscheidungsgründe

Die Beschwerde ist zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet.

Gemäß § 142 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 117 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung (ZPO) sind dem Antrag auf Prozeßkostenhilfe eine Erklärung des Beteiligten über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie entsprechende Belege beizufügen. Dabei sind die amtlichen Vordrucke zu verwenden (§ 142 Abs. 1 FGO i.V.m. § 117 Abs. 4 ZPO).

Die Beschwerde der Antragstellerin hat schon deshalb keinen Erfolg, weil weder dem Antrag noch der Beschwerde eine Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse beigefügt war. Die Angabe ihrer Einkünfte auf der für den Antragsteller vorgelegten Erklärung reicht nicht aus, ihre Erklärungspflicht zu erfüllen.

Die Beschwerde des Antragstellers ist unbegründet, weil seine mit der Beschwerdeschrift eingereichte Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse in einem wesentlichen Punkte unvollständig ist.

§ 142 FGO i.V.m. § 117 Abs. 4 ZPO schreibt verbindlich vor, daß sich der Beteiligte bei seiner nach § 117 Abs. 2 ZPO abzugebenden Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des durch die Verordnung vom 24. November 1980 (BGBl I 1980, 2163) eingeführten Vordrucks bedienen muß. Hierdurch werden Inhalt und Umfang der dem Antragsteller obliegenden Mitwirkungs-(Erklärungs-)Pflicht konkretisiert. Die Verwendung des Vordrucks soll es dem Gericht ermöglichen, sich ausreichend Gewißheit über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu verschaffen (vgl. BTDrucks. 8/3694, S. 17 und 19 f.; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, Zivilprozeßordnung, 41. Aufl., 1983, § 117 Anm. 3 B; Beschluß des Bundessozialgerichts - BSG - vom 30. April 1982 7 BH 10/82, Monatsschrift für Deutsches Recht - MDR - 1982, 878). Verletzt der Antragsteller seine Mitwirkungspflicht, sind der Verpflichtung des Gerichts zur Erforschung des Sachverhalts von Amts wegen (§ 76 Abs. 1 FGO, § 118 Abs. 2 ZPO) Grenzen gesetzt.

Die vom Antragsteller erstmals in der Beschwerdeinstanz vorgelegte Erklärung ist in einem wesentlichen Punkt offensichtlich unvollständig, weil der Antragsteller zwar das Vorhandensein von Grundvermögen erklärt, jedoch die im Vordruck unübersehbar und ausdrücklich geforderten Angaben über Art, Lage, Nutzungsart und Verkehrswert offengelassen hat. Die fehlenden Angaben ergeben sich auch nicht aus dem Antrag beigelegten Belegen oder Erklärungen.

Im Streitfall bestand kein Anlaß, den anwaltlich vertretenen Antragsteller auf die Unvollständigkeit der Angaben hinzuweisen. Zwar ist der Antragsteller, wenn seine Angaben ergänzungsbedürftig sind, darauf hinzuweisen (Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 28. März 1985 V B 16/84, BFH/NV 1985, 47), dies jedoch nur dann, wenn der Antragsteller erkennbar und in einer ihm zumutbaren Weise seine Mitwirkungsobliegenheit erfüllt. Eine Notwendigkeit, ,,bestimmte Fragen" an den Antragsteller zu richten (§ 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO), besteht für das Gericht grundsätzlich nicht für solche Daten, die nach dem Vordruck mitzuteilen sind. Etwas anderes kann ausnahmsweise dann gelten, wenn es erkennbar auf einem Versehen beruht, daß der Erklärungspflicht nicht in dem gebotenen Ausmaß genügt worden ist. Dies gilt im Beschwerdeverfahren um so mehr, wenn - wie im Streitfall - der Antrag auf Prozeßkostenhilfe vom FG wegen der fehlenden Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse abgelehnt worden und in der Entscheidung auf Notwendigkeit und Zweck der Verwendung der Erklärungsvordrucke hingewiesen worden war. Für ein bloßes Versehen des Antragstellers bestehen im Streitfall keine Anhaltspunkte.

 

Fundstellen

Haufe-Index 415751

BFH/NV 1989, 122

BFH/NV 1989, 251

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