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BFH Beschluss vom 23.11.1993 - VII B 175/93 (NV)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Beschwerde gegen die Ablehnung von PKH

 

Leitsatz (NV)

1. Einer besonderen Aufforderung zur Abgabe der förmlichen Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bedarf es nicht, wenn der anwaltlich vertretene Antragsteller bei Einreichung des PKH-Antrags die Nachreichung dieser Erklärung angekündigt hatte.

2. Hat das FG die PKH wegen Nichtvorlage dieser Erklärung (1.) abgelehnt, so hat die Beschwerde hiergegen nicht schon deshalb Erfolg, weil im Beschwerdeverfahren diese Erklärung nachgereicht worden ist.

 

Normenkette

FGO §§ 142, 155; ZPO §§ 114, 117, 570

 

Gründe

Die Beschwerde ist unbegründet.

1. Nach § 142 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 114 der Zivilprozeßordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozeßführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Dem Antrag auf Bewilligung von PKH sind eine Erklärung des Antragstellers über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse und entsprechende Belege beizufügen (§ 142 FGO i.V.m. § 117 Abs. 1 und 2 ZPO). Die Erklärung ist auf dem durch die Verordnung vom 24. November 1980 (BGBl I 1980, 2163) eingeführten amtlichen Vordruck abzugeben (§ 117 Abs. 3 und 4 ZPO).

2. Das FG hat im Streitfall den Antrag auf PKH zu Recht abgelehnt, weil der Antragsteller die erforderliche Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht abgegeben hat. Dabei bedurfte es nach den Umständen des Falles keiner besonderen Aufforderung zur Abgabe dieser Erklärung durch das FG, weil der anwaltlich vertretene Antragsteller bereits bei Einreichung seines PKH-Antrags die Nachreichung einer schriftlichen Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse angekündigt hatte. Dazu ist es aber weder innerhalb der vom FG gesetzten Frist zur Antragsbegründung noch innerhalb der auf Wunsch des Antragstellers verlängerten Frist gekommen. Hiernach konnte das FG über den Antrag entscheiden, ohne dadurch eine gerichtliche Aufklärungs- oder prozessuale Fürsorgepflicht zu verletzen (vgl. BFH-Beschluß vom 25. April 1988 X B 180/87, BFH/NV 1989, 251).

3. Sähe man zugunsten des Antragstellers die nach seinem Vortrag in einem anderen Verfahren beim Rechtsmittelgericht innerhalb der vom Senat zur Begründung der Beschwerde im Streitfall gesetzten Frist eingereichte Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse als ausreichende Nachholung der Erklärung im vorliegenden Beschwerdeverfahren an, so änderte dies an der Rechtmäßigkeit der Entscheidung des FG nichts.

Im Beschwerdeverfahren gegen die Ablehnung der PKH durch das FG ist der Senat zwar nicht darauf beschränkt, die Entscheidung der Vorinstanz auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen; vielmehr hat er das Begehren des Antragstellers erneut in jeder Hinsicht zu prüfen (vgl. BFH-Beschluß vom 18. Januar 1988 V B 106/87, BFH/NV 1990, 76). Dabei ist grundsätzlich auch neues Vorbringen gemäß § 155 FGO i.V.m. § 570 ZPO zu berücksichtigen (vgl. Senatsbeschluß vom 18. Februar 1992 VII B 244/91, BFH/NV 1992, 691f.). Das kann im Verfahren wegen PKH aber nicht insoweit gelten, als mit dem neuen Vorbringen die gemäß § 142 FGO i.V.m. § 117 Abs. 2 bis 4 ZPO und der Verordnung vom 24. November 1980 (BGBl I 1980, 2163) gesetzlich vorgeschriebene Vorlage der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nachgeholt wird.

Eine erst im Beschwerdeverfahren vorgelegte Erklärung ist verspätet, weil die Bewilligung der PKH grundsätzlich nur in die Zukunft wirkt; der Senat ist darin bereits in seinem Beschluß vom 3. August 1993 VII B 71/93, BFH/NV 1994, 257 der Auffassung des III.Senats des BFH gefolgt (vgl. BFH-Beschlüsse vom 9. Januar 1992 III B 96/91, BFH/NV 1992, 834 m.w.N., und vom 27. November 1992 III B 80/92, BFH/NV 1993, 325). Der Streitfall gibt keinen Anlaß, hiervon abzuweichen.

Eine Rückwirkung der Bewilligung auf den Zeitpunkt der Antragstellung wird ausnahmsweise nur dann zugelassen, wenn der Antragsteller einen formgerechten Antrag unter Beifügung aller erforderlichen Unterlagen gestellt hat. Ist dem Antrag auf Bewilligung von PKH die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht beigefügt worden, kann eine Rückwirkung der Bewilligung allenfalls auf den Zeitpunkt der Beseitigung dieses Antragsmangels in Betracht kommen. Dieser Zeitpunkt liegt im Streitfall erst im Beschwerdeverfahren, also nach der angegriffenen Entscheidung des FG. Sie kann daher auch nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sein. Es bleibt dem Antragsteller allerdings unbenommen, erneut einen Antrag auf Bewilligung der PKH an das FG zu stellen, indem er die notwendigen Voraussetzungen für die Bewilligung der PKH vollständig darlegt und die erforderlichen Unterlagen beifügt.

 

Fundstellen

Haufe-Index 419612

BFH/NV 1994, 734

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