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BFH Beschluss vom 09.01.1992 - III B 96/91 (NV)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Nachholung der Beantwortung von Fragen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen im Beschwerdeverfahren gegen die Ablehnung von PKH

 

Leitsatz (NV)

Eine Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozeßkostenhilfe kann nicht erfolgreich darauf gestützt werden, daß vor dem FG unterlassene Angaben zu bestimmten Fragen über die wirtschaftlichen Verhältnisse im Beschwerdeverfahren nachgeholt werden.

 

Normenkette

FGO § 142; ZPO §§ 114, 117

 

Verfahrensgang

FG Berlin

 

Tatbestand

Der Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) erhob nach erfolglosem Einspruch Klage gegen seine Inanspruchnahme als Haftungsschuldner für gezahlte Berlinzulagen für die Streitjahre. Gleichzeitig mit der Klage beantragte er die Gewährung von Prozeßkostenhilfe (PKH).

Dem Antrag auf PKH fügte er den amtlichen Vordruck ,,Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse" bei. In diesem Vordruck ließ er die Frage, ob ,,sonstige Vermögenswerte einschließlich Bargeld oder Wertgegenstände vorhanden" sind, unbeantwortet.

Das Finanzgericht (FG) forderte den Antragsteller auf, die Beantwortung dieser Frage schriftlich nachzuholen. Zugleich bat das FG um Aufklärung, wo die - offenbar nicht unerheblichen - Geldmittel verblieben seien, die ihm in Form von Gewinnanteilen aus der GbR X und Y zugeflossen seien. Der Antragsteller antwortete auf dieses Schreiben des FG nicht.

Das FG wies den Antrag auf Gewährung von PKH als unbegründet zurück. Es begründete diese Entscheidung damit, daß der Antragsteller auf die Frage nach seinen Vermögensverhältnissen und nach dem Verbleib seiner Gewinnanteile aus der GbR X und Y nicht geantwortet habe. Daher sei die Prüfung nicht möglich, ob der Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozeßführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufzubringen in der Lage sei. Außerdem biete die Klage auch keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Antragstellers, die nicht begründet worden ist. Der Antragsteller legte jedoch im Beschwerdeverfahren eine Aufstellung seiner Gewinnanteile aus der GbR X und Y für die Jahre 1981 bis 1985 vor. Er führte dazu aus, daß diese Gewinnanteile in Beteiligungen an zwei Mietshäusern geflossen seien. Gewinnentnahmen aus diesen Häusern seien nicht erfolgt. Außerdem übersandte er seinen Rentenbescheid vom 1. Juni 1991 sowie ein Schreiben der Versorgungskasse des A-Konzerns vom 23. Mai 1991 über einen bestimmten Auszahlungsbetrag.

 

Entscheidungsgründe

Die Beschwerde ist unbegründet.

1. Nach § 142 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i. V. m. § 114 der Zivilprozeßordnung (ZPO) erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozeßführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Dem Antrag auf Bewilligung von PKH sind eine Erklärung der Partei über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse und entsprechende Belege beizuführen (§ 142 FGO i. V.m. § 117 Abs. 1 und 2 ZPO). Die Erklärung ist auf dem durch die Verordnung vom 24. November 1980 (BGBl I 1980, 2163) eingeführten amtlichen Vordruck abzugeben (§ 117 Abs. 3 und 4 ZPO).

Das FG hat im Streitfall den Antrag auf PKH zu Recht zurückgewiesen, weil der Antragsteller den Vordruck mit der Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zwar abgegeben, aber nicht vollständig ausgefüllt hat. Er hat trotz besonderer Aufforderung durch das FG die in dem Fragebogen unterlassenen Angaben auch nicht nachgeholt und auf die gezielten Fragen des FG nach den Gewinnanteilen aus der Beteiligung an der GbR X und Y nicht geantwortet. Der Antragsteller hat daher vor dem FG nicht ausreichend dargelegt, daß er nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozeßführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann.

2. Die Nachholung der erforderlichen Angaben im Beschwerdeverfahren ändert an der Rechtmäßigkeit der Entscheidung des FG nichts (Beschluß des erkennenden Senats vom 18. Mai 1990 III B 62/89, BFH/NV 1991, 260).

Das Vorbringen des Antragstellers ist nämlich verspätet, weil die Bewilligung der PKH grundsätzlich nur für die Zukunft wirkt (unveröffentlichter Beschluß des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 16. April 1982 VI B 130/81; vgl. allgemein zur Wirkung der PKH nur für die Zukunft auch Beschluß des Bundesgerichtshofs - BGH - vom 6. Dezember 1984 VII ZR 223/83, Neue Juristische Wochenschrift - NJW - 1985, 921). Eine Rückwirkung der Bewilligung auf den Zeitpunkt der Antragstellung wird ausnahmsweise nur dann zugelassen, wenn der Antragsteller einen formgerechten Antrag unter Beifügung aller erforderlichen Unterlagen gestellt hat (vgl. Beschlüsse des BGH vom 30. September 1981 IV b ZR 694/80, Zeitschrift für das gesamte Familienrecht 1982, 58, und in NJW 1985, 921). In Fällen, in denen der Antrag auf PKH nicht formgerecht oder nur unvollständig ausgefüllt gestellt worden ist, kann eine Rückwirkung der Bewilligung der PKH allenfalls auf den Zeitpunkt der Beseitigung der Antragsmängel (Zeitpunkt der Bewilligungsreife) in Betracht kommen (vgl. Baumbach / Lauterbach / Albers / Hartmann, Zivilprozeßordnung, 49. Aufl., § 119 Anm. 2). Im Streitfall liegt der Zeitpunkt, in dem der Antragsteller Angaben zu den Gewinnanteilen aus der GbR X und Y gemacht hat, erst im Beschwerdeverfahren, also nach der angegriffenen ablehnenden Entscheidung des FG. Die Frage der Bewilligung von PKH ab diesem Zeitpunkt war nicht Gegenstand der angegriffenen Entscheidung des FG. Sie kann daher nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sein.

3. Im übrigen hat der Antragsteller auch im gegenwärtigen Zeitpunkt die Mängel seines Antrags auf Bewilligung von PKH noch nicht beseitigt. Er hat zwar Erklärungen zu den Gewinnanteilen aus der GbR X und Y abgegeben. Damit ist aber immer noch nicht die Frage beantwortet worden, ob noch sonstige Vermögenswerte einschließlich Bargeld oder Wertgegenstände vorhanden sind, aus denen die Kosten der Prozeßführung aufgebracht werden können. Schon aus diesem Grunde scheidet daher eine Aufhebung der Entscheidung des FG aus.

 

Fundstellen

Haufe-Index 418202

BFH/NV 1992, 834

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