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BFH Beschluss vom 18.02.1992 - VII B 244/91 (NV)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Zurückverweisung an das FG auf Beschwerde gegen Entscheidung über Prozeßkostenhilfe

 

Leitsatz (NV)

Obwohl der BFH in Beschwerdesachen wegen Bewilligung von Prozeßkostenhilfe selbst Tatsacheninstanz ist, kann es geboten sein, die Sache an das FG zur Entscheidung zurückzuverweisen.

 

Normenkette

FGO §§ 142, 155; ZPO §§ 114, 115 Abs. 1, 6, §§ 570, 575; BSHG § 76 Abs. 2

 

Tatbestand

Der Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) beantragte beim Finanzgericht (FG) die Gewährung von Prozeßkostenhilfe (PKH) für das Klageverfahren gegen den Steuerbescheid über Eingangsabgaben in der Fassung der Einspruchsentscheidung des Hauptzollamts (HZA).

Das FG wies den Antrag des Antragstellers auf Gewährung von PKH zurück, weil der Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen in der Lage sei, die Prozeßkosten zu tragen.

Das FG ging bei der Berechnung des nach § 142 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i. V. m. § 115 Abs. 1 Satz 2 und 3 der Zivilprozeßordnung (ZPO) und § 76 Abs. 2 des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) für die Gewährung von PKH maßgebenden Einkommens von folgendem aus: . . .

Aufgrund dieser Berechnung kam das FG zu dem Ergebnis, daß das monatliche Nettoeinkommen oberhalb der nach der Tabelle (Anlage zu § 114 ZPO) bei - wie im vorliegenden Fall - zwei unterhaltsberechtigten Personen maßgebenden Grenze von 3125 DM liege. Auch in Anwendung von § 115 Abs. 5 ZPO war nach Auffassung des FG keine PKH zu gewähren, weil der angemessene Lebensunterhalt des Antragstellers und seiner Familie durch die Kosten der Prozeßführung nicht erheblich beeinträchtigt würde.

Dagegen wandte sich der Antragsteller mit der Beschwerde und bittet, aufgrund der Angaben in der jetzt vorgelegten Lohnsteuerkarte für das Jahr 1991 zu überprüfen, ob die Berechnung des maßgebenden Einkommens durch das FG zutreffend ist.

 

Entscheidungsgründe

Die Beschwerde ist begründet.

Das für die Gewährung der PKH nach § 142 FGO i. V. m. §§ 114, 115 Abs. 1 ZPO und § 76 Abs. 2 BSHG maßgebende monatliche Nettoeinkommen unterschreitet im vorliegenden Fall die sich aus der § 114 ZPO anliegenden Tabelle ergebende Grenze von 3125 DM.

Ist das monatliche Nettoeinkommen - wie im vorliegenden Fall - schwankend, so ist das Einkommen aufgrund eines repräsentativen Durchschnitts zu ermitteln. Das FG hat seiner Berechnung das in dem Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Juli 1991 erzielte Einkommen des Antragstellers zugrunde gelegt, das sich aus der dem Antragsteller von seinem Arbeitgeber erstellten Abrechnung ergab. Dies ist an sich nicht zu beanstanden. Jedoch ist der Senat insoweit an die Feststellungen des FG nicht gebunden, weil im Beschwerdeverfahren gemäß § 155 FGO i. V. m. § 570 ZPO neues Vorbringen des Antragstellers zulässig ist, gleichgültig, ob die neuen Tatsachen vor oder nach Erlaß des angefochtenen Beschlusses entstanden sind (vgl. Gräber / Ruban, Finanzgerichtsordnung, 2. Aufl. 1987, § 132 Rz. 6). Daher sind für die Beurteilung der Begründetheit der Beschwerde die im Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung vorliegenden Tatsachen maßgebend. Da der Antragsteller inzwischen eine Lohnsteuerkarte für 1991 vorgelegt hat und nicht davon auszugehen ist, daß er in Zukunft wesentlich mehr verdienen wird, erscheint es zweckmäßig, aufgrund der darin enthaltenen Angaben das maßgebende durchschnittliche monatliche Nettoeinkommen zu berechnen. Als Einkommen zählt dabei auch das dem Antragsteller laut seiner Erklärung zustehende Kindergeld von monatlich . . . DM. Der Senat konnte die Richtigkeit der vom Antragsteller behaupteten Aufwendungen für sonstige Versicherungen von monatlich ca. . . . DM unterstellen, weil selbst ihre Nichtberücksichtigung zu keiner anderen Stufe in der § 114 ZPO anliegenden Tabelle führen würde.

Aufgrund der in der Lohnsteuerkarte 1991 enthaltenen Angaben ergibt sich danach folgende Berechnung des monatlichen Nettoeinkommens:

. . .

Dieses Einkommen liegt unterhalb der Grenze von 3125 DM. Selbst in diesem Fall wäre jedoch gemäß § 142 FGO i. V. m. § 115 Abs. 6 ZPO die PKH nicht zu gewähren, wenn die Kosten der Prozeßführung vier Monatsraten voraussichtlich nicht übersteigen. Bei einem gemäß § 13 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes zugrunde zu legenden Streitwert von . . . DM werden die voraussichtlichen Prozeßkosten für das Klageverfahren jedoch . . . DM betragen (Eberl, Prozeßkostenrisiko in Beilage 4/1987 zu Heft 9 Betriebs-Berater). Bei der nach der § 114 ZPO anliegenden Tabelle für den Antragsteller in Betracht kommenden Rate von jeweils . . . DM wären jedoch mehr als vier Raten zu zahlen, um die voraussichtlichen Prozeßkosten zu begleichen. Somit liegen nach dem nunmehr zugrunde gelegten Vorbringen des Antragstellers die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Gewährung der PKH vor.

Das FG hat - von seinen Feststellungen ausgehend zu Recht - nicht darüber entschieden, ob die übrigen Voraussetzungen nach § 142 FGO i. V. m. § 114 ZPO für die Gewährung der PKH vorliegen, ob nämlich die beabsichtigte Rechtsverfolgung Aussicht auf Erfolg hat und nicht mutwillig erscheint. Eine Entscheidung hierüber ist nunmehr erforderlich, nachdem der Senat erkannt hat, daß die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Gewährung der PKH erfüllt sind. Auch wenn der Bundesfinanzhof (BFH) im Beschwerdeverfahren selbst Tatsacheninstanz ist, hält es der Senat in diesem Fall zur Vermeidung der Verkürzung des Rechtswegs für geboten, daß zunächst das FG eine Entscheidung darüber trifft, ob auch die weiteren Voraussetzungen für die Gewährung der PKH vorliegen, zumal das HZA dazu noch keine Stellung genommen hat. Aus diesem Grunde wurde die Sache zur anderweitigen Entscheidung an das FG zurückverwiesen, was gemäß § 155 FGO i. V. m. § 575 ZPO in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des BFH zulässig ist (vgl. statt aller BFH-Beschluß vom 28. Oktober 1981 I B 69/80, BFHE 134, 239, BStBl II 1982, 135, 137).

 

Fundstellen

Haufe-Index 418284

BFH/NV 1992, 691

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