vorläufig nicht rechtskräftig

Revision zugelassen durch das FG

Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH [VI R 30/19)]

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Steuerfreiheit einer in der Höhe schwankenden Theaterbetriebszulage

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Voraussetzung für eine Steuerbefreiung nach § 3b Abs. 1 EStG ist, dass die geleisteten Zuschläge neben dem Grundlohn gezahlt werden und nicht Teil einer einheitlichen Entlohnung für die gesamte auch an Sonntagen und Feiertagen oder nachts geleistete Tätigkeit sind.
  2. Die Steuerbefreiung tritt nur ein, wenn die neben dem Grundlohn gewährten Zuschläge für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags-oder Nachtarbeit gezahlt und eine Hand von Einzelaufstellungen der erbrachten Arbeitsstunden an Sonntagen, Feiertagen oder zur Nachtzeit nachgewiesen werden.
  3. Eine variable Theaterbetriebszulage in Höhe von bis zu 20 % des schwankenden Bruttoverdienstes, die unabhängig vom Umfang der geleisteten Sonntagsarbeit, Feiertagsarbeit oder Nachtarbeit gewährt wird, ist Bestandteil des arbeitsvertraglichen Arbeitslohnes und nicht von der Steuerpflicht ausgenommen.
 

Normenkette

EStG § 3b Abs. 1

 

Streitjahr(e)

2013, 2014

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 31.03.2022; Aktenzeichen VI R 30/19)

 

Tatbestand

Der Kläger zu 1 bezog in den Streitjahren Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit als Darsteller der A-Produktionsgesellschaft. Der Arbeitslohn setzte sich hierbei aus steuerpflichtigen Einkünften nach § 19 des Einkommensteuergesetzes und aus Einkünften für Sonntags-, Feiertags-und Nachtzuschläge zusammen.

Basis für die Gehaltszahlungen an den Kläger zu 1 war der Manteltarifvertrag zwischen den Produktionsgesellschaften und damit des Arbeitgebers des Klägers zu 1 sowie der Gewerkschaft ver.di vom 27.2.2009 und vom 3.5.2012. Darin war geregelt, dass sich das Arbeitsentgelt für die Mitarbeiter aus der Grundvergütung und der vereinbarten Zulage (Theaterbetriebszulage) zusammensetzt.

Laut dem Vertrag hatte jeder Arbeitnehmer Anspruch auf Zahlung dieser Theaterbetriebszulage i. H. v. 20 % des Arbeitsentgeltes, wobei diese Betriebszulage als tariflicher steuerfreier Zuschlag für Nachtarbeit und für Sonntags-und Feiertagsarbeit gezahlt wurde.

Im Streitfall erfolgte die Ermittlung der steuerfreien Einkünfte des Klägers zu 1, der Theaterbetriebszulage, hierbei seitens des Arbeitgebers.

Dabei fand folgendes Procedere statt:

Der Angestellte (hier: Der Kläger) erhielt in jedem Monat zunächst die volle Theaterbetriebszulage i. H. v. 20 % des Arbeitsentgeltes ausgezahlt und diese wurde voll versteuert. Im Folgemonat wurde dann anhand der Zeiterfassung ermittelt, in welchem Umfang die bereits ausgezahlte Theaterbetriebszulage tatsächlich auf geleistete Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit entfällt. Wurde anhand dieser Überprüfung festgestellt, dass von der bereits gezahlten Zulage nur ein Teil auf Sonntags-, Feiertags-und Nachtarbeit entfällt, dann wurde nur dieser Teil nachfolgend steuerfrei gestellt und der Restbetrag voll versteuert.

Nach Beendigung einer Lohnsteueraußenprüfung bei dem Arbeitgeber für die Jahre 2008-2015 am 7.9.2016 wurde durch die Finanzverwaltung eine Kontrollmitteilung an das zuständige Wohnsitzfinanzamt des Klägers zu 1 versendet, in dem die Meinung vertreten wurde, dass eine Steuerfreiheit der gezahlten Theaterbetriebszulage gemäß § 3 b Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes nicht gegeben wäre. Daraufhin erließ der Beklagte am 28.11.2016 geänderte Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2013 und 2014, in denen er die gezahlte Theaterbetriebszulage versteuerte. Hiergegen haben die Kläger nach erfolglosem Einspruchsverfahren Klage erhoben.

Die Klägerseite verweist zunächst darauf, dass eine Bindungswirkung der Anrufungsauskunft nach § 42 e des Einkommensteuergesetzes zwar grundsätzlich nur gegenüber demjenigen bestehe, der sie beantragt habe. Dies sei im vorliegenden Fall der Arbeitgeber. Da es sich jedoch im Streitfall um eine Auslegung derselben Rechtsvorschrift über denselben Sachverhalt handele, könne die Finanzverwaltung aus Gründen der Rechtssicherheit und Verlässlichkeit nicht unterschiedliche Rechtsstandpunkte einnehmen. Insoweit müsste die Bindung der Anrufungsauskunft auch gegenüber dem betroffenen Arbeitnehmer gelten.

Weiter trägt die Klägerseite vor, es sei unstreitig Voraussetzung für die steuerfreie Gewährung der Theaterbetriebszulage durch die Produktionsgesellschaft gewesen, dass der Kläger zu 1 tatsächlich während der in § 3 b des Einkommensteuergesetzes genannten Zeiten Arbeitsleistungen erbracht hat. Diese seien auch tatsächlich anhand des Spiel- und des Einsatzplanes konkret ermittelt und im darauffolgenden Monat in der tatsächlichen Höhe verrechnet worden.

So habe beispielsweise in dem Fall, dass der Kläger zu 1 z. B. aufgrund krankheits- oder urlaubsbedingter Fehlzeiten keine Tätigkeiten während der in § 3 b des Einkommensteuergesetzes genannten Zeiten geleistet hatte, die Theaterbetriebszulage 0 % des gesamten Bruttobetrages betragen. Dem Kläger zu 1 sein folglich für den betreffende...

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