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Hessisches FG Urteil vom 14.01.2019 - 2 K 1434/17

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vorläufig nicht rechtskräftig

Revision zugelassen durch das FG

Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH [VI R 30/19)]

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Steuerfreiheit einer in der Höhe schwankenden Theaterbetriebszulage

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Voraussetzung für eine Steuerbefreiung nach § 3b Abs. 1 EStG ist, dass die geleisteten Zuschläge neben dem Grundlohn gezahlt werden und nicht Teil einer einheitlichen Entlohnung für die gesamte auch an Sonntagen und Feiertagen oder nachts geleistete Tätigkeit sind.
  2. Die Steuerbefreiung tritt nur ein, wenn die neben dem Grundlohn gewährten Zuschläge für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags-oder Nachtarbeit gezahlt und eine Hand von Einzelaufstellungen der erbrachten Arbeitsstunden an Sonntagen, Feiertagen oder zur Nachtzeit nachgewiesen werden.
  3. Eine variable Theaterbetriebszulage in Höhe von bis zu 20 % des schwankenden Bruttoverdienstes, die unabhängig vom Umfang der geleisteten Sonntagsarbeit, Feiertagsarbeit oder Nachtarbeit gewährt wird, ist Bestandteil des arbeitsvertraglichen Arbeitslohnes und nicht von der Steuerpflicht ausgenommen.
 

Normenkette

EStG § 3b Abs. 1

 

Streitjahr(e)

2013, 2014

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 31.03.2022; Aktenzeichen VI R 30/19)

 

Tatbestand

Der Kläger zu 1 bezog in den Streitjahren Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit als Darsteller der A-Produktionsgesellschaft. Der Arbeitslohn setzte sich hierbei aus steuerpflichtigen Einkünften nach § 19 des Einkommensteuergesetzes und aus Einkünften für Sonntags-, Feiertags-und Nachtzuschläge zusammen.

Basis für die Gehaltszahlungen an den Kläger zu 1 war der Manteltarifvertrag zwischen den Produktionsgesellschaften und damit des Arbeitgebers des Klägers zu 1 sowie der Gewerkschaft ver.di vom 27.2.2009 und vom 3.5.2012. Darin war geregelt, dass sich das Arbeits...

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