Jan von Merkatz, Sven-Oliver Stoklassa
2.18.1 Allgemeines
Rz. 236
Die üblichen Gelegenheitsgeschenke sind aufgrund der Nr. 14 steuerfrei. Die Befreiung dient vor allem zur Verwaltungsvereinfachung für alle Beteiligten. Entsprechend § 30 Abs. 1 ErbStG (s. § 30 Rn. 1) i. V. m. § 7 ErbStG sind grundsätzlich alle Schenkungen unter Lebenden steuerbar und damit anzeigepflichtig (selbst wenn sie aufgrund des höheren persönlichen Freibetrags steuerfrei bleiben). Man beachte dabei den aufgrund der Festsetzungsverjährung i. S. d. § 170 Abs. 5 Nr. 2 AO möglicherweise lange hinausgeschobenen Zeitraum für eine Steuerfestsetzung (ggf. auch nach dem Tod des Schenkers)!
2.18.2 Gelegenheitsgeschenk
Rz. 237
Allgemeine Betrags- oder Anwendungsregelungen für den Begriff "Gelegenheitsgeschenke" existieren nicht. Es ist jeder Einzelfall angepasst an die Lebensgewohnheiten des Schenkers und Beschenkten, ergänzt durch die Beziehung zwischen Schenker und Beschenktem, den Anlass, die Art, die Vermögensverhältnisse und die Wiederholbarkeit des Geschenks, zu prüfen ("relative Betrachtungsweise"). Obergrenze ist die allgemeine Auffassung über die Üblichkeit von Geschenken, die Heranziehung der persönlichen Freibeträge dürfte zu verneinen sein und ist in der FG-Rechtsprechung auch nicht zu beobachten. Das FG Köln hat mit Urteil vom 08.05.2001 (EFG 2001, 1154) diesbezüglich eine Schenkung von 34 % des Vermögens des Schenkers als nicht mehr üblich angesehen. Entscheidungen des BFH zur Üblichkeit eines Geschenkes sind auch in Zukunft nicht zu erwarten, da diese Feststellung den Finanzgerichten als Tatsacheninstanz obliegt und der BFH daran regelmäßig gebunden sein dürfte (§ 118 Abs. 2 FGO).
Rz. 237a
Denkbare Anlässe für befreite Schenkungen sind: Geburtstage, Hochzeiten, Ostern, Abitur etc. Denkbare Zuwendungen sind bewegliche Gegenstände (z. B. Buch, Blumen), aber auch Bargeld (z. B. 10 ...