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Preißer/Seltenreich/Königer, Erbschaft- und Schenkungste ... / 2.18 Übliche Gelegenheitsgeschenke (§ 13 Abs. 1 Nr. 14 ErbStG)

Sabrina Kiebele
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2.18.1 Allgemeines

 

Rz. 236

Die üblichen Gelegenheitsgeschenke sind aufgrund der Nr. 14 steuerfrei. Die Befreiung dient vor allem zur Verwaltungsvereinfachung für alle Beteiligten. Entsprechend § 30 Abs. 1 ErbStG (s. § 30 Rn. 1) i. V. m. § 7 ErbStG sind grundsätzlich alle Schenkungen unter Lebenden steuerbar und damit anzeigepflichtig (selbst wenn sie aufgrund des höheren persönlichen Freibetrags steuerfrei bleiben). Man beachte dabei den aufgrund der Festsetzungsverjährung i. S. d. § 170 Abs. 5 Nr. 2 AO möglicherweise lange hinausgeschobenen Zeitraum für eine Steuerfestsetzung (ggf. auch nach dem Tod des Schenkers)!

2.18.2 Gelegenheitsgeschenk

 

Rz. 237

Allgemeine Betrags- oder Anwendungsregelungen für den Begriff "Gelegenheitsgeschenke" existieren nicht. Es ist jeder Einzelfall angepasst, an die Lebensgewohnheiten des Schenkers und Beschenkten, ergänzt durch das Verwandtschaftsverhältnis, den Anlass, die Vermögensverhältnisse und die Wiederholbarkeit des Geschenks, zu prüfen. Obergrenze ist die allgemeine Auffassung über die Üblichkeit von Geschenken, die Heranziehung der persönlichen Freibeträge dürfte zu verneinen sein. Das FG Köln hat mit Urteil vom 08.05.2001 (EFG 2001, 1154) diesbezüglich eine Schenkung von 34 % des Vermögens des Schenkers als nicht mehr üblich angesehen.

Denkbare Anlässe für befreite Schenkungen sind: Geburtstage, Hochzeiten, Ostern, Abitur etc. Denkbare Zuwendungen sind bewegliche Gegenstände (z. B. Buch, CD, Blumen), aber auch Bargeld (z. B. 10 EUR-Schein der Oma). Je nach Ausgestaltung der Lebensverhältnisse kann auch bspw. das teure Schmuckstück zum Geburtstag der Ehefrau des wohlhabenden Unternehmers befreit sein. Die Steuerbefreiung ist daher von erheblicher Bedeutung, gerade bei werthaltigen Gegenständen (s. auch Bowitz, BB 2021, 279).

Nicht unter die Gelegenheitsgeschenke fallen als Arbeits...

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