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FG Köln Urteil vom 08.05.2001 - 9 K 4175/99

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Ausübung des Auswahlermessens bei der Inanspruchnahme von Schenker oder Beschenktem als Gesamtschuldner der Schenkungsteuer und übliche Gelegenheitsgeschenke

 

Leitsatz (redaktionell)

1) Bei der Ermessensentscheidung, den Beschenkten oder den Schenker als Schuldner der Schenkungsteuer in Anspruch zu nehmen, muß sich das FA grundsätzlich zunächst an den Beschenkten halten.

2) Die Inanspruchnahme des Schenkers ist nur ersatzweise möglich, insbesondere dann, wenn der Schenker dies selbst beantragt, wenn er dem Beschenkten gegenüber die Steuer übernommen hat oder wenn die Einziehung der Steuer vom Beschenkten unmöglich oder aus triftigem Grund unzweckmäßig erscheint.

3) Die Zuwendung von 34 v. H. des Vermögens an entferntere Verwandte des Schenkers wie etwa der Nichte und deren Ehemann ist kein übliches Gelegenheitsgeschenk und nicht steuerfrei nach § 13 Abs. 1 Nr. 14 ErbStG.

 

Normenkette

ErbStG § 20 Abs. 1, § 13 Abs. 1, 1 Nr. 14; AO 1977 §§ 5, 44

 

Tatbestand

Streitig ist in erster Linie, ob die Heranziehung der Kläger (Erwerber) zur Schenkungsteuer ermessensfehlerhaft ist, und ob – verneinendenfalls – ein Betrag von … DM je Kläger als übliches Gelegenheitsgeschenk nach § 13 Abs. 1 Nr. 14 des Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) steuerfrei bleibt.

Die Klägerin ist die Nichte des am … verstorbenen A., der seine drei Enkel B., C. und D. unter Übergehung seiner pflichtteilsberechtigten Tochter zu jeweils 1/3 als Testamentserben eingesetzt hat.

Nachdem die Enkel des Verstorbenen in ihrer gemeinsamen Erbschaftsteuererklärung neben Kapitalforderungen i.H. von insgesamt … DM unter anderem auf mögliche Rückzahlungsansprüche i.H. von … DM gegen die Kläger hingewiesen und hierzu erläutert hatten, dieser – von den Klägern bestrittenen – Forderung liege ...

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