Es mag zunächst relativ bequem erscheinen, als GmbH-Geschäftsführer den gleichen Steuerberater wie die GmbH zu haben. Das ist dann vorteilhaft, wenn es sich um einen Allein-Gesellschafter-Geschäftsführer handelt. Wenn der Geschäftsführer aber an der GmbH nicht beteiligt ist und/oder wenn er als Gesellschafter-Geschäftsführer nebenher noch andere steuerlich relevante Aktivitäten hat, sollte er sich überlegen, ob es wirklich günstig ist, dass steuerlich-beratend alles in einer Hand ist. Manchmal kann es gut sein, mehrere Steuermeinungen zu hören. Auf jeden Fall aber muss nicht befürchtet werden, dass die (anderen) GmbH-Gesellschafter von privaten Steuerangelegenheiten erfahren. Denn natürlich ist ein Steuerberater zur Verschwiegenheit verpflichtet.

 

Schutzwirkung des Vertrags mit der GmbH kann auch dem Geschäftsführer nutzen

Wenn ein Steuerberater die GmbH steuerlich betreut, kann der Geschäftsführer, obwohl er keinen eigenen Vertrag mit dem Berater geschlossen hat, in bestimmten Konstellationen in den Schutzbereich des Vertrags zwischen dem Berater und der GmbH einbezogen sein. Man spricht dann von einem Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter. Hier kommt es allerdings auf die Umstände des Einzelfalls an.

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