Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften haben die Aufgabe, im Rahmen ihres Auftrags ihre Auftraggeber in Steuersachen zu beraten, sie zu vertreten und ihnen bei der Bearbeitung ihrer Steuerangelegenheiten und bei der Erfüllung ihrer steuerlichen Pflichten Hilfe zu leisten (§ 33 StBerG). Dazu gehören auch die Hilfeleistungen in Steuerstrafsachen und bei der Erfüllung von Buchführungspflichten, die aufgrund von Steuergesetzen bestehen, insbesondere die Aufstellung und steuerrechtliche Beurteilung von Steuerbilanzen.
Steuerberater müssen ihren Beruf unabhängig, gewissenhaft, und eigenverantwortlich ausüben (§ 57 StBerG) und unterliegen der strafrechtlich sanktionierten Schweigepflicht. Gegen einen Steuerberater, der seine Pflichten schuldhaft verletzt, wird eine berufsgerichtliche Maßnahme verhängt (§ 89 StBerG). Bei Vermögensverfall und schwer wiegenden Delikten wie Veruntreuung von Mandantengeldern droht der Entzug des Titels "Steuerberater" und Berufsverbot. Steuerberater müssen sich an die Vergütungsordnung halten (§ 64 StBerG).
Selbstständige Steuerberater dürfen als Angestellte (eines berufsfremden Dritten) tätig werden, wenn sie dort Vorbehaltsaufgaben i. S. d. § 33 StBerG ausüben und die Pflicht zur unabhängigen Berufsausübung nicht gefährdet wird (Syndikus-Steuerberater; § 58 Nr. 5a StBerG).
Steuerberater können mit Angehörigen aller freien Berufe Kooperationen eingehen, Bürogemeinschaften gründen etc. (§ 56 StBerG). Die Gesellschaftsformen einer Steuerberatungsgesellschaft sind abschließend geregelt (§ 49 StBerG). Sofern Steuerberatungsgesellschaften die Kapitalbindungsvorschriften des § 50a StBerG einhalten, können sie nach § 50 Abs. 1 Satz 2 StBerG auch die Rechtsform der GmbH & Co. KG wählen.