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Hilfeleistung in Steuersachen

Dipl.-Kfm. Thomas Mertes
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Zusammenfassung

 
Begriff

An einer sachgerechten Steuerberatung besteht ein besonderes öffentliches Interesse. Steuerberater nehmen zwar einerseits die Belange ihrer Mandanten wahr, andererseits aber auch eine Vertrauensstellung gegenüber Finanzbehörden und -gerichten ein. Daher liegt es im Interesse der Allgemeinheit, dass Personen, die nicht über die erforderliche Qualifikation, Erfahrung und Eignung verfügen, von der Hilfeleistung in Steuersachen ausgeschlossen sind. Die Zulässigkeit dieser Beschränkung der Berufsausübungsfreiheit gegenüber Art. 12 Abs. 1 GG haben die Gerichte mehrfach bestätigt.

Zur unbeschränkten Hilfeleistung in Steuersachen sind nur bestimmte Personen und Unternehmen befugt. Beschränkte Befugnisse zur Steuerrechtshilfe stehen dagegen auch bestimmten ausländischen Steuerberatern nach § 3a StBerG sowie einem abschließend in § 4 StBerG aufgezählten Personenkreis zu. Darüber hinaus verbietet § 5 StBerG die Hilfeleistung in Steuersachen. Allerdings lässt § 6 StBerG Ausnahmen von diesem Verbot zu.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Die Befugnis zur Hilfeleistung in Steuersachen ist in den §§ 2 ff. StBerG geregelt.

1 Befugnis zur unbeschränkten Steuerrechtshilfe

Den Kreis der Personen, die zur unbeschränkten Hilfeleistung in Steuersachen befugt sind, definiert § 3 StBerG abschließend. Danach dürfen unbeschränkt steuerberatend tätig werden:

  • Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Rechtsanwälte, niedergelassene europäische Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer,
  • Steuerberatungs-, Rechtsanwalts-[1], Wirtschaftsprüfungs- und Buchprüfungsgesellschaften,
  • Partnerschaftsgesellschaften, an denen als Partner ausschließlich die eingangs genannten Personen beteiligt sind.[2] Eine Partnerschaftsgesellschaft, an der überwiegend Belastungsadviseure und Advocates beteiligt sind, darf dagegen keine unbeschränkte Hilf...

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