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BGH Beschluss vom 07.09.2017 - 1 StR 186/17

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Verfahrensgang

LG Essen (Urteil vom 21.11.2016)

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 21. November 2016 wird als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Ergänzend bemerkt der Senat:

Der Beschwerdeführer rügt hinsichtlich der Einzeltaten II. 1. und II. 3. der Urteilsgründe, die Strafkammer habe entgegen einem Beweisverwertungsverbot 28 Barquittungen der T. GmbH in ihrer Beweiswürdigung zu Lasten des Angeklagten verwertet, die der Angeklagte der Steuerfahndung als Geschäftsführer der GmbH aufgrund eines Auskunfts- und Vorlageersuchens nach § 208 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AO in dem gegen den anderweit Verfolgten B. geführten Ermittlungsverfahren übersandt hatte. Der Angeklagte sei im Rahmen dieses Ersuchens nur als Zeuge nach §§ 52, 55 StPO und nicht als Beschuldigter (§ 163a Abs. 4, § 136 Abs. 1 Satz 2 StPO, § 399 Abs. 1, § 404 AO) belehrt worden. Damit sei ihm der Beschuldigtenstatus willkürlich vorenthalten worden; er sei als Zeuge in Sicherheit gewogen und insoweit getäuscht worden (§ 136a Abs. 1 Satz 1 StPO).

Die Rüge ist jedenfalls unbegründet.

Die Strafverfolgungsbehörden haben einen Zeugen erst dann als Beschuldigten zu behandeln, wenn sich der Verdacht gegen ihn so verdichtet hat, dass der Zeuge ernstlich als Täter der untersuchten Straftat in Betracht kommt. Die Grenzen des den Strafverfolgungsbehörden eingeräumten Beurteilungsspielraums sind erst dann überschritten, wenn trotz starken Tatverdachts nicht von der Zeugen- zur Beschuldigtenvernehmung übergegangen wird (BGH, Urteil vom 31. Mai 1990 – 4 StR 112/90, BGHSt 37, 48, 51 f.) und auf diese Weise die Beschuldigtenrechte umgangen werden (BGH, Urteil vom 21. Juli 1994 – 1 StR 83/94, BGHR StPO § 136 Belehrung 6). Das war nach den Urteilsfeststellungen nicht der Fall (UA S. 11 f., 28 ff.).

Im Übrigen beruht das Urteil nicht auf den Barquittungen. Die Strafkammer hat die sichere Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten in den Fällen II. 1. und II. 3. der Urteilsgründe nicht durch die 28 Barquittungen gewonnen, sondern durch die belastenden Angaben des anderweit Verfolgten B. sowie des Zeugen W., der dem Angeklagten den B. … als Scheinrechnungsschreiber vermittelt hatte. B. hatte dargelegt, dass den Quittungen keine Schrottlieferungen zu Grunde lagen und er regelmäßig ein Drittel der darauf ausgewiesenen Umsatzsteuer erhalten habe (insb. UA S. 22). Die auf den Scheinrechnungen genannten Beträge hatte der Angeklagte in der festgestellten Höhe in seine Buchführung eingebucht (UA S. 31); B. verfügte für seine Buchführung über entsprechende „Gegenrechnungen” (UA S. 21), und der Strafkammer standen, soweit die Höhe der unrechtmäßig erfolgten Vorsteuererstattungen in Rede steht, als Beweismittel auch die Steuerfahndungsbeamten zur Verfügung, die über das Ergebnis der Durchsuchungen, Betriebsprüfungen und steuerlichen Sonderprüfungen in der

Hauptverhandlung berichtet haben. Im Übrigen hat der Angeklagte die Taten in objektiver und subjektiver Hinsicht in vollem Umfang eingeräumt (UA S. 13 und 27).

Unterschriften

Raum, Jäger, Bellay, Cirener, Fischer

Fundstellen

  • Haufe-Index 11373534
  • wistra 2018, 91
  • AO-StB 2018, 14
  • ZWH 2018, 96

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