Rz. 1

Stand: EL 129 – ET: 02/2022

Dachorganisation für den deutschen Galopprennsport ist das Direktorium für Vollblutzucht und Rennen eV in Köln, für den Trabrennsport der Hauptverband für Traberzucht und Rennen eV in Kaarst. Diese haben Rennordnungen für Rennvereine, Pferdehalter, Trainer, Jockeys und Trabrennfahrer usw erlassen.

 

Rz. 2

Stand: EL 129 – ET: 02/2022

Es gibt selbständige (gewerbliche) und nichtselbständige Trainer, manche auch mit gemischter Tätigkeit. Das Gleiche gilt für Jockeys und Trabrennfahrer. Zu den Abgrenzungskriterien zwischen nichtselbständiger und selbständiger Arbeit > Arbeitnehmer Rz 15 f. Bei gemischter Tätigkeit sind Reitgelder und Siegprozente, die zB ein Jockey mit Pferden des ArbG erreitet, dem > Arbeitslohn zuzurechnen, auch wenn der Jockey nach der Rennordnung seine Ansprüche nur gegen den Rennverein geltend machen kann (> Lohnzahlung durch Dritte Rz 1 ff). Entsprechendes gilt für Trabrennfahrer. Stallpersonal gehört zu den ArbN.

 

Rz. 3

Stand: EL 129 – ET: 02/2022

Zum Steuerabzug von Vergütungen an nicht im > Inland ansässige Personen durch den Vergütungsschuldner vgl § 50a EStG. Die > Beschränkte Steuerpflicht knüpft daran an, dass der Preisgeldempfänger der deutschen ESt unterliegende > Inländische Einkünfte (§ 1 Abs 4, § 49 EStG) erzielt. Zu Einzelheiten > Berufssportler.

 

Rz. 4

Stand: EL 129 – ET: 02/2022

Wegen der Siegpreise > Preisgelder. Zu Siegprozenten > Rz 2. Zu Geldbußen und Vertragsstrafen > Geldstrafen Rz 17. Wegen der Rennwettgewinne eines Trainers vgl EFG 1969, 20; BFH 98, 494 = BStBl 1970 II, 411.

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