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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Ermessen / 3. Grenzen des Ermessens

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Rz. 16

Stand: EL 135 – ET: 08/2023

Das Ermessen ist nicht nur dem Zweck der Ermächtigung entsprechend auszuüben; es sind auch die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten (§ 5 AO). Das Ermessen ist deshalb nie frei (willkürlich), sondern stets "pflichtgemäß" auszuüben (BVerfG 18, 353 [363]; 49, 89 [147]). Dabei sind die Grundsätze der Gleichmäßigkeit der Besteuerung (> Gleichheitssatz), der Verhältnismäßigkeit der Mittel, der Erforderlichkeit, der Zumutbarkeit, der > Billigkeit und von > Treu und Glauben sowie das Willkürverbot und das Übermaßverbot zu beachten (AEAO zu § 5).

 

Rz. 17

Stand: EL 135 – ET: 08/2023

Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verlangt, dass bei der Ausübung des Ermessens das gewählte Mittel geeignet und erforderlich sein muss, um den angestrebten Zweck zu erreichen. Geeignet ist ein Mittel, wenn mit seiner Hilfe der gewünschte Erfolg zumindest gefördert werden kann. Erforderlich ist ein Mittel, wenn es kein anderes, gleich wirksames, aber weniger fühlbar einschränkendes Mittel gibt (vgl BFH 276, 555 = BFH/NV 2022, 1266, dazu zB Hilbert, NWB 2022, 2945 und Schwindt/Blesius, DStR 2023, 1459). Außerdem darf ein an sich geeignetes und erforderliches Mittel zur Durchsetzung von Allgemeininteressen nicht angewandt werden, wenn die davon ausgehenden Grundrechtsbeeinträchtigungen schwerer wiegen als die durchzusetzenden Interessen (BFH 239, 19 = BStBl 2014 II, 220 mwN).

 

Beispiel 1:

Der ArbN A beantragt in seiner ESt-Erklärung den Abzug von 23 Fachbüchern im Wert von rund 5 000 EUR als > Werbungskosten. Zur Begründung trägt er vor, er benötige die Fachbücher, weil er überwiegend in > Tele[heim]arbeit zu Hause arbeite und die Fachbücher im Betrieb nicht mit nach Hause nehmen dürfe. Der zuständige Bearbeiter im FA hat Zweifel an dieser Darstellung und beauf...

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